Rechtsprechung
LAG Düsseldorf, 19.03.2008 - 2 Sa 56/08 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
Monatliche Regelarbeitszeit im Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2005 (MTV NRW), § 2 Ziff. 2; Mantelrahmentarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe ... für die Bundesrepublik Deutschland vom 30.08.2005 (MTV Bund), § 6
Monatliche Regelarbeitszeit im Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vergütungspflicht eines Arbeitgebers im Wachgewerbe und Sicherheitsgewerbe von tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden oder von einer Mindestzahl von Arbeitsstunden; Auslegung des § 2 Ziff. 2 Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in NordrheinWestfalen ...
- LAG Düsseldorf
Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2005 (MTV NRW), § 2 Ziff. 2; Mantelrahmentarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe ... für die Bundesrepublik Deutschland vom 30.08.2005 (MTV Bund), § 6
Monatliche Regelarbeitszeit im Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen - rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
MTV NRW § 2 Ziff. 2; MTV Bund § 6
Monatliche Regelarbeitszeit im Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Essen, 28.06.2007 - 3 Ca 1427/07
- LAG Düsseldorf, 19.03.2008 - 2 Sa 56/08
- BAG, 22.04.2009 - 5 AZR 629/08
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 22.10.2002 - 3 AZR 664/01
Tarifauslegung
Auszug aus LAG Düsseldorf, 19.03.2008 - 2 Sa 56/08
Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, weil häufig nur aus ihm und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck zutreffend ermittelt werden kann (vgl. BAG vom 22.10.2002 - 3 AZR 664/01 - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 185; BAG vom 12.09.1984 - 4 AZR 336/82 - BAGE 46, 308).Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG vom 22.10.2002 - 3 AZR 664/01 - a.a.O.; BAG vom 05.10.1999 - 4 AZR 578/98 - AP TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 15).
Da mit dem Begriff der "Regelarbeitszeit" die allgemein übliche, nach bisheriger Erkenntnis zu erwartende Arbeitszeit zu verstehen ist (vgl. BAG vom 22.10.2002 - 3 AZR 664/01 - a.a.O.), wäre danach von einer üblichen im Durchschnitt eines Jahres zu erreichenden monatlichen Arbeitszeit von 260 Stunden und mithin von einer entsprechenden Beschäftigungspflicht auszugehen.
Das bedeutet aber nichts anderes, als dass der MTV Bund unter den Begriff der monatlichen Regelarbeitszeit auch Zeiten der Arbeitsbereitschaft fasst (so schon zum Vorgängertarifvertrag BAG vom 22.10.2002 - 3 AZR 664/01 - a.a.O.), und dass danach eine durchschnittliche monatliche Regelarbeitszeit von über 208 Stunden nur bei Vorliegen von Arbeitsbereitschaft zulässig ist und in diesem Fall eine monatliche Höchstgrenze von 264 Stunden gilt.
- BAG, 05.10.1999 - 4 AZR 578/98
Tarifliche Alterssicherung und zusätzliche Pausenvergütung
Auszug aus LAG Düsseldorf, 19.03.2008 - 2 Sa 56/08
Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (…vgl. BAG vom 22.10.2002 - 3 AZR 664/01 - a.a.O.; BAG vom 05.10.1999 - 4 AZR 578/98 - AP TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 15). - BAG, 12.09.1984 - 4 AZR 336/82
Tarifauslegung - Bargeldlose Gehaltszahlung
Auszug aus LAG Düsseldorf, 19.03.2008 - 2 Sa 56/08
Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, weil häufig nur aus ihm und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck zutreffend ermittelt werden kann (vgl. BAG vom 22.10.2002 - 3 AZR 664/01 - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 185; BAG vom 12.09.1984 - 4 AZR 336/82 - BAGE 46, 308).
- BAG, 22.04.2009 - 5 AZR 629/08
Regelarbeitszeit im Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 19. März 2008 - 2 Sa 56/08 - wird zurückgewiesen. - VG Ansbach, 03.01.2018 - AN 4 S 17.02428
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage- Verlängerung …
Dieser tarifliche Zusammenhang bedingt die Auslegung der Regelungen im MTV Bayern im Lichte der im MRTV Bund getroffenen Vereinbarungen (zur Rechtslage in NRW: LAG Düsseldorf, U.v. 19.3.2008 - 2 Sa 56/08 - juris Rn. 44). - LAG Rheinland-Pfalz, 24.09.2015 - 2 Sa 96/15
Mehrarbeitszuschlag - Sicherheitsgewerbe
Im Übrigen werde auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 19. März 2008 - 2 Sa 56/08 - Bezug genommen.