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   BSG, 26.01.1978 - 2 RU 90/77   

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BSG, 26.01.1978 - 2 RU 90/77 (https://dejure.org/1978,679)
BSG, Entscheidung vom 26.01.1978 - 2 RU 90/77 (https://dejure.org/1978,679)
BSG, Entscheidung vom 26. Januar 1978 - 2 RU 90/77 (https://dejure.org/1978,679)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beiträge zur Unfallversicherung - Haftung - Unternehmer - Gesellschafter-Geschäftsführer - Durchgriffshaftung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 45, 279
  • NJW 1978, 2527
  • MDR 1978, 606
  • DB 1978, 1359
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 29.11.1956 - II ZR 156/55

    Haftung des alleinigen Gesellschafters der GmbH

    Auszug aus BSG, 26.01.1978 - 2 RU 90/77
    Auch die Gläubiger einer Einmann-GmbH können sich grundsätzlich nur an das Gesellschaftsvermögen und nicht an den alleinigen Gesellschafter halten, weil die GmbH, auch wenn sich alle Geschäftsanteile durch Abtretung in einer Hand vereinen, juristische Person bleibt und daher nicht mit ihrem alleinigen Gesellschafter identisch ist (5 ua BGHZ 22, 226, 229; 68, 512, 514)° Ein unmittelbarer Durchgriff auf die hinter der juristischen Person stehenden Kräfte ist allerdings ausnahmsweise zulässig, wenn schwerwiegende Gesichtspunkte aus Treu und Glauben das erfordern (BGHZ aaO).

    Dies ist jedoch auch bei einer Einmann-GmbH nicht schon der Fall, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer trotz seines tatsächlichen maßgebenden Einflusses auf das Unternehmen sich darauf beruft, daß nach 5 15 Abs. 2 GmbHG für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen haftet (s BGHZ 22, 226, 229; 68, 512, 314 und 520)° In der Rechtsprechung sind für einen direkten Haftungsdurchgriff der Gläubiger einer Kapitalgesellschaft gegen die Gesellschafter insbesondere Fälle in Betracht gezogen worden, in denen der Alleingesellschafter den Eindruck persönlicher Haftung hervorruft (vgl BGHZ 22, 226), in denen der Alleingesellschafter sein Privatvermögen mit dem Gesellschaftsvermögen vermischt (OLG Karlsruhe DR 1945, 811; s auch OLG Nürnberg WM 1955, 1566) oder der Gesellschafter die juristische Person vorschiebt, um Vorteile (Schmiergelder) empfangen und behalten zu können, die er, wenn er sie unmittelbar verlangte, seinem Auftraggeber nach 5 667 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abführen müßte (RG DR 1949, 580)" Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bei der Behandlung von - im einzelnen ganz unterschiedlich gelagerten - Durch- - 42.

  • BGH, 30.01.1956 - II ZR 168/54

    Enteignung einer GmbH

    Auszug aus BSG, 26.01.1978 - 2 RU 90/77
    In Rechtsprechung und Schrifttum ist für die EinmananmbH anerkannt, daß auch die Rechtsfigur der juristischen Person nur in dem Umfang Beachtung finden kann, indem die Verwendung der Rechtsordnung entspricht (s BGHZ 20, 4, 14; 68, 512, 515; BGH LM BGB 9 851 (B) Nr. 7; BSGB 19, 18, 20; Rachenturg/Mertens aaO % 15 Anhang I Rdn 57 ff")° Ub und ggf unter welchen Voraussetzungen ein unmittelbarer Durchgriff auf die Gesellschafter der juristischen Person auch zulässig ist, wenn es sich nicht um eine Einmann-GmbH handelt (so Krauskopf aaO S" 524), kann dahinstehen; denn auch nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für die sogenannte Durchqq griffshaftung der Gesellschafter einer Binmann-GmbH scheidet hier eine Haftung des Klägers aus° Zur Entscheidung darüber ist gleichfalls der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben (BSGE 19, 18, 49; BGHLM GVG @ 45 Nr. 127 und Der Betrieb 1975, 1466).

