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   BGH, 05.11.1980 - 2 StR 488/80   

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https://dejure.org/1980,3512
BGH, 05.11.1980 - 2 StR 488/80 (https://dejure.org/1980,3512)
BGH, Entscheidung vom 05.11.1980 - 2 StR 488/80 (https://dejure.org/1980,3512)
BGH, Entscheidung vom 05. November 1980 - 2 StR 488/80 (https://dejure.org/1980,3512)
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Volltextveröffentlichung

Papierfundstellen

  • StV 1981, 56
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 03.12.1965 - 4 StR 573/65

    Ordnungsgemäße Erhebung einer Aufklärungsrüge - Ableitung der Unrichtigkeit einer

    Auszug aus BGH, 05.11.1980 - 2 StR 488/80
    Hat sich aber der Angeklagte zum Anklagevorwurf in einzelnen Punkten eingelassen, so dürfen aus seinem Schweigen zu anderen Punkten ihm nachteilige Schlüsse gezogen werden ( BGHSt 20, 298 ).
  • BGH, 07.10.1966 - 1 StR 305/66

    Weitergabe von Fotos im Tauschverkehr als "Verbreiten" - Verjährung einer

    Auszug aus BGH, 05.11.1980 - 2 StR 488/80
    Die Beweiskraft des Protokolls gilt nicht für die Erklärungen des Angeklagten zur Sache (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 274 Rdn. 12); die Revision beachtet insoweit nicht, daß das Urteil, nicht die Sitzungsniederschrift darüber Aufschluß gibt, was Gegenstand der Hauptverhandlung war ( BGHSt 21, 149, 151; BGH bei Dallinger, MDR 1973, 554, 557 [BGH 13.03.1973 - 1 StR 657/72]; BGH, Urteil vom 2. Dezember 1975 - 2 StR 455/75 ).
  • BGH, 29.02.1952 - 2 StR 112/50

    Anforderungen an eine Rüge der Verletzung der Amtsaufklärungspflicht -

    Auszug aus BGH, 05.11.1980 - 2 StR 488/80
    Damit sind die Rügen nicht in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Form erhoben ( BGHSt 2, 168 ).
  • BGH, 28.05.1980 - 3 StR 176/80

    Unzulässigkeit einer Strafschärfung wegen bloßen Fehlens eines

    Auszug aus BGH, 05.11.1980 - 2 StR 488/80
    Hier ist jedoch darauf abgehoben, daß der Angeklagte in besonders guten Verhältnissen lebte, nach abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung in leitender Stellung in einem Lebensmittelunternehmen tätig war und keine finanziellen Sorgen hatte (UA S. 24); die Strafkammer konnte daher berücksichtigen, daß der Angeklagte nicht den geringsten Anlaß zu einer auf Bereicherung an fremdem Gut gerichteten Tat hatte, die unter den gegebenen Umständen dann besonders verwerflich ist ( BGH DRiZ 1980, 352).
  • BGH, 13.03.1973 - 1 StR 657/72

    Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen Beihilfe - Anforderungen an einen

    Auszug aus BGH, 05.11.1980 - 2 StR 488/80
    Die Beweiskraft des Protokolls gilt nicht für die Erklärungen des Angeklagten zur Sache (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 274 Rdn. 12); die Revision beachtet insoweit nicht, daß das Urteil, nicht die Sitzungsniederschrift darüber Aufschluß gibt, was Gegenstand der Hauptverhandlung war ( BGHSt 21, 149, 151; BGH bei Dallinger, MDR 1973, 554, 557 [BGH 13.03.1973 - 1 StR 657/72]; BGH, Urteil vom 2. Dezember 1975 - 2 StR 455/75 ).
  • BGH, 03.12.1975 - 2 StR 636/75

    Zulässigkeit der Heranziehung als erwiesen angesehener Vorgänge zur Begründung

    Auszug aus BGH, 05.11.1980 - 2 StR 488/80
    Der Täter, der durch den Weiterverkauf gestohlenen Gutes den geschäftsüblichen Gewinn erstrebt, handelt aber in der zum Tatbestand der Hehlerei gehörenden Bereicherungsabsicht ( BGH GA 1978, 372; BGH, Urteil vom 3. Dezember 1975 - 2 StR 636/75 ); daß er den Gewinn tatsächlich erzielt, ist nicht erforderlich, es genügt vielmehr das Bestreben, einen Gewinn aus der Verwertung der Diebesware zu erlangen ( BGH GA 1969, 62, 63).
  • BGH, 03.12.1975 - 2 StR 455/75

    Versagung des Rechts auf rechtliches Gehör - Zulässigkeit der Verlesung eines

    Auszug aus BGH, 05.11.1980 - 2 StR 488/80
    Die Beweiskraft des Protokolls gilt nicht für die Erklärungen des Angeklagten zur Sache (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 274 Rdn. 12); die Revision beachtet insoweit nicht, daß das Urteil, nicht die Sitzungsniederschrift darüber Aufschluß gibt, was Gegenstand der Hauptverhandlung war ( BGHSt 21, 149, 151; BGH bei Dallinger, MDR 1973, 554, 557 [BGH 13.03.1973 - 1 StR 657/72]; BGH, Urteil vom 2. Dezember 1975 - 2 StR 455/75 ).
  • BGH, 20.03.1980 - 4 StR 128/80

