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   VGH Baden-Württemberg, 23.09.1993 - 2 S 3019/91   

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VGH Baden-Württemberg, 23.09.1993 - 2 S 3019/91 (https://dejure.org/1993,5983)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.09.1993 - 2 S 3019/91 (https://dejure.org/1993,5983)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. September 1993 - 2 S 3019/91 (https://dejure.org/1993,5983)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Erschließungsbeitrag: erstmalige plangemäße Herstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1993, 426 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.1982 - 2 S 2419/81

    Erschließungsbeitrag; erstmalige plangemäße Herstellung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.09.1993 - 2 S 3019/91
    Nach früherem württembergischen Recht war ein planabweichender Minderausbau nicht zulässig (Klarstellung zu VGH Bad-Württ, Urteil vom 30.9.1982 - 2 S 2419/81 -).

    Das folgt freilich nicht schon daraus, daß weder der Regelquerschnitt noch das Längenprofil festzustellen und mit dem Genehmigungsvermerk zu versehen waren (vgl. Art. 7 Abs. 1, 9 Abs. 1, 11 Abs. 1 BauO 1910; §§ 4 Abs. 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 VV 1911), weshalb der Senat entschieden hat, daß in den Regelquerschnitten enthaltene Angaben über die Einteilung der Straße keine selbständigen Festsetzungen darstellen, sondern nur der Erläuterung und der anschaulicheren Wiedergabe der im Lageplan enthaltenen planerischen Aussagen dienen (Urteil vom 30.9.1982 - 2 S 2419/81 - m.w.N. aus der früheren Rechtsprechung des VGH; vgl. auch Urteil vom 3.11.1971 - II 898/68 -).

    Richtig ist allerdings, daß der erkennende Senat in mehreren Entscheidungen (Urteil vom 23.7.1973 - II 465/73 - und vom 30.9.1982 - 2 S 2419/81 - sowie Beschluß vom 16.8.1990 - 2 S 534/90 -) erwogen hat, geringfügige Abweichungen der tatsächlichen Herstellung von der im Ortsbauplan festgesetzten Straßenbreite als unschädlich zu behandeln, und daß in diesem Zusammenhang teilweise auch Wendungen gebraucht wurden, die eher in den Regelungsbereich des § 125 Abs. 1 a BBauG bzw. § 125 Abs. 3 BauGB gehören.

    Vielmehr können allenfalls solche Abweichungen von der im Plan festgesetzten Straßenbreite unschädlich sein, die so geringfügig sind, daß sie praktisch vernachlässigbar sind, weil sie die - nach dem Plan vorausgesetzte und in einem etwa vorhandenen Ausbauprogramm zum Ausdruck gekommene - Erschließungsfunktion nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen (s. Urteil des Senats vom 30.9.1982, aaO).

    Eine derart unschädliche Abweichung hat der Senat schon bei einem Zurückbleiben des tatsächlichen Ausbaus auf einer kurzen Strecke um 0, 50 m gegenüber der festgesetzten Straßenbreite verneint (Urteil vom 30.9.1982, aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.10.1985 - 2 S 1197/85

    Endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.09.1993 - 2 S 3019/91
    Nachdem der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren eines zu Erschließungsbeiträgen herangezogenen Anliegers der südlichen F-straße Bedenken gegen die Abschnittsbildung und gegen die Wirksamkeit der Merkmalsregelung der Erschließungsbeitragssatzung 1977/84 geäußert hatte (Beschluß vom 2.10.1985 - 2 S 1197/85 -), erließ die Beklagte unter Aufhebung ihrer bisherigen Erschließungsbeitragssatzung am 19.6.1986 eine neue Erschließungsbeitragssatzung, die am 4.7.1986 in Kraft trat - EBS 1986 -.

    Seinem Schreiben lag vielmehr die Auffassung zugrunde, daß nur noch von den Anliegern der südlichen F-straße, zu denen die Klägerin nicht gehört, ein Beitrag erhoben werden könne, eine Auffassung, die erst der Senat in seinem Beschluß vom 2.10.1985 - 2 S 1197/85 - beanstandet hat.

  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.1987 - 2 S 6/87

    Einzelabrechnung bei Unwirksamkeit der gebildeten Erschließungseinheit;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.09.1993 - 2 S 3019/91
    Aus diesem Grund hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg schon früh entschieden, daß die Baulinien "im Zweifel" mit den Straßengrenzen identisch gewesen sind (Urteil vom 21.12.1970 - II 257/69 - zweifelnd: Urteil vom 23.7.1973 - II 465/72 - vgl. auch Beschluß vom 11.3.1981 - 2 S 1717/80 - und Urteil vom 3.9.1987 - 2 S 6/87 -, VBlBW 1988, 305; ferner die bei Buhl, aaO, S. 271 Fn. 133 zitierten Entscheidungen).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2019 - 2 S 465/18

    Beitragsfähige Erschließungsanlage - vorhandene Straße - Abschnittsbildung -

    Eine ohne Plan neu hergestellte Straße konnte keine Ortsstraße im Rechtssinne werden, unabhängig von ihrem technischen Ausbauzustand und unabhängig davon, ob an ihr Gebäude errichtet wurden oder nicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.1993 - 2 S 3019/91 - juris Rn. 27; Urteil vom 26.10.1995 - 2 S 120/93 - juris Rn. 25).