    griffsproblemen weitgehend auf einen objektiven Mißbrauch der Rechtsform der Gesellschaft abgestellt und den Nachweis einer Mißbraudmabsicht nicht verlangt (vgl BGHZ 20, 4, 15; 68, 512, 315)! Der BGH hat allerdings in seinem Urteil vom 26; November 1957 (WM 4958, â- 60, 462) ausgesprochen, es müsse grundsätzlich ein subjektiver Gesichtspunkt hinzukommen, der das Verhalten des sich auf die Selbständigkeit der GmbH berufenden Gesellschafters als einen Verstoß gegen Treu und Glauben oder gegen die guten Sitten kennzeichne° Inwieweit diesen Erwägungen eine über den damals entschiedenen Fall hinausgehende Bedeutung beizumessen ist, und ob die Vielfalt der in Frage kommenden Sachverhalte es überhaupt erlauben, allgemeine Regeln aufzustellen, unter welchen Voraussetzungen die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit der juristischen Person zu versagen ist, hat der BGH in seinem Urteil vom Ge Mai 4977 (BGHZ 68, 512, 516) auf sich beruhen lassen, Auch der Senat braucht hierzu keine Stellung zu nehmen; denn auch bei einer Orientierung.

  • BSG, 30.03.1962 - 2 RU 109/60
    Auszug aus BSG, 26.01.1978 - 2 RU 90/77
    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 50, März 1962 (BSGE 17, 15, \9) entschieden, daß eine Gmbh rechtsfähig und daher Unternehmerin ihres Betriebes ist und ein Mitgesellschafter nicht ihr Mitunternehmer sein kann (ebenso Brackmann aaO 470 m II; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, 5 539 Anm 5 Buchst h, aa; so auch BGHZ 68, 512, 514),.
  • BSG, 26.03.1963 - 1 RA 168/60

    Entscheidungsbefugnis der Sozialgerichte - Rechtmäßigkeit einer Aufrechnung gegen

    Auszug aus BSG, 26.01.1978 - 2 RU 90/77
    In Rechtsprechung und Schrifttum ist für die EinmananmbH anerkannt, daß auch die Rechtsfigur der juristischen Person nur in dem Umfang Beachtung finden kann, indem die Verwendung der Rechtsordnung entspricht (s BGHZ 20, 4, 14; 68, 512, 515; BGH LM BGB 9 851 (B) Nr. 7; BSGB 19, 18, 20; Rachenturg/Mertens aaO % 15 Anhang I Rdn 57 ff")° Ub und ggf unter welchen Voraussetzungen ein unmittelbarer Durchgriff auf die Gesellschafter der juristischen Person auch zulässig ist, wenn es sich nicht um eine Einmann-GmbH handelt (so Krauskopf aaO S" 524), kann dahinstehen; denn auch nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für die sogenannte Durchqq griffshaftung der Gesellschafter einer Binmann-GmbH scheidet hier eine Haftung des Klägers aus° Zur Entscheidung darüber ist gleichfalls der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben (BSGE 19, 18, 49; BGHLM GVG @ 45 Nr. 127 und Der Betrieb 1975, 1466).
  • BSG, 26.05.1966 - 2 RU 178/64

