Rechtsprechung
OLG Hamm, 10.04.2007 - 2 Ss OWi 815/06 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Burhoff online
Art. 103 GG, § 80 OWiG
Verhinderung; Verteidiger; Terminsverlegung; Rechtliches Gehör, Rechtsbeschwerde; Begründung; Anforderungen an die Verfahrensrüge; - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vereinbarkeit der Nichtverlegung des Hauptverhandlungstermins im Bußgeldverfahren trotz Verhinderung des Verteidigers; Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs; Darlegung der Gehörsrüge in der Rechtsmittelbegründung
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 103; OWiG § 80
Verhinderung; Verteidiger; Terminsverlegung; Rechtliches Gehör, Rechtsbeschwerde; Begründung; Anforderungen an die Verfahrensrüge
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Köln, 09.07.1996 - Ss 319/96
Entschuldigung des Ausbleibens des Betroffenen in der Hauptverhandlung durch die …
Auszug aus OLG Hamm, 10.04.2007 - 2 Ss OWi 815/06
Aus § 228 Abs. 2 StPO ergibt sich der Grundsatz, dass es zu Lasten des Betroffenen geht, wenn er einen Verteidiger wählt, der an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen kann (vgl. OLG Köln, VRS 92, 261 m.w.N.).Aus § 228 Abs. 2 StPO ergibt sich der Grundsatz, dass es zu Lasten des Betroffenen geht, wenn er einen Verteidiger wählt, der an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen kann (vgl. OLG Köln, VRS 92, 261 m.w.N.).
Aus § 228 Abs. 2 StPO ergibt sich der Grundsatz, dass es zu Lasten des Betroffenen geht, wenn er einen Verteidiger wählt, der an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen kann (vgl. OLG Köln, VRS 92, 261 m.w.N.).
- OLG Hamm, 29.07.2005 - 4 Ss OWi 498/05
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Vertagungsantrags wegen …
Auszug aus OLG Hamm, 10.04.2007 - 2 Ss OWi 815/06
Dass der Betroffene bei Wahrnehmung des Termins sich notfalls ohne Hilfe eines Verteidigers hätte äußern müssen, berührt nicht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, da Art. 103 Abs. 1 GG nicht das rechtliche Gehör gerade durch Vermittlung eines bestimmten Rechtsanwalts gewährleistet (…vgl. BVerfG a.a.O; Beschluss des hiesigen 4. Senats für Bußgeldsachen vom 29. Juli 2005 in 4 Ss OWi 498/05).Dass der Betroffene bei Wahrnehmung des Termins sich notfalls ohne Hilfe eines Verteidigers hätte äußern müssen, berührt nicht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, da Art. 103 Abs. 1 GG nicht das rechtliche Gehör gerade durch Vermittlung eines bestimmten Rechtsanwalts gewährleistet (…vgl. BVerfG a.a.O; Beschluss des hiesigen 4. Senats für Bußgeldsachen vom 29. Juli 2005 in 4 Ss OWi 498/05).
Dass der Betroffene bei Wahrnehmung des Termins sich notfalls ohne Hilfe eines Verteidigers hätte äußern müssen, berührt nicht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, da Art. 103 Abs. 1 GG nicht das rechtliche Gehör gerade durch Vermittlung eines bestimmten Rechtsanwalts gewährleistet (…vgl. BVerfG a.a.O; Beschluss des hiesigen 4. Senats für Bußgeldsachen vom 29. Juli 2005 in 4 Ss OWi 498/05).