    Bestehen eines Strafmilderungsgrunds durch finanzielle Schwierigkeiten eines

    Auszug aus BGH, 05.11.1980 - 2 StR 488/80
    Zwar wird in ähnlichen Wendungen häufig der Rechtsfehler zu finden sein, daß der Tatrichter das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes in unzulässiger Weise als strafschärfenden Gesichtspunkt verwertet (vgl. z.B. BGH, Beschluß vom 20. März 1980 - 4 StR 128/80 m. Nachw.).
  • BGH, 29.06.1995 - 4 StR 72/95

    Sitzungsprotokoll - Wesentliche Förmlichkeit - Angaben des Angeklagten

    b) Aus den Entscheidungen BGH StV 1981, 56 und StV 1994, 468 (jeweils mit ablehnender Anmerkung Schlothauer) ist letztlich nichts anderes zu entnehmen.

    Im Urteil vom 5. November 1980 (2 StR 488/80 = StV 1981, 56) wird ausgeführt, der Angeklagte habe zu Beginn der Hauptverhandlung erklärt, er sei zur Äußerung nicht bereit; damit sei "aber nicht erwiesen, daß er nicht während des Verlaufs der Hauptverhandlung gleichwohl Erklärungen abgegeben und sich zur Sache mindestens teilweise eingelassen" habe.

  • BGH, 22.12.2011 - 4 StR 606/11

    Hehlerei (Bereichungsabsicht und Kauf zum Marktpreis); Tat im prozessualen Sinne

    Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte hier das Handy in der Absicht gewinnbringender Weiterveräußerung erworben hat (vgl. dazu BGH, Urteile vom 5. November 1980 - 2 StR 488/80, bei Holtz MDR 1981, 267, und vom 31. Januar 1978 - 5 StR 533/77, GA 1978, 372 (Ls.); Fischer, aaO), ergeben sich aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht; er hat es vielmehr selbst benutzt.
  • BGH, 04.06.1981 - 4 StR 137/81

    Verurteilung wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung sowie Untreue

    Berücksichtigt werden darf allerdings, daß ein in besonders guten finanziellen Verhältnissen lebender Angeklagter nicht den geringsten Anlaß zu einer auf Bereicherung an fremdem Gut gerichteten Tat hatte, und dies deshalb unter den gegebenen Umständen besonders verwerflich war (BGH, Urteile vom 5. November 1980 - 2 StR 488/80 - und vom 18. Dezember 1980 - 4 StR 275/80).
  • BGH, 27.06.1997 - 1 StR 341/97

    Gelegenheit des Angeklagten zur Stellungnahme - Wesentliche und daher nur durch

    Der Senat kann offenlassen, ob dieser Entscheidung zu folgen ist und ob Entscheidungen des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 5. November 1980 - 2 StR 488/80 = StV 1981, 56) und des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 22. Oktober 1993 - 3 StR 337/93 = StV 1994, 468) im Hinblick auf in jenen Entscheidungen nicht wiedergegebene Verfahrensvorgänge so auszulegen sind, daß ihnen kein anderes Ergebnis zu entnehmen ist (so der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs a.a.O.), da jedenfalls hier das Urteil auf einem etwaigen Verfahrensverstoß nicht beruht: Die Strafkammer ist allerdings dem im einzelnen genannten Vorbringen des Angeklagten (z.B. bei ihm aufgefundenes schriftliches Zahlenmaterial beziehe sich nicht auf Gewinne aus Rauschgiftgeschäften, sondern seien "Gewinnaufzeichnungen von Spielern aus dem Club, in dem er ... gearbeitet habe") nicht gefolgt; damit hat sie aber nicht Vorbringen des Angeklagten "zu seinem Nachteil" verwertet (wie in dem der Entscheidung 4 StR 72/95 zugrundeliegenden Fall, insoweit in NStZ a.a.O. nicht mitgeteilt), sondern hat nur geprüft, ob sich aus Vorbringen des Angeklagten für ihn günstige Folgen ergeben können.
  • BGH, 19.08.1981 - 2 StR 333/81

    Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe beim Handeltreiben mit

    Berücksichtigt werden dürfte allerdings, daß ein in besonders guten Verhältnissen lebender Angeklagter nicht den geringsten Anlaß zu einer auf Bereicherung gerichteten Tat hatte, und diese deshalb unter den gegebenen Umständen besonders verwerflich war (BGH, Urteil vom 5. November 1980 - 2 StR 488/80); derartige Feststellungen sind aus dem Urteil jedoch nicht ersichtlich, so daß der Senat nicht ausschließen kann, die Strafkammer habe das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes in rechtlich fehlerhafter Weise strafschärfend gewertet.
  • BGH, 18.12.1980 - 4 StR 275/80

    Verurteilung wegen einer Tat die nicht Gegenstand der Anklageschrift war - Umfang

    Sie konnte deshalb bei der Strafzumessung berücksichtigen, daß er nicht den geringsten Anlaß zu einer auf Bereicherung an fremdem Gut gerichteten Tat hatte, und dies deshalb unter den gegebenen Umständen besonders verwerflich war (BGH, Urteil vom 5. November 1980 - 2 StR 488/80).
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