    GbR-Gesellschafter - Gesellschaftsverhältnis - Beschäftigungsverhältnis eines

    Auszug aus BSG, 26.01.1978 - 2 RU 90/77
    In seinem Urteil vom 27" Juli 1972 (SozR Nr. 55 zu 5 559 EVO), auf das die Beklagte Bezug nimmt, hat der Senat ebenfalls lediglich über den Versicherungsschutz eines Kommanditisten in seiner Eigenschaft als Gesellschafter entschieden, Soweit der Senat darauf hingewiesen hat, daß der Kommanditist als Gesellschafter Mitunternehmer des Betriebes war (vgl auch BSGE 25, 51, 52), unterscheidet sich der damals entschiedene Fall von dem vorliegenden wesentlich dadurch, daß in jenem Fall der Beigeladene Gesellschafter einer Personalgesellschaft war, Die KG hat als Personalgesellschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit, bei ihr sind vielmehr Träger der Rechte und der Pflichten der Gesellschaft die Gesellschafter (vgl RGZ 141, 277, 280; BGH LM Nr. 17 zu BBG 1956 % 66)° Demgegenüber ist die GmbH eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit° Beurteilung auch nicht, die Beklagte.
  • BSG, 27.07.1972 - 2 RU 122/70

    Versicherung - KG - Mitarbeit eines Kommanditisten - Gesellschafterverpflichtung

    Auszug aus BSG, 26.01.1978 - 2 RU 90/77
    zu behandeln" Auf Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit einem Anteil am Stammkapital von mindestens 50 vH seien gleichfalls die für Unternehmer geltenden Vorschriften anzuwenden, Auch das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom 27° Juli 4972 (2 RU 122/70) ausgeführt, der Beigeladene sei als Gesellschafter Mitunternehmer des Betriebesa Damit habe das BSG nicht nur zum Ausdruck bringen wollen, daß der Kommanditist wegen seiner dominierenden Stellung im Betrieb der KG kein abhängig Beschäftigter im Sinne des 5 559 RVO sein könne, vielmehr habe offensichtlich die Stellung des den Betrieb beherrschenden Kommanditisten auch im Rechtssinne als die eines Unternehmers in der gesetzlichen Unfallversicherung gewertet werden sollen.
  • BSG, 18.04.1991 - 7 RAr 32/90

    Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH als abhängige Beschäftigung

    Auszug aus BSG, 26.01.1978 - 2 RU 90/77
    meint, gerechtfertigt, um dem Gesellschafter-Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit für die Gesellschaft den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung zu sichern" Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kommt auch für die zur Gesellschaft nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Gesellschafter-Geschäftsführer ein Versicherungsschutz nach 5 559 Abs. 2 RVO in Betracht (s BSGE 42, 1 - s dort auch zur Beitragspflicht auf S. 2/5; BSG SozR Nr. 50 zu 5 559 RVG; Brackmann aaO S. 476 g).: Liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vor, so ergibt sich das Fehlen des Versicherungsschutzes, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 290 Juni 1972 (SozR Nr. 30 zu 5 559 RVO) dargelegt hat, aus der gewählten Unternehmensform einer Kapitalgesellschaft als eine eigene juristische Person und der Ausgestaltung qo.
  • BSG, 22.11.1974 - 1 RA 251/73
    Auszug aus BSG, 26.01.1978 - 2 RU 90/77
    neuere Rechtsprechung des Senats überholt" Der Senat hat insoweit lediglich seine Rechtsprechung zum Versicherungsschutz der Gesellschafter-Geschäftsführer weiter entwickelt° Es kann hier dahinstehen, ob der Kläger " wovon die Beklagte als Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem Anausgeht " teil Von 50 vH am Stammkapital in Verbindung mit der für Beschlußfassungen erforderlichen Mehrheit von 00 vH der Stimmen aller Gesellschafter auch in seiner Stellung als Geschäftsführer nicht in einem Beschäftigungsverhaltnis im Sinne des % 559 Abs. 1 Nr @ RVO zur Hoch- und Tiefbau-Gmbh stand (s BSGE 25, 83, 85; 58, 55; 42, ?; BSG Die Beiträge 1975, 60 = BB 1975, 282; Brackmann aaO So 470 m II; Lauterbach aa0)" Die vom Senat bereits in seinem Urteil vom 25" Mai 1965 (BSGE aaO) dargelegten Erwägungen, die dagegen sprechen, den Gesellsohafter«Geschäftsführer einer GmbH als Unternehmer oder Mitunternehmer der GmbH anzusehen, gelten jedoch auch dann, wenn der Geschäftsführer in keinem Beschäftigungsverhältnis zur GmbH steht (ebenso Miesbach/Baumer, Die gesetzliche Unfallversicherung, % 658 Anm 8 Buchst d; Gunkel, Ersatzkasse 1967, 480; Krauskopf, Die Beiträge 4972, 521; Siewert, WZS 49?5, 557, 340; Marburger, BB 1977, 449, 450).
  • RG, 23.06.1933 - II 95/33