    Unabhängig von der Frage, ob ab Inkrafttreten der Württembergischen Bauordnung die Festsetzung einer Ortstraße allein durch zwei Baulinien ausreichend war (so wohl VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.1993 - 2 S 3019/91 - juris Rn. 29), reicht jedenfalls die Festsetzung einer einseitigen Baulinie nicht aus, um eine Ortsstraße verbindlich festzusetzen, da es in diesem Fall - abgesehen von Ausnahmefällen aufgrund topographischer Besonderheiten - an einer flächenmäßigen Begrenzung des Straßenraums fehlte (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.1995 - 2 S 120/93 - juris Rn. 28; VG Stuttgart, Urteil vom 07.06.2011 - 2 K 4529/09 - juris Rn. 27).

    War ein Plan vorhanden, so war eine neue Ortsstraße erst mit ihrem plangemäßen Ausbau als Erschließungsanlage im Sinne des § 133 Abs. 4 BBauG bereits "hergestellt" bzw. im Sinne des § 180 Abs. 2 BBauG "vorhanden" (st.Rspr. des VGH Bad.-Württ. seit 1970, vgl. etwa Urteil vom 18.04.1991 - 2 S 2888/89 - nicht veröffentlicht und Urteil vom 23.09.1993 - 2 S 3019/91 - juris Rn. 27; Buhl, VBlBW 1984, S. 270 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2014 - 2 S 2228/13

    Vorausleistungsbescheid; Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage;

    Wie auch nach dem früheren württembergischen Recht (hierzu: Senatsurteil vom 23.09.1993 - 2 S 3019/91 - juris) war im badischen Recht ein planabweichender Minderausbau grundsätzlich nicht zulässig.
  • VGH Baden-Württemberg, 05.03.1998 - 2 S 615/96

    Erschließungsbeitrag: erstmalige planmäßige Herstellung

    Enthielt ein dem nach § 3 des badOStrG (OrtsStrG BA) festgestellten Baufluchtenplan beigefügtes Querprofil für die im Lageplan festgesetzte Gesamtbreite einer Ortsstraße eine flächenmäßige Aufteilung, so war die Straße grundsätzlich erst plangemäß hergestellt, wenn das im Querprofil niedergelegte Ausbauprogramm verwirklicht war (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Anschluß an das zum ehemals württembergischen Recht ergangene Urteil vom 23.9.1993 - 2 S 3019/91).

    Erforderlich ist danach das Vorliegen eines rechtsverbindlichen Ortsstraßen-, Straßen- und Baufluchten- oder Bebauungsplans, der die Ortsstraße ausweist, sowie der bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes durchgeführte plangemäße Ausbau der Ortsstraße (vgl. Senatsurteil vom 23.9.1993 - 2 S 3019/91; Reif, Erschließungsbeitrag nach dem BauGB, Stand: Juli 1996, S. 68).

    Zwar stellen in den Querprofilen enthaltene Angaben über die Einteilung der Straße keine selbständigen Festsetzungen dar, sondern dienen nur der Erläuterung und der anschaulicheren Wiedergabe der im Lageplan enthaltenen planerischen Aussagen (vgl. auch das Senatsurteil vom 23.9.1993, aaO., zum württembergischen Recht).

    Für den ehemals württembergischen Landesteil hat der Senat entschieden, daß einem dem Baulinienplan beigefügten Regelquerschnitt, der für die festgesetzte Gesamtbreite einer Ortsstraße eine flächenmäßige Aufteilung enthielt, ungeachtet seiner förmlichen Genehmigung regelmäßig die Bedeutung eines "Ausbauprogramms" zukommt und die Straße somit grundsätzlich erst dann plangemäß hergestellt war, wenn das im Regelquerschnitt niedergelegte Ausbauprogramm verwirklicht war (Urteil vom 23.9.1993, a.a.O.; Beschluß vom 13.1.1997 - 2 S 1565/96; im Ergebnis auch das vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Urteil vom 25.7.1979 - II 1314/78).

