Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 28.12.2001 - 2 Ss 33/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- IWW
- RA Kotz
Frau in Wehen rechtfertigt Geschwindigkeitsübertretung?
- RA Kotz
Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitung wegen Wehen?
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StVG § 25 Abs. 1 Satz 1
Fahrverbot: Absehen von einem Fahrverbot bei fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- IWW (Kurzinformation)
Absehen vom Fahrverbot - Kein Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitung aus Sorge um schwangere Ehefrau
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Kein Fahrverbot, wenn die Frau schwanger ist?
- Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. (Kurzmitteilung)
Kein Fahrverbot für werdenden Väter
Verfahrensgang
- AG Freiburg, 10.11.2000 - 28 OWi AK 423/00
- OLG Karlsruhe, 28.12.2001 - 2 Ss 33/01
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 11.09.1997 - 4 StR 638/96
Voraussetzungen der Anordnung eines Fahrverbots bei einer auf Fahrlässigkeit …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.12.2001 - 2 Ss 33/01
Grobe Pflichtverletzungen sind solche, die (objektiv) immer wieder Ursache schwerer Unfälle sind und (subjektiv) auf besonders grobem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruhen (vgl. nur BGHSt 43, 241, 245 ff.; Senat VRS 97, 198;… Hentschel, Straßenverkehrsrecht 36. Aufl. § 25 StVG Rdnr. 14 m.w.N.). - BayObLG, 22.11.1999 - 2 ObOWi 518/99
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch einen Arzt
Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.12.2001 - 2 Ss 33/01
Angesichts dieser besonderen Umstände erscheint der Handlungsunwert so weit gemindert, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG für die Verhängung eines Fahrverbots nicht gegeben sind (vgl. BayObLG NJW 2000, 888, 889 für einen ähnlich gelagerten Fall). - OLG Karlsruhe, 25.05.1999 - 2 Ss 79/99
Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.12.2001 - 2 Ss 33/01
Grobe Pflichtverletzungen sind solche, die (objektiv) immer wieder Ursache schwerer Unfälle sind und (subjektiv) auf besonders grobem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruhen (vgl. nur BGHSt 43, 241, 245 ff.; Senat VRS 97, 198;… Hentschel, Straßenverkehrsrecht 36. Aufl. § 25 StVG Rdnr. 14 m.w.N.).
Rechtsprechung
KG, 23.03.2001 - 2 Ss 33/01, 3 Ws (B) 84/01 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
- rechtsportal.de (Leitsatz)
StVG § 25
Kein Fahrverbot wegen qualifizierten Rotlichtverstoßes: Einfahren in die Kreuzung bei rotem Ampellicht auf Geradeausspur, anschließendes Linksabbiegen bei grünem Ampellicht für die Linksabbiegespur
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 30.10.1997 - 4 StR 647/96
Nichtbeachtung eines Rotlichtpfeils bei anschließender Weiterfahrt in eine …
Auszug aus KG, 23.03.2001 - 3 Ws (B) 84/01
Das für die Betroffene auf der Geradeausspur maßgebliche Rotlicht sperrte die Einfahrt in die Kreuzung ohne jede Einschränkung und unabhängig davon, in welcher Richtung die Betroffene anschließend weiterfuhr (vgl. BGHSt 43, 285, 291). - OLG Hamm, 27.09.1995 - 2 Ss OWi 998/95
Absehen vom Fahrverbot, Rotlichtverstoß, Wahrnehmungsfehler, losfahren, nachdem …
Auszug aus KG, 23.03.2001 - 3 Ws (B) 84/01
Jedoch ist die in Nr. 34.2 BKat vorgesehene Regelahndung nicht bei jedem Verstoß, der über eine Sekunde nach Beginn der Rotphase begangen wird, indiziert (vgl. OLG Köln VRS 92, 228, 229; OLG Düsseldorf VRS 90, 149, 151; VRS 89, 226, 227; VRS 86, 471, 472; OLG Hamm VRS 90, 455, 456 f; jeweils m.w.N.). - OLG Düsseldorf, 11.04.1995 - 5 Ss OWi 109/95
Auszug aus KG, 23.03.2001 - 3 Ws (B) 84/01
Jedoch ist die in Nr. 34.2 BKat vorgesehene Regelahndung nicht bei jedem Verstoß, der über eine Sekunde nach Beginn der Rotphase begangen wird, indiziert (vgl. OLG Köln VRS 92, 228, 229; OLG Düsseldorf VRS 90, 149, 151; VRS 89, 226, 227; VRS 86, 471, 472; OLG Hamm VRS 90, 455, 456 f; jeweils m.w.N.).