    Kann der Rechtsnachfolger einer klagenden Kommanditgesellschaft, die sich während

    Auszug aus BSG, 26.01.1978 - 2 RU 90/77
    In seinem Urteil vom 27" Juli 1972 (SozR Nr. 55 zu 5 559 EVO), auf das die Beklagte Bezug nimmt, hat der Senat ebenfalls lediglich über den Versicherungsschutz eines Kommanditisten in seiner Eigenschaft als Gesellschafter entschieden, Soweit der Senat darauf hingewiesen hat, daß der Kommanditist als Gesellschafter Mitunternehmer des Betriebes war (vgl auch BSGE 25, 51, 52), unterscheidet sich der damals entschiedene Fall von dem vorliegenden wesentlich dadurch, daß in jenem Fall der Beigeladene Gesellschafter einer Personalgesellschaft war, Die KG hat als Personalgesellschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit, bei ihr sind vielmehr Träger der Rechte und der Pflichten der Gesellschaft die Gesellschafter (vgl RGZ 141, 277, 280; BGH LM Nr. 17 zu BBG 1956 % 66)° Demgegenüber ist die GmbH eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit° Beurteilung auch nicht, die Beklagte.
  • BGH, 25.02.1975 - VI ZR 222/73

    Vorsätzliche Nichtabführung von Versicherungsbeiträgen bei Fälligkeit -

    Auszug aus BSG, 26.01.1978 - 2 RU 90/77
    In Rechtsprechung und Schrifttum ist für die EinmananmbH anerkannt, daß auch die Rechtsfigur der juristischen Person nur in dem Umfang Beachtung finden kann, indem die Verwendung der Rechtsordnung entspricht (s BGHZ 20, 4, 14; 68, 512, 515; BGH LM BGB 9 851 (B) Nr. 7; BSGB 19, 18, 20; Rachenturg/Mertens aaO % 15 Anhang I Rdn 57 ff")° Ub und ggf unter welchen Voraussetzungen ein unmittelbarer Durchgriff auf die Gesellschafter der juristischen Person auch zulässig ist, wenn es sich nicht um eine Einmann-GmbH handelt (so Krauskopf aaO S" 524), kann dahinstehen; denn auch nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für die sogenannte Durchqq griffshaftung der Gesellschafter einer Binmann-GmbH scheidet hier eine Haftung des Klägers aus° Zur Entscheidung darüber ist gleichfalls der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben (BSGE 19, 18, 49; BGHLM GVG @ 45 Nr. 127 und Der Betrieb 1975, 1466).
  • BSG, 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Alleingeschäftsführer bzw

    ee) Etwas anderes gilt insbesondere auch nicht im Blick auf die sog Durchgriffshaftung (zu deren Voraussetzungen vgl zusammenfassend etwa BSG vom 26. Januar 1978, 2 RU 90/77, BSGE 45, 279 = SozR 2200 § 723 Nr. 4, und vom 27. September 1994, 10 RAr 1/92, SozR 3-7685 § 13 Nr. 1).

    Dies wird seit langem auch für die Ein-Mann-GmbH angenommen (vgl etwa BSG vom 26. Januar 1978, 2 RU 90/77, BSGE 45, 279 = SozR 2200 § 723 Nr. 4).

