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   OLG Hamm, 10.04.2007 - 2 Ss OWi 815/06   

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https://dejure.org/2007,26172
OLG Hamm, 10.04.2007 - 2 Ss OWi 815/06 (https://dejure.org/2007,26172)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.04.2007 - 2 Ss OWi 815/06 (https://dejure.org/2007,26172)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. April 2007 - 2 Ss OWi 815/06 (https://dejure.org/2007,26172)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Art. 103 GG, § 80 OWiG
    Verhinderung; Verteidiger; Terminsverlegung; Rechtliches Gehör, Rechtsbeschwerde; Begründung; Anforderungen an die Verfahrensrüge;

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit der Nichtverlegung des Hauptverhandlungstermins im Bußgeldverfahren trotz Verhinderung des Verteidigers; Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs; Darlegung der Gehörsrüge in der Rechtsmittelbegründung

  • Judicialis

    GG Art. 103; ; OWiG § 80

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103; OWiG § 80
    Verhinderung; Verteidiger; Terminsverlegung; Rechtliches Gehör, Rechtsbeschwerde; Begründung; Anforderungen an die Verfahrensrüge

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 09.07.1996 - Ss 319/96

    Entschuldigung des Ausbleibens des Betroffenen in der Hauptverhandlung durch die

    Auszug aus OLG Hamm, 10.04.2007 - 2 Ss OWi 815/06
    Aus § 228 Abs. 2 StPO ergibt sich der Grundsatz, dass es zu Lasten des Betroffenen geht, wenn er einen Verteidiger wählt, der an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen kann (vgl. OLG Köln, VRS 92, 261 m.w.N.).

    Aus § 228 Abs. 2 StPO ergibt sich der Grundsatz, dass es zu Lasten des Betroffenen geht, wenn er einen Verteidiger wählt, der an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen kann (vgl. OLG Köln, VRS 92, 261 m.w.N.).

    Aus § 228 Abs. 2 StPO ergibt sich der Grundsatz, dass es zu Lasten des Betroffenen geht, wenn er einen Verteidiger wählt, der an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen kann (vgl. OLG Köln, VRS 92, 261 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 29.07.2005 - 4 Ss OWi 498/05

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Vertagungsantrags wegen

    Auszug aus OLG Hamm, 10.04.2007 - 2 Ss OWi 815/06
    Dass der Betroffene bei Wahrnehmung des Termins sich notfalls ohne Hilfe eines Verteidigers hätte äußern müssen, berührt nicht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, da Art. 103 Abs. 1 GG nicht das rechtliche Gehör gerade durch Vermittlung eines bestimmten Rechtsanwalts gewährleistet (vgl. BVerfG a.a.O; Beschluss des hiesigen 4. Senats für Bußgeldsachen vom 29. Juli 2005 in 4 Ss OWi 498/05).

    Dass der Betroffene bei Wahrnehmung des Termins sich notfalls ohne Hilfe eines Verteidigers hätte äußern müssen, berührt nicht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, da Art. 103 Abs. 1 GG nicht das rechtliche Gehör gerade durch Vermittlung eines bestimmten Rechtsanwalts gewährleistet (vgl. BVerfG a.a.O; Beschluss des hiesigen 4. Senats für Bußgeldsachen vom 29. Juli 2005 in 4 Ss OWi 498/05).

    Dass der Betroffene bei Wahrnehmung des Termins sich notfalls ohne Hilfe eines Verteidigers hätte äußern müssen, berührt nicht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, da Art. 103 Abs. 1 GG nicht das rechtliche Gehör gerade durch Vermittlung eines bestimmten Rechtsanwalts gewährleistet (vgl. BVerfG a.a.O; Beschluss des hiesigen 4. Senats für Bußgeldsachen vom 29. Juli 2005 in 4 Ss OWi 498/05).

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