Rechtsprechung
OLG Braunschweig, 30.06.2003 - 2 Ss (BZ) 14/03 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Bestimmtheit der Bußgeldvorschrift in einer kommunalen Abfallentsorgungssatzung
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 7 Abs. 2 NLO; § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG; § 3 OWiG; Art. 103 Abs. 2 GG
Zulassung einer Rechtsbeschwerde im Ordnungswidrigkeitenrecht; Hinreichende Bestimmtheit eines Bußgeldtatbestandes im Bereich der Abfallentsorgung; Vorliegen eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot; Gestaltungsspielraum eines Gesetzgebers oder Satzungsgeber bei ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulassung einer Rechtsbeschwerde im Ordnungswidrigkeitenrecht; Hinreichende Bestimmtheit eines Bußgeldtatbestandes im Bereich der Abfallentsorgung; Vorliegen eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot; Gestaltungsspielraum eines Gesetzgebers oder Satzungsgeber bei ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unbestimmter Bußgeldtatbestand in kommunaler Abfallentsorgungssatzung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Northeim, 04.11.2002 - 9 OWi 53 Js 23148/02
- OLG Braunschweig, 30.06.2003 - 2 Ss (BZ) 14/03
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2004, 52
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (9)
- BVerfG, 23.10.1985 - 1 BvR 1053/82
Anti-Atomkraftplakette
Auszug aus OLG Braunschweig, 30.06.2003 - 2 Ss (BZ) 14/03
Gleiches gilt für Bußgeldtatbestände (BVerfGE 71, 108, 114;… Göhler, a.a.O.).Für diese Normadressaten - also für den einfachen Bürger - muss erkennbar und vorhersehbar sein, ob ein tatsächliches Verhalten mit einem Bußgeld bedroht ist, wenn das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG gewahrt sein soll (BVerfGE 71, 108, 115).
Das Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit i. S. des Art. 103 Abs. 2 GG schließt nach der Rechtsprechung eine analoge Begründung der Bestrafung bzw. bußgeldrechtlichen Ahndung aus (BVerfGE 14, 174, 185; 71, 108, 115).
Wenn Art. 103 Abs. 2 GG also die Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit der Straf- oder Bußgeldandrohung für den Normadressaten verlangt, so kann das nur bedeuten, dass dieser Wortsinn aus der Sicht des Bürgers zu bestimmen ist (BVerfGE 71, 108, 115).
Die Gerichte müssen daher in Fällen, die vom Wortlaut einer Strafnorm oder Bußgeldnorm nicht mehr erfaßt sind, zum Freispruch gelangen (BVerfGE 47, 109, 121 und 124; 71, 108, 116).
Allein aus diesem Wortsinn, der aus der Sicht des Bürgers zu bestimmen ist (BVerfGE 71, 108, 115), ergibt sich also bereits, dass das dem Betroffenen vorgeworfene Verhalten nicht bußgeldbewehrt ist.
- BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76
Bestimmtheitsgebot
Auszug aus OLG Braunschweig, 30.06.2003 - 2 Ss (BZ) 14/03
103 Abs. 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (BVerfGE 47, 109, 120; 75, 329, 341;… Göhler, a.a.O., § 3 Rn. 5).Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, über die Voraussetzungen einer Bestrafung oder der Auferlegung eines Bußgeldes selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 47, 109, 120; 75, 329, 341).
Die Gerichte müssen daher in Fällen, die vom Wortlaut einer Strafnorm oder Bußgeldnorm nicht mehr erfaßt sind, zum Freispruch gelangen (BVerfGE 47, 109, 121 und 124; 71, 108, 116).
Insoweit muss sich der Gesetzgeber bzw. Satzungsgeber beim Wort nehmen lassen und selber entscheiden, ob er eine neue oder zusätzliche Regelung schaffen will; dem dürfen die Gerichte nicht vorgreifen (vgl. BVerfGE 47, 109, 124; 71 108, 116).
- BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85
Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht
Auszug aus OLG Braunschweig, 30.06.2003 - 2 Ss (BZ) 14/03
103 Abs. 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (BVerfGE 47, 109, 120; 75, 329, 341;… Göhler, a.a.O., § 3 Rn. 5).Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, über die Voraussetzungen einer Bestrafung oder der Auferlegung eines Bußgeldes selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 47, 109, 120; 75, 329, 341).
- BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77
Kalkar I
Auszug aus OLG Braunschweig, 30.06.2003 - 2 Ss (BZ) 14/03
Bei der Frage, ob sich der Gesetz- oder Satzungsgeber unbestimmter Rechtsbegriffe bedienen darf oder ob er die Vorschrift ins einzelne gehend zu fassen hat, verfügt er über einen Gestaltungsspielraum, wobei nicht zuletzt auch Erwägungen der praktischen Handhabbarkeit seine Entscheidung beeinflussen dürfen (BVerfGE 49, 89, 137; BGH NStZ 1996, 342). - BVerfG, 23.02.1972 - 2 BvL 36/71
Strafbestimmungen in Gemeindesatzungen
Auszug aus OLG Braunschweig, 30.06.2003 - 2 Ss (BZ) 14/03
Dabei sind Gesetze i. S. v. Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 OWiG nicht nur solche im formellen Sinn, sondern auch Satzungen von Gemeinden und Landkreisen (vgl. BVerfGE 32, 346, 362; BVerfG NStZ 1990, 394). - BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 15/62
Gesetzesgebundenheit im Strafrecht
Auszug aus OLG Braunschweig, 30.06.2003 - 2 Ss (BZ) 14/03
Das Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit i. S. des Art. 103 Abs. 2 GG schließt nach der Rechtsprechung eine analoge Begründung der Bestrafung bzw. bußgeldrechtlichen Ahndung aus (BVerfGE 14, 174, 185; 71, 108, 115). - BGH, 15.03.1996 - 3 StR 506/95
Unzureichend bestimmter Geltungsbereich einer Baumschutzsatzung
Auszug aus OLG Braunschweig, 30.06.2003 - 2 Ss (BZ) 14/03
Bei der Frage, ob sich der Gesetz- oder Satzungsgeber unbestimmter Rechtsbegriffe bedienen darf oder ob er die Vorschrift ins einzelne gehend zu fassen hat, verfügt er über einen Gestaltungsspielraum, wobei nicht zuletzt auch Erwägungen der praktischen Handhabbarkeit seine Entscheidung beeinflussen dürfen (BVerfGE 49, 89, 137; BGH NStZ 1996, 342). - BVerfG, 08.03.1990 - 2 BvR 1463/88
Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot bei Strafnormen gemeindlicher Satzungen
Auszug aus OLG Braunschweig, 30.06.2003 - 2 Ss (BZ) 14/03
Dabei sind Gesetze i. S. v. Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 OWiG nicht nur solche im formellen Sinn, sondern auch Satzungen von Gemeinden und Landkreisen (vgl. BVerfGE 32, 346, 362; BVerfG NStZ 1990, 394). - OLG Hamm, 25.02.1993 - 3 Ss OWi 1060/92
Auszug aus OLG Braunschweig, 30.06.2003 - 2 Ss (BZ) 14/03
So kann der Bürger, der Bäume fällen will, anhand der Satzungsregelung voraussehen, ob sein Verhalten bußgeldbewehrt ist, weil er in den allermeisten Fällen bereits aufgrund der Siedlungsstruktur erkennt, ob die Bäume noch innerhalb der bebauten Ortsteile oder des Geltungsbereichs der Bebauungspläne (welche durch die Presse bekannt werden) liegen, und weil er dies in den selteneren Grenzfällen durch Rücksprache bei der Gemeinde klären kann (…BGH, a.a.O.; a.A. OLG Hamm NVwZ-RR 1993, 615).
- AG Gelnhausen, 26.06.2013 - 44 OWi 2570 Js 3705/13
Unbestimmte Bußgeldbestimmung in Satzung
( BVerfG, NStZ 1990, 394; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2000, 246; OLG Braunschweig, NStZ-RR 2004, 52).Für den Normadressaten muss es abschätzbar sein, welches Verhalten ordnungswidrig ist ( BVerfG NStZ 1990, 394; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2000, 246; OLG Braunschweig, NStZ-RR 2004, 52;… KK OWiG / Rogall , § 3 Rn. 31).