  • BGH, 11.11.2003 - VI ZR 13/03

    Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers für

    Dabei kommt der Rechtsform ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1988 - VI ZR 7/88 - VersR 1988, 1276; BSGE 23, 83, 85 f.; 45, 279, 281; KK-Ricke, aaO, Rdn. 30a).
  • BSG, 01.02.1996 - 2 RU 7/95

    Haftung der Gesellschafter einer in Konkurs gefallenen GmbH für deren

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, ist eine GmbH als juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit selbst Unternehmerin ihres Betriebes; ein Mitgesellschafter kann daher grundsätzlich nicht ihr Unternehmer oder ihr Mitunternehmer sein (BSGE 17, 15, 19; 23, 83, 85; 45, 279, 280 sowie Urteil des Senats vom 25. Oktober 1989 - 2 RU 12/89 - HV-INFO 1990, 112; ebenso Brackmann aaO S 470p; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 539 Anm 5 II Buchst h aa).

    Der Mitgesellschafter kann daher bei Zahlungsunfähigkeit der GmbH auch nicht wegen der Beitragsschulden der GmbH zur gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch genommen werden (BSGE 45, 279).

    Für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft ist die Rechtsform, unter der das Unternehmen betrieben wird - jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden - auch weiterhin von ausschlaggebender Bedeutung (BSGE 45, 279, 281 sowie BSG Urteil vom 15. Dezember 1981 - 2 RU 27/80 - USK 81274), nicht jedoch die tatsächlichen Einflußmöglichkeiten der einzelnen Gesellschafter (BSG Urteil vom 25. Oktober 1989 aaO).

    Dabei hält es der Senat auch im Interesse der - vom LSG ebenfalls hervorgehobenen -Rechtssicherheit und -klarheit für bedeutsam, daß die Rechtsverhältnisse leicht und mit einem eindeutigen Ergebnis zu ermitteln sind, während die Ermittlungen über die tatsächlichen Einflußmöglichkeiten der einzelnen Gesellschafter einer GmbH, die zB auch auf der Gewährung von Darlehen an die Gesellschaft beruhen können, nicht nur erhebliche Schwierigkeiten, sondern auch hinsichtlich des Ergebnisses häufig Anlaß zu Meinungsverschiedenheiten bieten (BSGE 45, 279, 281), wie auch der vorliegende Fall deutlich macht.

    Nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstitut der sog Durchgriffshaftung (RGZ 169, 240, 248; BGHZ 20, 4, 13; 68, 312, 315; BSGE 45, 279, 284; 56, 76, 81; 75, 82, 84 - jeweils mwN), muß der GmbH-Gesellschafter in besonderen Ausnahmefällen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich haften.

    Denn die Beherrschung an sich gefährdet noch nicht die Interessen der Gläubiger (BSGE 45, 279, 285).

  • BSG, 07.12.1983 - 7 RAr 20/82

    Objektive Maßstäbe für Mißbrauch bei Durchgriffshaftung - Keine Subsidiarität bei

    Zum Haftungsdurchgriff gegen den GmbH-Gesellschafter wegen des gegen die GmbH bestehenden Anspruchs der Bundesanstalt für Arbeit auf Rückzahlung von Eingliederungsbeihilfe nach § 54 AFG (Fortführung von BSG vom 26.3.1963 - 1 RA 168/60 - BSGE 19, 18 = SozR Nr. 1 zu § 1396 RVO; vom 26.1.1978 -2 RU 90/77-BSGE 45, 279=SozR 2200 § 723 Nr. 4).

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat ebenfalls bereits entschieden, daß es bei diesem öffentlich-rechtlichen Charakter eines Rückgewährsanspruchs verbleibt, wenn er im Wege des Durchgriffs anstelle der eigentlich verpflichteten Gesellschaft gegenüber dem einzelnen Gesellschafter geltend gemacht wird (BSGE 19, 18 = SozR RVO § 1396 Nr. 1; BSGE 45, 279, 283 = SozR 2200 § 723 Nr. 4).

