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   BSG, 14.11.1996 - 2 RU 1/96   

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BSG, 14.11.1996 - 2 RU 1/96 (https://dejure.org/1996,6942)
BSG, Entscheidung vom 14.11.1996 - 2 RU 1/96 (https://dejure.org/1996,6942)
BSG, Entscheidung vom 14. November 1996 - 2 RU 1/96 (https://dejure.org/1996,6942)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unfallgeschehen in sachlicher Verbindung mit der Betriebstätigkeit und dem Beschäftigungsverhältnis - Geschäfts- und Dienstreisen stehen versicherungsrechtlich der Betriebsarbeit gleich - Incentive-Reise - Teilnahme an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 25.08.1994 - 2 RU 23/93

    Versicherungsschutz - Sportlicher Wettkampf - Motivationsreise

    Auszug aus BSG, 14.11.1996 - 2 RU 1/96
    Der Unternehmer honoriert insoweit eine bestimmte Leistung mit einem geldwerten Vorteil, ohne daß dadurch die vom Unternehmen finanzierte Reise für die Betriebsangehörigen zu einer betrieblichen Tätigkeit wird (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21).

    Voraussetzung hierfür ist, daß die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit und des Vertrauensverhältnisses zwischen der Unternehmensleitung und der Belegschaft dient und deshalb grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offenstehen soll, und daß sie von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltung getragen wird (s u.a. BSGE 1, 179, 182; 17, 280, 281; BSG SozR 2200 § 548 Nrn. 30, 69; BSG Urteil vom 28. März 1985 - 2 RU 47/83 - USK 85201; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21; BSG Urteil vom 16. März 1995 - 2 RU 17/94 -USK 9549; Brackmann a.a.O. S. 482k ff. m.w.N.).

    Daher hat der Senat die Voraussetzung, daß eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offenstehen muß, mehrfach besonders betont (s u.a. BSG SozR 2200 § 548 Nr. 69; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21; BSG Urteil vom 16. März 1995 - 2 RU 17/94 - USK 9549).

    Hierbei handelt es sich z.B. um Unternehmen der Daseinsvorsorge (zB Wasser- und Elektrizitätswerke, Krankenhäuser), die im Interesse der Allgemeinheit ihren Betrieb während der Dauer der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung nicht nur nicht einstellen, sondern sogar nicht einmal wesentlich beschränken können, oder um Großunternehmen, bei denen schon aus technischen Gründen eine gemeinsame Betriebsveranstaltung, z.B. im Sinne eines Betriebsausfluges, kaum möglich wäre (vgl. BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21; Krasney in Schulin, Handbuch der Sozialversicherung, Bd 2, Unfallversicherungsrecht, § 8 Rdnr. 69).

  • BSG, 16.03.1995 - 2 RU 17/94

    Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Incentive-Reise

    Auszug aus BSG, 14.11.1996 - 2 RU 1/96
    Im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen auch Geschäfts- und Dienstreisen, die dazu bestimmt sind, den betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen (s u.a. BSGE 45, 254, 256; 51, 257, 259; BSG SozR 3-2200 § 548 Nrn. 19, 21; BSG Urteil vom 16. März 1995 - 2 RU 17/94 - USK 9549; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., S. 481q ff. und 481t).

    Voraussetzung hierfür ist, daß die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit und des Vertrauensverhältnisses zwischen der Unternehmensleitung und der Belegschaft dient und deshalb grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offenstehen soll, und daß sie von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltung getragen wird (s u.a. BSGE 1, 179, 182; 17, 280, 281; BSG SozR 2200 § 548 Nrn. 30, 69; BSG Urteil vom 28. März 1985 - 2 RU 47/83 - USK 85201; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21; BSG Urteil vom 16. März 1995 - 2 RU 17/94 -USK 9549; Brackmann a.a.O. S. 482k ff. m.w.N.).

    Daher hat der Senat die Voraussetzung, daß eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offenstehen muß, mehrfach besonders betont (s u.a. BSG SozR 2200 § 548 Nr. 69; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21; BSG Urteil vom 16. März 1995 - 2 RU 17/94 - USK 9549).

    Selbst ein derartiger Erwartungsdruck könnte die Annahme eines Versicherungsschutzes nicht rechtfertigen (vgl. BSG Urteil vom 16. März 1995 - 2 RU 17/94 - USK 9549).

  • BSG, 30.08.1962 - 2 RU 15/60
    Auszug aus BSG, 14.11.1996 - 2 RU 1/96
    Stehen Freizeit, Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund, fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang (BSGE 9, 222, 226; 17, 280, 282; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21 m.w.N.).

    Ein Interesse der Unternehmensleitung, daß sich aus diesen Veranstaltungen wahrscheinlich auch eine Motivation zu Leistungssteigerungen ergibt, reicht nicht aus, für solche Betätigungen den rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit herzustellen (s BSGE 17, 280, 282).

