Rechtsprechung
BGH, 04.03.2005 - 2 StR 3/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 397a StPO
Nebenklage (Revisionsinstanz; Fortwirkung der Beistandsbestellung) - HRR Strafrecht
§ 397a StPO
Nebenklage (Revisionsinstanz; Fortwirkung der Beistandsbestellung) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Gegenstandslosigkeit des Antrags der Nebenklägerinnen
- Judicialis
StPO § 397 a Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 397a Abs. 1
Fortwirkung der Beistandsbestellung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 30.05.2000 - 4 StR 24/00
Bestellung eines Beistands nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO; Erstreckung auf die …
Auszug aus BGH, 04.03.2005 - 2 StR 3/05
Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH, NStZ 2000, 552).
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BGH, 04.03.2005 - 2 StR 3/05 |
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Volltextveröffentlichung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 30.05.2000 - 4 StR 24/00
Bestellung eines Beistands nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO; Erstreckung auf die …
Auszug aus BGH, 04.03.2005 - 2 StR 3/05
Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH, NStZ 2000, 552).