    4 zu § 13; für die Rechtsprechung vgl. vor allem: RGZ 99, 232, 234; 103, 64, 66; 129, 50, 53, 54; 156, 271, 277; 169, 240, 248; BGHZ 20, 4, 13; 22, 226, 230; 26, 31, 33 ff.; 29, 385, 392; 31, 258, 271; 54, 222, 224; 59, 64, 68; 68, 312, 315; BAG AP Nr. 1 zu § 13 GmbHG; BSGE 19, 18, 20; 45, 279, 283).

    Deshalb hat der BGH den im konkreten Fall als begründet erachteten Durchgriff des gegen einen Verein bestehenden Anspruchs auf die Vereinsmitglieder in ihrer Mehrpersonenzahl ohne weiteres zugelassen (BGHZ 54, 222; in diesem Sinn auch BSGE 45, 279, 283; Rehbinder aaO, S. 580; Roth, aaO RdNr. 3.3.2. zu § 13; Krauskopf in Die Beiträge 1972, 321, 324).

  • BSG, 25.10.1989 - 2 RU 12/89
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, ist eine GmbH als juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit selbst Unternehmerin ihres Betriebes; ein Mitgesellschafter kann nicht ihr Mitunternehmer sein (BSGE 17, 15, 19; 23, 83, 85; 45, 279, 280; Urteil des Senats vom 15. Dezember 1981 - 2 RU 27/80 - USK 81274; ebenso Brackmann aaO S 470p mwN; Lauterbach aaO § 539 Anm 5 II Buchst h aa und § 658 Anm 13 Buchst g ee; Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 4. Aufl, § 539 Rdz 3; s auch Straub, Die Sozialversicherung des GmbH-Geschäftsführers, 2. Aufl 1989, S 26).

    Für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft ist die Rechtsform, unter der das Unternehmen betrieben wird, jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art, auch aus Gründen der Rechtssicherheit weiterhin von ausschlaggebender Bedeutung (BSGE 45, 279, 281; s auch BSGE 42, 1, 3), nicht jedoch die tatsächlichen Einflußmöglichkeiten der einzelnen Gesellschafter (s LSG Baden-Württemberg HV-Info 5/184 S 12, 14).

    Vor allem aber wirkt sich die hier gewählte Rechtsform des Unternehmens in einer auch wirtschaftlich bedeutsamen Weise hinsichtlich des - sonst bestehenden - Unternehmerrisikos aus: Etwaige Verluste betreffen die geschäftsführenden Gesellschafter nur mittelbar und bewirken unmittelbar lediglich eine Verringerung ihres Anteils; im Falle eines Konkurses hätten die Gläubiger keine Möglichkeit, ihre Ansprüche durch Zugriff auf das Privatvermögen der Geschäftsführer oder auf ihr Einkommen aus einer neuen Tätigkeit zu befriedigen (s BSGE 45, 279, 281).

    Entscheidend ist, daß kein Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO für die nicht nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 548 RVO versicherte Tätigkeit als Geschäftsführer gegeben ist (vgl BSGE 42, 1, 3; 45, 279, 283).

    Ob im Einzelfall bei einer Tätigkeit des Geschäftsführers für die Gesellschaft außerhalb seiner Geschäftsführertätigkeit Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 iVm Abs. 1 Nr. 1 RVO besteht und dies bei regelmäßiger Tätigkeit wie ein Versicherter nicht nur im Rahmen des § 725 RVO in die Beitragslast der GmbH einfließen darf, kann dahinstehen (s BSGE 42, 1, 2/3; 45, 279, 283).

  • BSG, 15.12.1981 - 2 RU 27/80
    Bei der KG als einer Personalgesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind Träger der Rechte und Pflichten der Gesellschaft die Gesellschafter (s BSGE 45, 279, 282 [BSG 26.01.1978 - 2 RU 90/77] mwN).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, die aufrechterhalten wird, ist eine GmbH als juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit selbst Unternehmerin ihres Betriebes; ein Mitgesellschafter kann nicht ihr Mitunternehmer sein (BSGE 17, 15, 19; 23, 83, 85; 45, 279, 280 ebenso Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.-9. Aufl S 470 p; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl § 539 Anm 5 II Buchstabe h, aa).

