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OLG Hamm, 02.08.1999 - 2 Ss 1525/98 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Burhoff online
Aufhebung, minder schwerer Fall, Fehlen von Strafmilderungsgründen, keine finanzielle Not, milderes Gesetz, Geldfälschung
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bochum - 4 Ns 5 Js 637/97
- OLG Hamm, 02.08.1999 - 2 Ss 1525/98
Papierfundstellen
- StV 2000, 306
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 04.06.1981 - 4 StR 137/81
Verurteilung wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung sowie Untreue …
Auszug aus OLG Hamm, 02.08.1999 - 2 Ss 1525/98
Bei der letzteren Formulierung hat die Kammer unzulässigerweise das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes (materielle Not) straferschwerend verwendet (zu vgl. BGH bei Mösl in NStZ 1983, 163; BGH in NStZ 1981, 343). - OLG Hamm, 16.07.1997 - 2 Ss 706/97
Berufungsbeschränkung auf das Strafmaß; Umfang der Bezugnahme auf …
Auszug aus OLG Hamm, 02.08.1999 - 2 Ss 1525/98
Dabei kann es dahinstehen, ob die im angefochtenen Urteil ohne weitere Konkretisierung vorgenommene Bezugnahme auf die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils in noch zulässiger Weise erfolgt ist (vgl. Senatsbeschluß vom 26. April 1999 in 2 Ss 314/99 m.w.N. sowie Senatsbeschluß vom 16. Juli 1997 in 2 Ss 706/97 = NStZ-RR 1997, 369 unter Hinweis auf OLG Celle, Nds. Rpfl. 1992, 240 einerseits und OLG Köln VRS 86, 351 andererseits). - OLG Köln, 24.11.1993 - Ss 512/92
Berufungsgericht; Befugnis; Erstinstanzliche Urteil; Bezugnahme; Anforderungen; …
Auszug aus OLG Hamm, 02.08.1999 - 2 Ss 1525/98
Dabei kann es dahinstehen, ob die im angefochtenen Urteil ohne weitere Konkretisierung vorgenommene Bezugnahme auf die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils in noch zulässiger Weise erfolgt ist (vgl. Senatsbeschluß vom 26. April 1999 in 2 Ss 314/99 m.w.N. sowie Senatsbeschluß vom 16. Juli 1997 in 2 Ss 706/97 = NStZ-RR 1997, 369 unter Hinweis auf OLG Celle, Nds. Rpfl. 1992, 240 einerseits und OLG Köln VRS 86, 351 andererseits).