    Voraussetzung hierfür ist, daß die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit und des Vertrauensverhältnisses zwischen der Unternehmensleitung und der Belegschaft dient und deshalb grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offenstehen soll, und daß sie von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltung getragen wird (s u.a. BSGE 1, 179, 182; 17, 280, 281; BSG SozR 2200 § 548 Nrn. 30, 69; BSG Urteil vom 28. März 1985 - 2 RU 47/83 - USK 85201; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21; BSG Urteil vom 16. März 1995 - 2 RU 17/94 -USK 9549; Brackmann a.a.O. S. 482k ff. m.w.N.).

  • BSG, 22.06.1976 - 8 RU 148/75

    Freizeitveranstaltung - Fortbildungsveranstaltung - Besuch desOktoberfestes -

    Auszug aus BSG, 14.11.1996 - 2 RU 1/96
    Stehen Freizeit, Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund, fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang (BSGE 9, 222, 226; 17, 280, 282; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21 m.w.N.).

    Zwar steht es jedem Unternehmen frei, seine Mitarbeiter durch "Incentive-Reisen" zu höheren Leistungen anzuspornen; das Unternehmen hat es jedoch nicht in der Hand, den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch die persönliche Verbundenheit einer Gruppe von Mitarbeitern mit dem Betrieb gestärkt würde (s BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21).

  • BSG, 13.03.1959 - 2 RU 167/57

    Anspruch auf Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines

    Auszug aus BSG, 14.11.1996 - 2 RU 1/96
    Der Aufenthalt im Robinson-Club war damit wesentlich allein Verrichtungen zu dienen bestimmt, die der privaten Sphäre der Klägerin angehörten und sich unfallversicherungsrechtlich somit außerhalb einer inneren Beziehung zum Unternehmen befanden (s BSGE 9, 222, 225).

    Stehen Freizeit, Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund, fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang (BSGE 9, 222, 226; 17, 280, 282; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21 m.w.N.).

  • BSG, 19.01.1995 - 2 RU 3/94

    Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - Private Verrichtungen auf dem

    Auszug aus BSG, 14.11.1996 - 2 RU 1/96
    Zunächst muß also eine sachliche Verbindung mit der Betriebstätigkeit und dem Beschäftigungsverhältnis (§ 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO) bestehen, die es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSGE 63, 273, 274; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 95; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 22).
  • BSG, 28.06.1988 - 2 RU 60/87

    Unfallversicherung - Ausland

    Auszug aus BSG, 14.11.1996 - 2 RU 1/96
    Zunächst muß also eine sachliche Verbindung mit der Betriebstätigkeit und dem Beschäftigungsverhältnis (§ 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO) bestehen, die es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSGE 63, 273, 274; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 95; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 22).
  • BSG, 31.03.1981 - 2 RU 29/79

    Unfall auf dem Schulweg - Arbeitsunfall - Besorgung für den Unterricht

    Auszug aus BSG, 14.11.1996 - 2 RU 1/96
    Im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen auch Geschäfts- und Dienstreisen, die dazu bestimmt sind, den betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen (s u.a. BSGE 45, 254, 256; 51, 257, 259; BSG SozR 3-2200 § 548 Nrn. 19, 21; BSG Urteil vom 16. März 1995 - 2 RU 17/94 - USK 9549; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., S. 481q ff. und 481t).
  • BSG, 22.08.1955 - 2 RU 49/54
    Auszug aus BSG, 14.11.1996 - 2 RU 1/96
    Voraussetzung hierfür ist, daß die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit und des Vertrauensverhältnisses zwischen der Unternehmensleitung und der Belegschaft dient und deshalb grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offenstehen soll, und daß sie von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltung getragen wird (s u.a. BSGE 1, 179, 182; 17, 280, 281; BSG SozR 2200 § 548 Nrn. 30, 69; BSG Urteil vom 28. März 1985 - 2 RU 47/83 - USK 85201; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21; BSG Urteil vom 16. März 1995 - 2 RU 17/94 -USK 9549; Brackmann a.a.O. S. 482k ff. m.w.N.).
  • BSG, 21.12.1977 - 2 RU 49/77