    Für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft ist die Rechtsform, unter der das Unternehmen betrieben wird - jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art - auch weiterhin von ausschlaggebender Bedeutung (BSGE 45, 279, 281 [BSG 26.01.1978 - 2 RU 90/77]; s auch BSGE 42, 1, 3 [BSG 30.04.1976 - 8 RU 78/75]), nicht jedoch die tatsächlichen Einflußmöglichkeiten der einzelnen Gesellschafter.

    Allerdings folgt nicht schon zwangsläufig aus der fehlenden Mitunternehmereigenschaft der T., daß sie die außerhalb ihres Gesellschaftsverhältnisses in der GmbH für die KG geleistete Arbeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses iS des § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO verrichtet hat; die Mitarbeit hätte vielmehr auch aufgrund eines unabhängigen Dienstvertrages vorgenommen werden können (s ua BSG SozR Nr. 45 zu § 537 RVO aF, Nr. 1 zu § 729 RVO und BSGE 45, 279, 282 [BSG 26.01.1978 - 2 RU 90/77]; Brackmann aaO S 470 h).

    Es kann dahinstehen, ob T. in ein Beschäftigungsverhältnis iS des § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO zur Erwin T. GmbH hätte treten können oder ob dies wegen ihrer Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführerin mit einem Anteil von 50 vH am Stammkapital und dem damit verbundenen Einfluß auf die Entscheidungen der Gesellschaft wegen fehlender persönlicher Abhängigkeit auszuschließen wäre (vgl BSGE 23, 83, 85 [BSG 25.05.1965 - 2 RU 176/59]; 38, 53; 42, 1; 45, 279, 282; Brackmann aaO S 470 o 11, 470 p; Lauterbach aaO).

  • BSG, 30.01.1990 - 11 RAr 47/88

    Gesellschafter-Geschäftsführer - Familienangehörige - Ehegatte

    Auch zum Unfallversicherungsrecht hat das BSG in Fortführung der Rechtspr des RVA stets entschieden, daß eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit Unternehmerin ihres Betriebes ist und ein Gesellschafter nicht ihr Mitunternehmer sein kann; der Gesellschafter ist entweder in einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund eines unabhängigen Dienstvertrages für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) tätig (BSGE 45, 279, 280 mwN).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2004 - L 4 U 76/03

    Insolvenzgeldumlage durch Unfallversicherungsträger - wirksame Heranziehung einer

    Es muss eine unmittelbare Beteiligung an den wirtschaftlichen Erträgnissen des Unternehmens, eine weitgehende Einwirkung auf die Führung des Unternehmens oder wenigstens ein maßgebender Einfluss auf die kaufmännische Leitung des Unternehmens vorhanden sein (BSG, Urteil vom 31.07.1962, 2 RU 110/58, BSGE 17, 19; Urteil vom 29.03.1961, 2 RU 204/57, BSGE 14, 140; Urteil vom 26.01.1978, 2 RU 90/77, BSGE 45).

    Bei Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit - juristischen Personen - ist Unternehmer nur die Gesellschaft, nicht ihr gesetzlicher Vertreter oder sonstige im Unternehmen maßgeblich tätige Personen (BSG, Urteil vom 26.01.1978, 2 RU 90/77, BSGE 45, 279; Urteil vom 28.2.1986, 2 RU 21/85).

  • BSG, 16.10.2002 - B 10 LW 17/01 R

    Unternehmen der Landwirtschaft - Beendigung einer Beschäftigung wegen

    Nach der einschlägigen Rechtsprechung (zur gesetzlichen Unfallversicherung) ist die Rechtsform des Unternehmens für die Frage der Unternehmereigenschaft von ausschlaggebender Bedeutung (BSGE 45, 279, 281 = SozR 2200 § 723 Nr. 4: Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist nicht Unternehmer des von dieser betriebenen Unternehmens; vgl auch BSG 15. Dezember 1981 - 2 RU 27/80 -, USK 81274; BSG SozR 3-2200 § 723 Nr. 2 mwN; vgl dazu bereits Schiecke NJW 1961, 2148 f mwN).

