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   BSG, 25.03.1964 - 2 RU 123/61   

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BSG, 25.03.1964 - 2 RU 123/61 (https://dejure.org/1964,9640)
BSG, Entscheidung vom 25.03.1964 - 2 RU 123/61 (https://dejure.org/1964,9640)
BSG, Entscheidung vom 25. März 1964 - 2 RU 123/61 (https://dejure.org/1964,9640)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 30.07.1958 - 2 RU 177/55

    Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf Grund eines

    Auszug aus BSG, 25.03.1964 - 2 RU 123/61
    ; Dienstreisen (BSG 8, 48) begründet° Der Kläger habe im Zeit- "punkt des Unfalls sein Mittagessen beendet gehabt und sich auf dem Wege zum Ausgang des Hotelrestaurants zwecks Fortsetzung seiner versicherten Tätigkeit befunden° Die Absicht Klägers, des vor dem Verlassen des Hotelgebäudes noch die am Wege zum Ausgang liegende Toilette aufzusuchen, stehe.

    Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, ist der Unfall des 1 Klägers vom 29" März 1957 ein Arbeitsunfall° Nach den das Revisionscericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (@ 163 SGG) befand sich der Kläger am Tage des Unfa"ls auf einer Dienstreise; er verunglückte, als er nach Beendigung seiner Mittagsmahlzeit in einem Hotelrestaurant zum Ausgang unterwegs war, um seine dienstliche Tätigkeit fortzusetzen° Bei diesem Sachverhalt hatdas LSG mit Recht die Grundsätze angewandt, die in der Rechtsprechung des Senats zum Versicherungsschutz bei Unfällen auf Dienst- oder .Geschäftsreisen entwickelt worden sind (vgl" BSG 8, 48; SozR RVG @542 aF Bl" Aa 7 Nr" 17)" Danach ist auch bei solchen Reisen zu unterscheiden zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis zusammenhängen und deshalb versichert sind, und anderen Verrichtungen, welche der privaten Lebensphäre des Beschäftigten angehören und daher unversichert sind° Hierbei ist allerdings ein Maßstab anzulegen, der dem Umstand Rechnung trägt, daß der Reisende aus dienste lichem Anlaß an dem fremden Ort verweilt° Der Versicherungs- Üschutz wird daher in der Regel nur dann entfallen, wenn der Beschäftigte sich rein privaten, von der Betriebstätigkeit nicht mehr beeinflußten Belangen widmet, und jedenfalls noch gegeben sein, wenn sich aus dem Zweck der Betätigung eine nähere Beziehung zur dienstlichen Sphäre des Reisenden ergibto Das Vorhandensein einer solchen Beziehung zwischen dem zum Unfall führenden Weg des Klägers und seinen dienstlichen Belangen ist nach Auffassung des erkennenden Senats in Übereinstimmung mit dem LSG zu bejahen° Der Umstand, daß im Unterschied zu den bisher entschiedenen Fällen der Kläger während seines Aufenthalts am Ort der Dienstreise nicht Über- ..5.

  • BSG, 19.08.2003 - B 2 U 43/02 R

    Arbeitsunfall - Dienstreise - Unterkunft - Weg - Nahrungsaufnahme

    Allerdings kann auch bei nicht unmittelbar zur versicherten Tätigkeit gehörenden Verrichtungen ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit am Ort der auswärtigen Betätigung in der Regel eher anzunehmen sein, als am Wohn- oder Betriebsort (vgl allgemein: BSGE 8, 48, 49 ff; BSGE 39, 180, 181 = SozR 2200 § 548 Nr. 7; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 3 sowie Brackmann/Krasney, SGB VII, § 8 RdNr 88, 100; Versicherungsschutz bejaht: BSG Urteil vom 25. März 1964 - 2 RU 123/61 -, BG 1964, 373: Weg in einem Restaurant zur Wiederaufnahme der versicherten Tätigkeit; BSGE 50, 100 = SozR 2200 § 548 Nr. 50: Wege nach einem längeren Gaststättenaufenthalt; BSG Urteil vom 26. April 1990 - 2 RU 54/89 -: Erkunden der örtlichen Verhältnisse eines Tagungshotels; verneint: BSG SozR 2200 § 548 Nr. 95: Saunabesuch; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 110: Spaziergang).
  • LSG Bayern, 06.11.2017 - L 3 U 52/15