    Arbeitsunfall - Kind in fremder Obhut - Unfall einer Mutter

    Auszug aus BSG, 14.11.1996 - 2 RU 1/96
    Im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen auch Geschäfts- und Dienstreisen, die dazu bestimmt sind, den betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen (s u.a. BSGE 45, 254, 256; 51, 257, 259; BSG SozR 3-2200 § 548 Nrn. 19, 21; BSG Urteil vom 16. März 1995 - 2 RU 17/94 - USK 9549; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., S. 481q ff. und 481t).
  • BSG, 28.03.1985 - 2 RU 47/83
  • BSG, 22.09.2009 - B 2 U 4/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Nur in Ausnahmefällen, in denen Beschäftigte von vornherein nicht teilnehmen können, weil etwa aus Gründen der Daseinsvorsorge der Betrieb aufrechterhalten werden muss oder wegen der Größe der Belegschaft aus organisatorisch-technischen Gründen eine gemeinsame Betriebsveranstaltung ausscheidet, muss die umfassende Teilnahmemöglichkeit nicht für alle Mitarbeiter bestehen; dann sind aber alle diejenigen Beschäftigten einzuladen, deren Teilnahme möglich ist (vgl BSG vom 14. November 1996 - 2 RU 1/96 - BSG vom 25. August 1994 - 2 RU 23/93 - SozR 3-2200 § 548 Nr. 21 S 64).
  • LSG Hessen, 29.04.2014 - L 3 U 125/13

    Unfallversicherungsschutz nur, wenn alle teilnehmen können

    Bei Großbetrieben, in denen die betrieblichen Gegebenheiten einer gemeinsamen Veranstaltung entgegenstehen, eine gemeinsame Betriebsveranstaltung mithin schon aus technischen Gründen kaum möglich wäre, kann deshalb an die Stelle des Gesamtbetriebes eine einzelne Betriebsabteilung treten (BSG, Urteil vom 14.11.1996, 2 RU 1/96, juris, Rn. 21).

    Ausreichend ist hierbei, wenn die Betriebsgröße eine einheitliche Veranstaltung als unzweckmäßig erscheinen lässt (BSG, Urteil vom 14.11.1996, 2 RU 1/96, juris, Rn. 21; Schmitt, SGB VII, 4. Aufl. 2009, § 8 Rn. 31).

  • LSG Hessen, 20.07.2015 - L 9 U 69/14

    Skiunfall auf Tagung nicht unfallversichert

    In diesen Fällen seien aber zumindest diejenigen Beschäftigten einzuladen, deren Teilnahme möglich sei (BSG vom 14. November 1996 - 2 RU 1/96 und um 22. November 2009 - B 2 U 4/08 R).

    In diesem Fall sind aber zumindest all diejenigen Beschäftigten einzuladen, deren Teilnahme möglich ist (BSG vom 14. November 1996 - 2 RU 1/96 und BSG vom 22. November 2009 - B 2 U 4/08 R).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.10.2003 - L 15 U 98/01

    Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

    Im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen auch Geschäfts- und Dienstreisen, die dazu bestimmt sind, den betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen; diese stehen versicherungsrechtlich der Betriebsarbeit gleich (BSGE 45, 254, 256; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 32; BSG-Urteil vom 14.11.1996 - 2 RU 1/96 - USK 96148).

    Stehen Freizeit, Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund, fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang (BSG-Urteil vom 16.03.1995 - 2 RU 17/99 - USK 9599 und vom 14.11.1996 - 2 RU 1/96 - USK 96148; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21).

    Eine allgemeine Erwartungshaltung der Firmenleitung hinsichtlich der Teilnahme an einer Incentive-Reise, die im Übrigen auch nicht feststellbar ist, begründet den Versicherungsschutz nicht (vgl. Urteile des BSG vom 16.03.1995 - 2 RU 17/94 - USK 9549 und vom 14.11.1996 - 2 RU 1/96 - USK 96148).

    Voraussetzung dafür ist, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit und des Vertrauensverhältnisses zwischen der Unternehmensleitung und der Belegschaft dient und deshalb grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offen stehen soll und daß sie von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen wird (BSG-Urteile vom 14.11.1996 - 2 RU 1/96 - USK 96148; 2 RU 17/94, USK 9549; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21; Krasney in Brackmann aaO § 548 Rdnr. 118 ff.).

  • BSG, 01.07.1997 - 2 RU 36/96

    Versicherungsschutz bei Teilnahme an einer Motivationsreise

    Im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen auch Geschäfts- und Dienstreisen außerhalb des Betriebsorts, die den Interessen des Unternehmens wesentlich zu dienen bestimmt sind (s ua BSGE 45, 254, 256; 51, 257, 259; BSG SozR 3-2200 § 548 Nrn 19 und 21 sowie BSG Urteil vom 14. November 1996 - 2 RU 1/96 - HVBG-INFO 1997, 252; Brackmann/Krasney aaO § 8 RdNr 95).
  • BSG, 27.05.1997 - 2 RU 29/96

