Rechtsprechung
LG Offenburg, 16.12.2002 - 2 OH 55/99 |
Verfahrensgang
- LG Offenburg, 16.12.2002 - 2 OH 55/99
- OLG Karlsruhe, 20.08.2003 - 14 W 26/03
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Karlsruhe, 27.04.2001 - 14 U 187/00
Einstweilige Verfügung gegen den Antragsgegner im selbständigen Beweisverfahren; …
Auf Antrag der Kläger vom 03.12.1999 hat das Landgericht im selbständigen Beweisverfahren 2 OH 55/99 mit Beschluß vom 11.01.2000 (dort As. 21/25) Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Rutschsicherheit des Hanges und dazu, welche Maßnahmen zur Beseitigung einer etwaigen Gefahr erforderlich sind, angeordnet.Jedoch hat der Anwalt der Kläger im Verfahren 2 OH 55/99 mit Schriftsatz vom 21.09.2000 (dort As. 151) unter Hinweis auf die Urteilsverfügung des Landgerichts vom 15.09.2000 gebeten, die Beweiserhebung fortzusetzen und den Sachverständigen zur Erstellung des Gutachtens aufzufordern.
Dieser Gesichtspunkt gewährt ihr indessen schon deshalb kein Recht, den Sachverständigen nicht auf ihr Grundstück zu lassen oder das Betreten von Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, weil auf ihrem Grundstück nur Meßarbeiten, nicht aber Bohrungen durchgeführt werden sollen (vgl. die beiden letzten Sätze des vorletzten Absatzes auf S. 2 der Aktennotiz des Sachverständigen Dr. W.l vom 26.07.2000 im Verfahren 2 OH 55/99 Landgericht Offenburg [dort As. 143], wo es heißt: ".... ist zu berücksichtigen, daß die Bohrung ausschließlich auf dem Grundstück der Kläger und nicht auf dem Grundstück der Beklagten ausgeführt wird. Die Vermessungsarbeiten werden jedoch auf beiden Grundstücken auszuführen sein.").
- OLG Karlsruhe, 20.08.2003 - 14 W 26/03
Selbständiges Beweisverfahren: Fristsetzung zur Klageerhebung bei …
hier: sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Offenburg vom 16.12.2002 - 2 OH 55/99 -.Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin im Beweissicherungsverfahren gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 16.12.2003 - 2 OH 55/99 - wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.