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   OLG Hamm, 11.09.1995 - 2 Ss 1018/95   

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https://dejure.org/1995,16550
OLG Hamm, 11.09.1995 - 2 Ss 1018/95 (https://dejure.org/1995,16550)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.09.1995 - 2 Ss 1018/95 (https://dejure.org/1995,16550)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. September 1995 - 2 Ss 1018/95 (https://dejure.org/1995,16550)
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Volltextveröffentlichung

  • Burhoff online

    Pflichtverteidigerbeiordnung wegen Schwere der Tat, Höhe der Strafe, Bewährungswiderruf, Anwesenheit des Verteidigers in der Hauptverhandlung

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 20.11.1992 - 4 Ss 1121/92

    Berufungsinstanz; Gesamtstrafenbildung; Beiordnung eines Verteidigers; Milderung

    Auszug aus OLG Hamm, 11.09.1995 - 2 Ss 1018/95
    Die "Schwere der Tat" beurteilt sich vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, nämlich ob die zu erwartende Rechtsfolge einschneidend für den Angeklagten ist (vgl. u.a. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., 1995, § 140 Rn. 23 m.w.N. aus der Rspr.; siehe auch OLG Hamm StV 1993, 180; siehe auch zuletzt Beschluß des Senats vom 21. Februar 1995 in 2 Ss 136/95), von Bedeutung sind aber auch die Verteidigungsfähigkeit und sonstige schwerwiegende Nachteile, die der Angeklagte infolge der Verurteilung zu erwarten hat (vgl. Kleinknecht, a.a.O., § 140 Rn. 24 f. m.w.N.).
  • OLG Hamm, 10.02.1982 - 3 Ss 183/82

    Gebotenheit der Bestellung eines Verteidigers durch den Vorsitzenden wegen der

    Auszug aus OLG Hamm, 11.09.1995 - 2 Ss 1018/95
    Dabei kommt es bei mehreren Taten auf den Umfang der Rechtsfolgen insgesamt und nicht auf die Höhe der Einzelstrafen an (OLG Hamm NStZ 1982, 298).
  • OLG Hamm, 21.02.1995 - 2 Ss 136/95

    Notwendige Verteidigung wegen Schwere der Tat, Gesamtfreiheitsstrafe von 2

    Auszug aus OLG Hamm, 11.09.1995 - 2 Ss 1018/95
    Die "Schwere der Tat" beurteilt sich vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, nämlich ob die zu erwartende Rechtsfolge einschneidend für den Angeklagten ist (vgl. u.a. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., 1995, § 140 Rn. 23 m.w.N. aus der Rspr.; siehe auch OLG Hamm StV 1993, 180; siehe auch zuletzt Beschluß des Senats vom 21. Februar 1995 in 2 Ss 136/95), von Bedeutung sind aber auch die Verteidigungsfähigkeit und sonstige schwerwiegende Nachteile, die der Angeklagte infolge der Verurteilung zu erwarten hat (vgl. Kleinknecht, a.a.O., § 140 Rn. 24 f. m.w.N.).
  • OLG Hamm, 08.09.1998 - 2 Ss 1075/98

    Sprungrevision, Aufhebung, notwendige Verteidigung, 10 Monate, Schwere der Tat,

    Damit bewegt sich die für den Angeklagten zu erwartende Rechtsfolgenentscheidung in einem Bereich, in dem möglicherweise allein schon deshalb wegen "Schwere der Tat" im Sinn des § 140 Abs. 2 Halbsatz 1 StPO ein Pflichtverteidiger beizuordnen gewesen wäre (vgl. dazu die Zusammenstellung der Rechtsprechung bei Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 1997, Rn. 602 ff. mit weiteren Nachweisen; siehe u.a. auch die Beschlüsse des Senats vom 21. Februar 1995 - 2 Ss 136/95, vom 11. September 1995 - 2 Ss 1018/95 - und vom 5. Mai 1998 - 2 Ss OWi 511/98, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Hamm, 04.03.1998 - 2 Ss 201/98

    Sprungrevision, Aufhebung, notwendige Verteidigung, 10 Monate, Schwere der Tat,

    Die "Schwere der Tat" beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte (vgl. u.a. OLG Frankfurt StV 1995, 628 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 140 Rn. 23 f.; sowie Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 1997, Rn. 601 ff.) vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, nämlich ob die zu erwartende Rechtsfolge einschneidend für den Angeklagten ist (vgl. u.a. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.; siehe auch OLG Hamm StV 1993, 180; sowie u.a. die Beschlüsse des Senats vom 21. Februar 1995 - 2 Ss 136/95, vom 11. September 1995 - 2 Ss 1018/95, sowie vom 26. März 1997 - 2 Ss 308/97 - ZAP EN-Nr. 523/97 - und vom 24. Juni 1997 - 2 Ws 213/97 - ZAP EN-Nr. 689/97 = wistra 1997, 318).
  • OLG Hamm, 18.01.2001 - 2 Ss 1243/00

    Pflichtverteidiger, Beiordnung wegen Schwere der Tat, Schwierigkeit der Sache,

    Die "Schwere der Tat" beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte (vgl. u.a. OLG Frankfurt StV 1995, 628 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 140 Rn. 23 f.; sowie Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 2. Aufl., Rn. 601 ff.; die o.a. Senatsentscheidung und außerdem Senat in wistra 1997, 318) vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, nämlich ob die zu erwartende Rechtsfolge einschneidend für den Angeklagten ist (vgl. u.a. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.; siehe auch OLG Hamm StV 1993, 180; sowie u.a. noch die Beschlüsse des Senats vom 21. Februar 1995 - 2 Ss 136/95 - und vom 11. September 1995 - 2 Ss 1018/95).
  • OLG Hamm, 31.07.2003 - 2 Ws 179/03

    Pflichtverteidiger; Beiordnung

    Die "Schwere der Tat" beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 140 Rn. 23 f. sowie Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 3. Aufl., Rn. 1232 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichts; sowie aus der Rechtsprechung des Senats NStZ-RR 1998, 243 = StraFo 1998, 164, 269; wistra 1997, 318; VRS 100, 307 = StV 2002, 237 [Ls.]) vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, nämlich ob die zu erwartende Rechtsfolge einschneidend für den Angeklagten ist (vgl. u.a. Meyer-Goßner, a.a.O.; siehe auch OLG Hamm StV 1993, 180; sowie u.a. noch die Beschlüsse des Senats vom 21. Februar 1995 - 2 Ss 136/95 - und vom 11. September 1995 - 2 Ss 1018/95).
  • OLG Hamm, 11.11.1997 - 2 Ss 1360/97

    Pflichtverteidiger, notwendige Verteidigung, Schwere der Tat, Freiheitsstrafe von

    Die "Schwere der Tat" beurteilt sich vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, nämlich ob die zu erwartende Rechtsfolge einschneidend für den Angeklagten ist (vgl. u.a. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., 1997, § 140 Rn. 23 mit weiteren Nachweisen aus der Rspr.; siehe auch OLG Hamm StV 1993, 180; ständige Rechtsprechung des Senats, siehe u.a. Beschlüsse vom 21. Februar 1995 in 2 Ss 136/95 und vom 11. September 1995 in 2 Ss 1018/95), von Bedeutung sind aber auch die Verteidigungsfähigkeit und sonstige schwerwiegende Nachteile, die der Angeklagte infolge der Verurteilung zu erwarten hat (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rn. 24 f. mit weiteren Nachweisen).
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