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   LAG Berlin, 08.10.2004 - 2 Sa 1340/04   

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https://dejure.org/2004,10984
LAG Berlin, 08.10.2004 - 2 Sa 1340/04 (https://dejure.org/2004,10984)
LAG Berlin, Entscheidung vom 08.10.2004 - 2 Sa 1340/04 (https://dejure.org/2004,10984)
LAG Berlin, Entscheidung vom 08. Oktober 2004 - 2 Sa 1340/04 (https://dejure.org/2004,10984)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW

    VTV-Bau § 1 Abs. 2
    VTV-Bau

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tarifliche Ansprüche der Einzugsstelle der Sozialkassen des Baugewerbes ; Ausübung einer baugewerblichen Tätigkeit ; Durchführung von baugewerblichen Tätigkeiten in in eigenem Eigentum stehenden Mietshäusern; Folgen der Steigerung des jeweiligen Mietwerts durch Sanierung ...

  • Judicialis

    VTV-Bau § 1 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VTV-Bau § 1 Abs. 2
    Begriff der baugewerblichen Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • doczz.fr (Leitsatz)

    Begriff der baugewerblichen Tätigkeit

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 11.03.1998 - 10 AZR 220/97

    Gewerbliche Erbringung baulicher Leistungen

    Auszug aus LAG Berlin, 08.10.2004 - 2 Sa 1340/04
    Der Gewerbebegriff im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 VTV-Bau umfasst alle selbständigen Tätigkeiten, die auf nachhaltige Gewinnerzielung gerichtet sind und fortgesetzt ausgeübt werden (BAG vom 11.03.1998 - 10 AZR 220/97).

    Diese Voraussetzung ist aber dann nicht mehr gegeben, wenn die Verwaltung bzw. Vermietung eines Bauwerkes eine besonders umfangreiche berufsmäßige Tätigkeit erfordert (BAG vom 11.03.1998 - 10 AZR 220/97).

  • BAG, 26.04.1989 - 4 AZR 17/89

    Tarifvertrag: Auslegung - Begriff des Baugewerbes

    Auszug aus LAG Berlin, 08.10.2004 - 2 Sa 1340/04
    Unter den betrieblichen Geltungsbereich der genannten Vorschrift fallen danach Betriebe, also organisatorische Einheiten, innerhalb derer der Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen (BAG vom 26.04.1989 - 4 AZR 17/89 - m.w.N.).
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