    Tod im Hotelzimmer bei Dienstreise

    Der Versicherungsschutz während einer Dienstreise kann sich daher auch auf solche Tätigkeiten erstrecken, die sonst dem privaten Bereich zuzurechnen sind (BSG, Urteil vom 12.06.1990 - 2 RU 57/89 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 3, Rn. 16; BSG, Urteil vom 25.03.1964 - 2 RU 123/61 - in BG 1964, 373 zu Wegen in einem Restaurant; BSGE 50, 100 zu Wegen nach einem längeren Gaststättenaufenthalt; BSG, Urteil vom 26.04.1990 - 2 RU 54/89 - zum Erkunden der örtlichen Verhältnisse eines Tagungshotels).
  • BSG, 12.06.1990 - 2 RU 57/89

    Unfallversicherungsschutz auf Dienstreisen

    Der Versicherungsschutz während einer Dienstreise kann sich daher auch auf solche Tätigkeiten erstrecken, die sonst dem privaten Bereich zuzurechnen sind (vgl. BSG, Urteil vom 25. März 1964 - 2 RU 123/61 - in BG 1964, 373 zu Wegen in einem Restaurant; BSGE 50, 100 zu Wegen nach einem längeren Gaststättenaufenthalt; BSG, Urteil vom 26. April 1990 - 2 RU 54/89 - zum Erkunden der örtlichen Verhältnisse eines Tagungshotels).
  • LSG Hessen, 03.02.1999 - L 3 U 1028/98

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - auswärtiger Lehrgang - Nahrungsaufnahme -

    Er war unabhängig hiervon und anders als in dem vom BSG in den Urteilen vom 25. März 1964 -- 2 RU 123/61 -- und 27. August 1981 -- 2 RU 47/79 -- entschiedenen Fällen auch nicht im Begriff, seine versicherte Lehrgangstätigkeit fortzusetzen.
  • LSG Baden-Württemberg, 10.05.2012 - L 1 U 4738/11
    Ist der Beschäftigte infolge der auswärtigen Tätigkeit gezwungen, zur Nahrungsaufnahme erst einen längeren Weg zurückzulegen, dann ist folglich auch dieser Weg dem Unfallversicherungsschutz unterstellt (vgl allgemein: BSGE 8, 48, 49 ff; BSGE 39, 180, 181 = SozR 2200 § 548 Nr. 7; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 3 sowie Brackmann/Krasney, SGB VII, § 8 RdNr 88, 100; Versicherungsschutz bejaht: BSG Urteil vom 25. März 1964 - 2 RU 123/61 -, BG 1964, 373: Weg in einem Restaurant zur Wiederaufnahme der versicherten Tätigkeit; BSGE 50, 100 = SozR 2200 § 548 Nr. 50: Wege nach einem längeren Gaststättenaufenthalt; BSG Urteil vom 26. April 1990 - 2 RU 54/89 -: Erkunden der örtlichen Verhältnisse eines Tagungshotels; verneint: BSG SozR 2200 § 548 Nr. 95, Saunabesuch; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 110: Spaziergang).
  • LSG Hessen, 04.12.1974 - L 3 U 67/70

    Hepatitis als Berufskrankheit

    Bei Unfällen auf Dienstreisen ist zu unterscheiden zwischen Betätigungen, die mit dem versicherten Beschäftigungsverhältnis zusammenhängen und deshalb versichert sind, und anderen Verrichtungen, die der privaten Lebenssphäre des Beschäftigten angehören, für die daher kein Unfallversicherungsschutz besteht (vgl. Urteil des BSG vom 25.3.1964 - Az.: 2 RU 123/61).
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