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   LG Mainz, 02.01.2007 - 2 OH 13/06   

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LG Mainz, 02.01.2007 - 2 OH 13/06 (https://dejure.org/2007,42903)
LG Mainz, Entscheidung vom 02.01.2007 - 2 OH 13/06 (https://dejure.org/2007,42903)
LG Mainz, Entscheidung vom 02. Januar 2007 - 2 OH 13/06 (https://dejure.org/2007,42903)
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    Ergänzungsgutachten nach Einwendungen: Kosten?

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Saarbrücken, 10.11.2009 - 9 W 336/09

    Kosten des selbständigen Beweisverfahrens

    Den vorläufigen Streitwert gab der Kläger mit 30.858,74 EUR an (Bl. 1 ff d. BA 2 OH 13/06).

    Mit Beschluss vom 21. Juli 2006 wurde der Sachverständige M. antragsgemäß mit der Erstattung eines Beweissicherungsgutachtens beauftragt (Bl. 52/53 d. BA 2 OH 13/06), der gemäß der von dem Landgericht nach Maßgabe des Schreibens des Sachverständigen vom 16. August 2006 und der daraufhin erfolgten Stellungnahme des Klägers vom 11. Oktober 2006 getroffenen Verfügung vom 30. Oktober 2006 am 22. Dezember 2006 das Beweissicherungsgutachten erstattete (Bl. 73 ff d. BA 2 OH 13/06).

    Mit Schriftsatz vom 24. März 2007 beantragte die Beklagte, gegenüber dem Kläger anzuordnen, dass dieser binnen vier Wochen Klage zu erheben hat, und nach fruchtlosem Verstreichen der Frist auszusprechen, dass der Kläger die der Beklagten entstandenen Kosten zu tragen hat (Bl. 113 d. BA 2 OH 13/06).

    Gemäß Antrag der Beklagten vom 11. Juni 2007 und 6. Juli 2007 wurde vom Landgericht, nachdem der Kläger sich zu dem Antrag vom 11. Juni 2007 nicht geäußert hatte (vgl. Bl. 125 RS d. BA 2 OH 13/06), mit Beschluss vom 31. Juli 2007 ausgesprochen, dass der Kläger der Beklagten die im Beweisverfahren entstandenen Kosten zu tragen hat (Bl. 127/128 d. BA.).

    Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. September 2007 wurden die danach von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden, entstandenen und berücksichtigungsfähigen Kosten im Sinne von 91 ZPO auf 2.095 EUR festgesetzt (Bl. 134/135 d. BA 2 OH 13/06).

    Gemäß dem Antrag der Beklagten vom 11. Juni 2007 und 6. Juli 2007 in dem selbständigen Beweisverfahren 2 OH 13/06 wurde vom Landgericht, nachdem der Kläger sich zu dem Antrag vom 11. Juni 2007 nicht geäußert hatte (vgl. Bl. 125 RS d.A.), mit Beschluss vom 31. Juli 2007 ausgesprochen, dass der Kläger die der Beklagten im Beweisverfahren entstandenen Kosten zu tragen hat (Bl. 127/128 d. BA.).

  • OLG Koblenz, 28.03.2013 - 1 U 295/12

    Abdichtungsarbeiten sind intensiv zu überwachen!

    Bis zu den genannten Zeitpunkten sei ein Hemmungstatbestand nicht verwirklicht worden, ungeachtet dessen, dass der Antrag im selbständigen Beweisverfahren LG Mainz - 2 OH 13/06 - ohnehin nicht durch die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband, sondern durch die einzelnen Wohnungseigentümer eingereicht worden sei (fehlende Sachbefugnis).

    Sowohl im selbständigen Beweisverfahren als auch im Klageverfahren sei, wie es auch das Landgericht von Anfang an gesehen habe (Beschluss vom 23. Juni 2006 - 2 OH 13/06 - Beiakte Bl. 76 ff. GA), die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst als Antragstellerin bzw. Klägerin aufgetreten.

    Auf der Klägerseite ist allein die rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. § 10 Abs. 6 WEG ) Partei des vorliegenden Rechtsstreits geworden; nichts anderes gilt für das vorausgegangene selbständige Beweisverfahren LG Mainz - 2 OH 13/06 -.

  • OLG Koblenz, 14.09.2011 - 4 W 396/11

    Rückgriff auf § 43 ZPO zur Bemessung der Frist zur Anbringung eines

    Hierzu stellt er klar, er habe in seinem Erstgutachten auf Blatt 13 (Verfahren 2 OH 13/06, dort Blatt 224) festgestellt, dass Estrich und Vlies im Bereich der Bauteileöffnung nass waren und unter der Bitumendichtungsbahn Feuchtigkeit stand.
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