- OLG Köln, 16.07.1996 - Ss 347/96
Auszug aus KG, 23.03.2001 - 3 Ws (B) 84/01
Jedoch ist die in Nr. 34.2 BKat vorgesehene Regelahndung nicht bei jedem Verstoß, der über eine Sekunde nach Beginn der Rotphase begangen wird, indiziert (vgl. OLG Köln VRS 92, 228, 229; OLG Düsseldorf VRS 90, 149, 151; VRS 89, 226, 227; VRS 86, 471, 472; OLG Hamm VRS 90, 455, 456 f; jeweils m.w.N.). - OLG Düsseldorf, 01.06.1995 - 5 Ss OWi 122/95
Auszug aus KG, 23.03.2001 - 3 Ws (B) 84/01
Jedoch ist die in Nr. 34.2 BKat vorgesehene Regelahndung nicht bei jedem Verstoß, der über eine Sekunde nach Beginn der Rotphase begangen wird, indiziert (vgl. OLG Köln VRS 92, 228, 229; OLG Düsseldorf VRS 90, 149, 151; VRS 89, 226, 227; VRS 86, 471, 472; OLG Hamm VRS 90, 455, 456 f; jeweils m.w.N.). - OLG Düsseldorf, 17.01.1994 - 5 Ss OWi 403/93
Auszug aus KG, 23.03.2001 - 3 Ws (B) 84/01
Jedoch ist die in Nr. 34.2 BKat vorgesehene Regelahndung nicht bei jedem Verstoß, der über eine Sekunde nach Beginn der Rotphase begangen wird, indiziert (vgl. OLG Köln VRS 92, 228, 229; OLG Düsseldorf VRS 90, 149, 151; VRS 89, 226, 227; VRS 86, 471, 472; OLG Hamm VRS 90, 455, 456 f; jeweils m.w.N.).
- KG, 07.04.2010 - 3 Ws (B) 115/10
Verkehrsordnungswidrigkeit: Vorliegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes; …
Vielmehr soll Nr. 132.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV a.F. ebenso wie die Vorläuferreglung Nr. 34.2 eine schärfere Ahndung besonders schwerwiegender Rotlichtverstöße erlauben, da die - häufig im Zusammenhang mit überhöhter Geschwindigkeit begangene - Missachtung eines Wechsellichtzeichens bei länger als einer Sekunde andauernder Rotlichtphase nach der amtlichen Begründung (VkBl. 1991, 702, 704) als besonders gefährlich anzusehen ist, weil sich der Querverkehr und insbesondere auch Fußgänger nach dieser Zeit bereits in dem Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn befinden können (vgl. Senat, VRS 100, 379, 381; Beschlüsse vom 24. Juni 2009 - 3 Ws (B) 298/09 -, 18. März 2009 - 3 Ws (B) 46/09 -, 25. April 2008 - 3 Ws (B) 117/08 - und 20. August 2007 - 3 Ws (B) 450/07 -). - KG, 18.03.2009 - 3 Ws (B) 46/09
Verkehrsordnungswidrigkeit: Rotlichtverstoß durch Geradeausfahrt auf Abbiegespur …
Dieser Gesichtspunkt des Schutzes insbesondere des Querverkehrs kann aber dann nicht zum Tragen kommen, wenn es zu einer solchen abstrakten Gefährdung von vornherein nicht kommen kann, weil zum Zeitpunkt des Rotlichtverstoßes andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls nicht in den geschützten Bereich der Kreuzung eindringen durften, weil die Fahrspuren für den Querverkehr bzw. auch die Fußgängerfurten gesperrt waren, was bei der vorliegenden Fallkonstellation nahe lag (vgl. Senat, VRS 100, 379 und Beschlüsse vom 25. April 2008 - 3 Ws (B) 117/08 - und 20. August 2007 - 3 Ws (B) 450/07 -). - KG, 04.06.2007 - 3 Ws (B) 620/06
Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: …
Der Grund für die in Nr. 132.2 BKat - wie zuvor in Nr. 34.2 BKat - enthaltene Regelung besteht in der mit dem dort bezeichneten Verkehrsverhalten im Allgemeinen verbundenen abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, die darin begründet ist, dass sich bei der bereits länger als eine Sekunde andauernden Rotlichtphase der Querverkehr - insbesondere auch Fußgänger - bereits im Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn befinden kann (vgl. KG DAR 1997, 361 sowie Beschluss vom 23. März 2001 - 3 Ws (B) 84/01 - OLG Düsseldorf VRS 97, 447, 448 m.w.N.).
- KG, 20.08.2007 - 3 Ws (B) 450/07
Regelfahrverbot: Absehen trotz qualifizierten Rotlichtverstoßes
Die - häufig im Zusammenhang mit überhöhter Geschwindigkeit begangene - Missachtung eines Wechsellichtzeichens bei länger als einer Sekunde andauernder Rotlichtphase ist nach der amtlichen Begründung (VkBl. 1991, 702, 704) als besonders gefährlich anzusehen, weil sich der Querverkehr - insbesondere auch Fußgänger - nach dieser Zeit bereits in dem Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn befinden kann (vgl. KG, Beschluss vom 23. März 2001 - 3 Ws (B) 84/01 -). - KG, 20.08.2007 - 2 Ss 171/07 Die - häufig im Zusammenhang mit überhöhter Geschwindigkeit begangene - Missachtung eines Wechsellichtzeichens bei länger als einer Sekunde andauernder Rotlichtphase ist nach der amtlichen Begründung (VkBl. 1991, 702, 704) als besonders gefährlich anzusehen, weil sich der Querverkehr - insbesondere auch Fußgänger - nach dieser Zeit bereits in dem Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn befinden kann (vgl. KG, Beschluss vom 23. März 2001 - 3 Ws (B) 84/01 -).
- KG, 25.04.2008 - 2 Ss 66/08
Anforderungen an die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin wegen …
Dieser Gesichtspunkt des Schutzes insbesondere des Querverkehrs kann dann nicht zum Tragen kommen, wenn es zu einer solchen ab-strakten Gefährdung von vornherein nicht kommen kann, wenn zum Zeitpunkt des Rotlichtverstoßes andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls nicht in den geschützten Bereich der Kreuzung eindringen durften, weil die Fahrspuren für den Querverkehr bzw. auch die Fußgängerfurten gesperrt waren, was unter Umständen dann der Fall ist, wenn an einer ampelgeregelten Kreuzung mit getrennten Ampelschaltungen für verschiedene Fahrtrichtungen zwar unter Missachtung des Rotlichts für die Geradeausspur in die Kreuzung eingefahren wird, dann jedoch innerhalb des Kreuzungsbereichs entgegen der zuvor vorgeschriebenen Fahrtrichtung nach links abgebogen wird, zu diesem Zeitpunkt für Linksabbieger grünes Ampellicht gilt und es bei dem Abbiegevorgang auch zu keiner Gefährdung von gleichfalls links abbiegenden Fahrzeugen kommt (vgl. Senat VRS 100, 379 ; Beschluss vom 22. November 2000 - 3 Ws (B) 559/00 - [...]).