    Dies gilt erst recht für eine GmbH als juristische Person (vgl bereits BSGE 45, 279, 280 ff, 282 = SozR 2200 § 723 Nr. 4 mwN).

  • BSG, 28.02.1986 - 2 RU 21/85

    Haftung der Gesellschafter - Eintragung der GmbH

    An dieser Entscheidung hält dir Senat fest, denn für die Frage der Unternehmereigenschaft ist die Rechtsform des Unternehmens ausschlaggebend (BSGE 23, 83, 86; 45, 279, 281; vgl. auch BSG SGb 1985, 251 ff. mit Anm. von Pitschas sowie Benz, Die, Unternehmerversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung, S 31).

    Wie oben dargelegt wurde, sind die beiden Vor-Gesellschaften als Unternehmerinnen anzusehen (s. auch BSGE 45, 279, 281).

  • BSG, 31.05.1978 - 12 RAr 57/77

    Konkursausfallgeldumlage - Fortführung des Unternehmens - Konkursverwalter

  • BGH, 04.10.1988 - VI ZR 7/88

    Begriff des Unternehmers

  • LSG Hessen, 25.03.1987 - L 3 B 40/86
  • BSG, 19.05.2015 - B 12 R 48/14 B

    Versicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers in der gesetzlichen

  • BSG, 28.06.1983 - 10 RAr 26/81

    Anspruch auf Konkursausfallgeld - Insolventer Vorgänger-Betrieb - Unverändert

  • BAG, 09.04.1987 - 2 AZR 280/86

    Streitigkeit über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und damit

  • BSG, 12.11.1986 - 9b RU 8/84

    Inanspruchnahme als Mitunternehmer wegen rückständiger Betragsforderungen einer

  • SG Berlin, 20.05.2011 - S 83 KA 199/11

    Rechtswidriger Eingriff in den Gewerbetrieb des Betreibers eines

  • OLG Köln, 23.10.1998 - 19 U 47/98

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Personenschaden nach Arbeitsunfall

  • BSG, 02.12.1987 - 1 RA 31/86

    Selbstständige Tätigkeit - Alleingesellschafter einer GmbH - Geschäftsführer -

  • LSG Bayern, 11.12.2007 - L 3 U 259/04

    Anspruch eines Unternehmers auf Feststellung eines Unfalls als Arbeitsunfall;

  • LSG Hamburg, 15.12.2011 - L 1 KR 29/10
  • BSG, 21.04.1988 - 7 RAr 32/86

    Bemessung des Arbeitslosengeldes - Feststellung des Arbeitsentgelts -

  • LSG Bayern, 25.10.2005 - L 5 KR 127/04

    Anspruch auf Nachzahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung auf Grund der

  • BSG, 28.09.2011 - B 12 KR 30/11 B
  • SG Hannover, 16.06.2017 - S 44 R 223/14
  • SG Aachen, 13.08.2004 - S 11 RJ 14/02

    Rentenversicherung

  • LSG Niedersachsen, 07.06.2001 - L 6 U 219/99
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.04.2020 - L 2 BA 39/19
  • BSG, 07.12.1983 - 7 Ar 20/82

    Haftungsdurchgriff gegen GmbH-Gesellschafter - Rückzahlung von

  • BSG, 30.10.1979 - 2 RU 53/79
  • LSG Bayern, 04.04.2001 - L 10 AL 223/97
  • LSG Bayern, 24.10.1979 - L 4/Kr 53/76

    Aufrechnung von Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf Kranken- bzw.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.02.2014 - L 4 KR 338/10
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