    Dem entspricht es, daß der Senat - wie dargelegt - einem dem Baulinienplan beigefügten Regelquerschnitt ausdrücklich nicht die rechtliche Qualität einer selbständigen und für den Ausbau der Straße verbindlichen Festsetzung zuerkannt, ihn aber gleichwohl als "Verlautbarung eines - technischen - Ausbauprogramms" verstanden hat (vgl. das bereits zitierte Urteil vom 23.9.1993, aaO, zum ehemals württembergischen Recht).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2002 - 2 S 2327/01

    Vorhandensein einer Erschließungsanlage; einheitliche Erschließungsanlage;

    Dies gilt auch dann, wenn man davon ausgeht, dass er nur der Erläuterung und der anschaulicheren Wiedergabe der im Lageplan enthaltenen planerischen Aussagen dient, weil er nicht zu den nach § 3 Abs. 2 des badischen Ortsstraßengesetzes erforderlichen Festsetzungen gehört (vgl. Flad, Das badische Ortsstraßengesetz, 1908, S. 39 u. 160 sowie zur insoweit vergleichbaren Rechtslage im ehemals württembergischen Landesteil Urteil des Senats vom 23.9.1993 - 2 S 3019/91 - m.w.N. aus der früheren Rechtsprechung des VGH).

    Von einer lediglich geringfügigen Abweichung von dem festgestellten Plan, bei der u.U. noch von einer plangerechten Herstellung ausgegangen werden könnte (vgl. hierzu: Urteil des Senats vom 23.9.1993 - 2 S 3019/91 -), kann angesichts der deutlich reduzierten Gesamtbreite und dem vollständigen Fehlen der Gehwege nicht gesprochen werden.

  • VG Stuttgart, 22.07.2020 - 15 K 6883/18
    Eine ohne Plan neu hergestellte Straße konnte keine Ortsstraße im Rechtssinne werden, unabhängig von ihrem technischen Ausbauzustand und unabhängig davon, ob an ihr Gebäude errichtet wurden oder nicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.1993 - 2 S 3019/91 - juris Rn. 27; Urteil vom 26.10.1995 - 2 S 120/93 - juris Rn. 25).

    Unabhängig von der Frage, ob ab Inkrafttreten der Württembergischen Bauordnung die Festsetzung einer Ortstraße allein durch zwei Baulinien ausreichend war (so wohl VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.1993 - 2 S 3019/91 - juris Rn. 29), reicht jedenfalls die Festsetzung einer einseitigen Baulinie nicht aus, um eine Ortsstraße verbindlich festzusetzen, da es in diesem Fall - abgesehen von Ausnahmefällen aufgrund topographischer Besonderheiten - an einer flächenmäßigen Begrenzung des Straßenraums fehlte (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.1995 - 2 S 120/93 - juris Rn. 28; VG Stuttgart, Urteil vom 07.06.2011 - 2 K 4529/09 - juris Rn. 27).

    War ein Plan vorhanden, so war eine neue Ortsstraße erst mit ihrem plangemäßen Ausbau als Erschließungsanlage im Sinne des § 133 Abs. 4 BBauG bereits "hergestellt" bzw. im Sinne des § 180 Abs. 2 BBauG "vorhanden" (st.Rspr. des VGH Bad.-Württ. seit 1970, vgl. etwa Urteil vom 18.04.1991 - 2 S 2888/89 - nicht veröffentlicht und Urteil vom 23.09.1993 - 2 S 3019/91 - juris Rn. 27; Buhl, VBlBW 1984, S. 270 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.05.2022 - 2 S 3303/21

    Festsetzung von Erschließungsbeiträgen; historischen Ortsstraße in einem ehemals

    War ein Plan vorhanden, so war eine neue Ortsstraße erst mit ihrem plangemäßen Ausbau als Erschließungsanlage im Sinne des § 133 Abs. 4 BBauG bereits "hergestellt" bzw. im Sinne des § 180 Abs. 2 BBauG "vorhanden" (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 61 f. mwN, Urteil vom 23.09.1993 - 2 S 3019/91 - juris Rn. 27, Urteil vom 03.09.1987 - 2 S 6/87 - VBlBW 1988, 305 ; Buhl, VBlBW 1984, S. 270 ff.).

    Denn hiervon ist bei Plänen auf der Grundlage der Neuen Allgemeinen Bauordnung grundsätzlich auszugehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.05.2013 - 2 S 2387/12 - n.v.; Urteil vom 23.09.1993 - 2 S 3019/91 - n.v.; Beschluss vom 26.09.1984 - 2 S 776/84 - n.v.; Urteil vom 11.03.1981 - 2 S 1717/80 - n.v.; Urteil vom 21.12.1970 - II 257/69 - n.v.; Reif in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 49 Erl.