    Anerkennung eines während einer Dienstreise erlittenen Unfalls als Arbeitsunfall

    Im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen auch Geschäfts- und Dienstreisen außerhalb des Betriebsorts, die den Interessen des Unternehmens wesentlich zu dienen bestimmt sind (s ua BSGE 45, 254, 256; 51, 257, 259; BSG SozR 3-2200 § 548 Nrn 19 und 21 sowie zuletzt BSG Urteil vom 14. November 1996 - 2 RU 1/96 - HVBG-INFO 1997, 252; Brackmann/Krasney aaO § 8 RdNr 95).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist Voraussetzung hierfür, daß die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit und des Vertrauensverhältnisses zwischen der Unternehmensleitung und Belegschaft sowie unter den Belegschaftsmitgliedern dient und an der deshalb grundsätzlich alle Betriebsangehörigen teilnehmen können und sollen (s ua BSGE 1, 179, 182; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21 und zuletzt Urteil vom 14. November 1996 - 2 RU 1/96 - HVBG-INFO 1997, 252 mwN; Brackmann/Krasney aaO § 8 RdNrn 118 ff mwN).

  • LSG Bayern, 27.03.2007 - L 3 U 337/04

    Anerkennung von Verletzungen im Rahmen einer von einer Assistentin der

    Diese Veranstaltungen dienen aber im Unterschied zur betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen nicht dem Unternehmenszweck der Verstärkung der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Belegschaft bzw. letzterer untereinander, sondern allein dazu, einzelne Mitarbeiter aufgrund ihres Einsatzes zu belohnen bzw weiter zu motivieren (vgl. BSG, Urteil vom 14.11.1996, Az.: 2 RU 1/96, Reg. Nr. 22789; BSG, Urteil vom 16.03.1995, Az.: 2 RU 17/94, Reg. Nr. 21925, BSG, Urteil vom 25.08.1994, Az.: 2 RU 23/93, SozR 3-2200 § 548 Nr. 21).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.1999 - L 17 U 166/98

    Gewährung von Verletztenrente ; Skiunfall als Arbeitsunfall ; Geschäftsführer

    Voraussetzung hierfür ist, daß die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit und des Vertrauensverhältnisses zwischen der Unternehmensleitung und der Belegschaft dient und deshalb grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offenstehen soll, und daß sie von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen wird (vgl. u.a. BSG 1, 179, 182; 17, 280, 281; BSG SozR 2200 § 548 Nrn. 30, 69; BSG Urteil vom 28.03.1985 - 2 RU 47/83 - USK 85201; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21; BSG Urteil vom 16.03.1995 - 2 RU 17/94 - USK 9549; BSG Urteil vom 14.11.1996 - 2 RU 1/96 -).

    Damit wird bei den zahlreichen Möglichkeiten betrieblicher Belohnungen zugleich eine sachlich nicht gerechtfertigte unfallversicherungsrechtlich unterschiedliche Behandlung von Beschäftigten vermieden, denen auf Kosten des Unternehmens ein Kurzurlaub als Belohnung für besonders erfolgreichen Einsatz ermöglicht wird, je nachdem - z.B. - der Betrieb nur die Kosten oder auch die Organisation unternimmt (vgl. BSG Urteil vom 14.11.1996 - 2 RU 1/96 -).

  • LSG Hessen, 15.06.2011 - L 6 U 248/08

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    In diesem Fall sind aber zumindest alle diejenigen Beschäftigten einzuladen, deren Teilnahme möglich ist (BSG, Urteile vom 14. November 1996, Az.: 2 RU 1/96 sowie zuletzt vom 22. November 2009, Az.: B 2 U 4/08 R).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2015 - L 3 U 252/11

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Allein der Umstand, dass (insbesondere nach den Angaben der Zeugen M. und S.) ein gemütliches Zusammensein im Anschluss an betriebliche Veranstaltungen der L. -Versicherung üblich ist - und dies auch einer verbreiteten Praxis bei Tagungen oä entsprechen dürfte -, vermag einen sachlichen Zusammenhang zur versicherten betrieblichen Tätigkeit nicht zu begründen (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 23), ebenso wenig wie eine Übernahme der Kosten konsumierter Getränke (BSG aaO; Urteil vom 14. November 1996 - 2 RU 1/96 - juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.05.2007 - L 9 U 285/04
  • LSG Hessen, 24.02.2011 - L 6 U 167/08
  • SG Düsseldorf, 28.10.2008 - S 6 U 29/08

    Kein Unfallversicherungsschutz bei sog. Incentive-Veranstaltung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.07.1999 - L 15 U 101/98

    Verletzung auf Grund eines Unfalles beim Betriebssport; Voraussetzungen für die

  • BSG, 29.07.2009 - B 2 U 85/09 B
  • SG Berlin, 04.10.2010 - S 25 U 121/10

    Gesetzliche Unfallversicherung - Versicherungsschutz - betriebliche

  • LSG Baden-Württemberg, 23.03.2000 - L 7 U 2041/99

    Zum Umfang des UV-Schutzes bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen

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