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   VGH Baden-Württemberg, 27.07.1990 - 2 S 1395/90   

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https://dejure.org/1990,6428
VGH Baden-Württemberg, 27.07.1990 - 2 S 1395/90 (https://dejure.org/1990,6428)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.07.1990 - 2 S 1395/90 (https://dejure.org/1990,6428)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. Juli 1990 - 2 S 1395/90 (https://dejure.org/1990,6428)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zur Prozeßgebühr bei nur fristwahrender Berufungseinlegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 28.05.1982 - 4 C 81 A.602
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.07.1990 - 2 S 1395/90
    Dieser Grundsatz, der insbesondere bei der Prüfung der Erstattungsfähigkeit von Auslagen eines Rechtsanwalts Platz greift, schränkt jedoch das Recht eines Beteiligten, sich in jeder Lage des Verfahrens eines Bevollmächtigten zu bedienen, nicht ein (§ 67 Abs. 2 VwGO; vgl. auch Bay.VGH, Beschluß vom 28.5.1982, NJW 1982, 2394).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.1985 - 2 S 585/85

    Erstattungsfähigkeit von Fotokopierkosten - Zweite Prozeßgebühr bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.07.1990 - 2 S 1395/90
    Zwar gilt nach der Rechtsprechung auch für die Anwaltskosten der das gesamte Kostenrecht beherrschende Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 15.2.1989 -- 5 S 2167/88 --; Beschluß vom 24.6.1985 -- 2 S 585/85 -- mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.1988 - Z 10 S 621/88

    Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts einer Gemeinde

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.07.1990 - 2 S 1395/90
    Nur für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sieht § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO eine Notwendigkeitsprüfung durch das Gericht vor (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 16.3.1988 -- Z 10 S 621/88 --).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.1989 - 5 S 2167/88

    Kostenerstattung für Photokopien

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.07.1990 - 2 S 1395/90
    Zwar gilt nach der Rechtsprechung auch für die Anwaltskosten der das gesamte Kostenrecht beherrschende Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 15.2.1989 -- 5 S 2167/88 --; Beschluß vom 24.6.1985 -- 2 S 585/85 -- mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.2000 - 3 S 288/98

    Prozessgebühr für den Bevollmächtigten des Beschwerdegegners

    Dies gilt im allgemeinen auch dann, wenn die Beschwerdebegründung noch nicht bei Gericht eingegangen ist (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.07.1990 - 2 S 1395/90 -, Justiz 1991, 97 f.) und wenn ihm die Beschwerdeschrift durch das Gericht nicht übersandt worden ist.

    Darauf, dass ihnen die Beschwerdebegründung der Antragstellerin bei Einreichung ihres Zurückweisungsantrages nicht bekannt war, kommt es vorliegend - wie regelmäßig (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.7.1990 - 2 S 1395/90 -, Justiz 1991, 97 f.; vgl. auch Hartmann, a.a.O., RdNr. 18 zu § 31; anderer Ansicht Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, a.a.O., RdNr. 20 zu § 31) - nicht an.

  • VG Sigmaringen, 17.04.2008 - 6 K 151/08

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren einer Hochschule für ein

    Die Kammer verkennt bei alledem nicht, dass § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO keinen bestimmten Verfahrensstand erfordert (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2004 - NC 9 S 411/04 -, NVwZ 2005, 838), dass § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO einem Beteiligten das Recht einräumt, sich in jeder Lage des Verfahrens eines Bevollmächtigten zu bedienen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.07.1990 - 2 S 1395/90 -, Justiz 1991, 97) und dass prozessual beachtliche Zwecke eine sofortige Einlegung einer Beschwerde - selbstredend auch unter Zuhilfenahme einer anwaltlichen Vertretung - zu rechtfertigen vermögen, etwa wenn die Antragsgegnerin ein nachvollziehbares Interesse am mit der Beschwerdeeinlegung verbundenen Devolutiveffekt verfolgt und beispielsweise noch vor vollständiger Vollziehung der einstweiligen Anordnungen vom Beschwerdegericht die Aussetzung der Vollziehung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts zu erreichen suchen will (§ 173 VwGO i.V. mit § 570 Abs. 3 ZPO; vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 03.01.2006 - NC 9 S 175/05 u.a. -).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2004 - NC 9 S 411/04

    Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren und -auslagen

    Dies gilt etwa bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, und wird von dem Senat insbesondere auch für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die hinsichtlich der zu erwartenden Kostenentscheidung kundigen Beteiligten aussteht (vgl. zum Ganzen: Beschlüsse des Senats vom 27.10.1986 - NC 9 S 1122/86 - vom 29.08.1989 - NC 9 S 69/89 -, NVwZ-RR 1989, 672 = VBlBW 1990, 136; vom 28.02.1991 - NC 98/90 -, ESVGH 42, 74 = NVwZ 1992, 388; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.07.1990 2 S 1395/90 -, Justiz 1991, 97; Beschluss vom 16.03.1988 - Z 10 S 621/88 - und Beschluss vom 06.03.1989 - 10 S 483/89 -, Justiz 1990, 104; BayVGH, Beschluss vom 28.05.1982 - 4 C 81 A.602 -, NJW 1982, 2394; OVG Berlin, Beschluss vom 04.01.2001 - 3 K 9.00 -, NVwZ-RR 2001, 614 und Beschluss vom 19.06.2001 - 3 K 52/01 -, NVwZ-RR 2002, 237; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155, m.w.N. und Beschluss vom 24.09.2001 - 8 OA 2480/01 -, NVwZ-RR 2002, 237).
  • VG München, 14.02.2020 - M 15 M 20.30090

    Prozeßbevollmächtigter, Erstattungsfähigkeit, Kostenfestsetzungsbeschluß,

    Selbst bei Einlegung der Berufung zur Fristwahrung brauchen die Antragsgegner daher mit der Bestellung eines Prozessbevollmächtigten für das Berufungsverfahren grundsätzlich nicht abzuwarten, bis dieser etwa durch die Berufungsbegründung zu erkennen gegeben hat, das Berufungsverfahren durchführen zu wollen (vgl. VG Würzburg, B.v. 8.4.2014 - W 3 M 14.51 - juris Rn.15; VGH BW, B.v. 27.7.1990 - 2 S 1395/90 - juris Rn. 2 m.w. N.).
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