  • VG Stuttgart, 03.12.2021 - 15 K 867/20

    Erhebung von Erschließungsbeiträgen; vorhandene - historische - Ortsstraße;

    Deshalb kann nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung bei Baulinienplänen auf der Grundlage der Neuen Allgemeinen Bauordnung von 1872 unterstellt werden, dass die Baulinien im Zweifel mit den Straßengrenzen identisch gewesen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.09.1993 - 2 S 3019/91 -, juris Rn. 29; Urt. v. 21.12.1970 - II 257/69 - zweifelnd: Urt. v. 23.07.1973 - II 465/72 - vgl. auch Beschl. v. 11.03.1981 - 2 S 1717/80 - und Urt. v. 03.09.1987 - 2 S 6/87 -, VBlBW 1988, 305; ferner die bei Buhl, VBlBW 1984, S. 271 Fn. 133 zitierten Entscheidungen).
  • VG Stuttgart, 13.05.2009 - 2 K 2399/08

    Erschließungsbeitrag anlässlich Ausbau einer alten württembergischen Ortsstraße;

    Eine solche Darstellung war nach der Neuen Allgemeinen Bauordnung vom 12.10.1872 zwar grundsätzlich das rechtliche Instrument für die Festsetzung einer Ortsstraße (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.09.1993 - 2 S 3019/91 -), darüber hinaus konnten im Ortsbauplan jedoch auch (weitergehende) Festsetzungen zur Aufteilung der Straße bzw. deren Teileinrichtungen vorgenommen werden.

    Fehlten weitergehende Festsetzungen oder waren entsprechende Pläne nicht mehr vorhanden, musste nach obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.09.1993 - 2 S 3019/91 -) deshalb "im Zweifel" ein Ausbau in der zwischen den Baulinien befindlichen Breite (meistens die Mindestbreite von 11 m) erfolgt sein.

  • VG Karlsruhe, 13.12.2022 - 12 K 732/22

    Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen; gleichheitsgerechte Tiefenbegrenzung;

    Eine ohne Plan neu hergestellte Straße konnte keine Ortsstraße im Rechtssinne werden, unabhängig von ihrem technischen Ausbauzustand und unabhängig davon, ob an ihr Gebäude errichtet wurden oder nicht (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29. Oktober 2019 - 2 S 465/18 - juris, Rn. 61, vom 23. September 1993 - 2 S 3019/91 - juris, Rn. 27, und vom 26. Oktober 1995 - 2 S 120/93 - juris, Rn. 25).

    Unabhängig von der Frage, ob ab Inkrafttreten der Württembergischen Bauordnung die Festsetzung einer Ortstraße allein durch zwei Baulinien ausreichend war (so wohl VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. September 1993 - 2 S 3019/91 - juris, Rn. 29), reicht jedenfalls die Festsetzung einer einseitigen Baulinie nicht aus, um eine Ortsstraße verbindlich festzusetzen, da es in diesem Fall - abgesehen von Ausnahmefällen auf Grund topografischer Besonderheiten - an einer flächenmäßigen Begrenzung des Straßenraums fehlte (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29. Oktober 2019 - 2 S 465/18 - juris, Rn. 16, und vom 26. Oktober 1995 - 2 S 120/93 - juris, Rn. 28).

  • VG Stuttgart, 09.06.2021 - 15 K 11466/17

    Vorauszahlungsbescheid; Planerfordernis; Belastungsvorhersehbarkeit und

    Eine ohne Plan neu hergestellte Straße konnte keine Ortsstraße im Rechtssinne werden, unabhängig von ihrem technischen Ausbauzustand und unabhängig davon, ob an ihr Gebäude errichtet wurden oder nicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.1993 - 2 S 3019/91 - juris Rn. 27; Urteil vom 26.10.1995 - 2 S 120/93 - juris Rn. 25).

    War ein Plan vorhanden, so war eine neue Ortsstraße erst mit ihrem plangemäßen Ausbau als Erschließungsanlage im Sinne des § 133 Abs. 4 BBauG bereits "hergestellt" bzw. im Sinne des § 180 Abs. 2 BBauG "vorhanden" (st.Rspr. des VGH Bad.-Württ. seit 1970, vgl. etwa Urteil vom 18.04.1991 - 2 S 2888/89 - nicht veröffentlicht und Urteil vom 23.09.1993 - 2 S 3019/91 - juris Rn. 27; Buhl, VBlBW 1984, S. 270 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.1996 - 2 S 145/94

    Erschließungsbeitrag: erstmalige, endgültige Herstellung einer Anbaustraße

  • VG Stuttgart, 07.06.2011 - 2 K 4529/09

    Erschließungsbeitragsrecht: Keine fingierte Abschnittsbildung, freiwillige

  • VG Stuttgart, 21.05.2007 - 2 K 3363/05

    Erstmalige endgültige Herstellung einer teilweise ausgebauten Straße

  • VG Stuttgart, 04.08.2004 - 2 K 3572/02

    Erschließungsbeiträge für eine wegen Minderausbaus vormals noch nicht endgültig

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