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   BGH, 02.11.1989 - 2 StR 506/89   

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https://dejure.org/1989,10884
BGH, 02.11.1989 - 2 StR 506/89 (https://dejure.org/1989,10884)
BGH, Entscheidung vom 02.11.1989 - 2 StR 506/89 (https://dejure.org/1989,10884)
BGH, Entscheidung vom 02. November 1989 - 2 StR 506/89 (https://dejure.org/1989,10884)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Pflicht zur Wiedergabe von Beschlüssen des Landgerichtes in einer Revisionsbegründung - Zulässige Dauer des Ausschlusses eines Angeklagten aus der Hauptverhandlung während einer Zeugenvernehmung - Hinzurechnung der Vereidigung eines Zeugen zu dessen Vernehmung

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.05.1988 - 3 StR 89/88

    Strafprozeßrecht: Augenscheineinnahme bei Abwesenheit des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 02.11.1989 - 2 StR 506/89
    Dem stimmt der Senat zu; er verweist ergänzend auf die Entscheidungen BGH NStZ 1987, 519 und 1988, 469.
  • BGH, 15.01.1987 - 1 StR 678/86

    Zugehörigkeit der Verhandlung über die Vereidigung eines Zeugen, der Vereidigung

    Auszug aus BGH, 02.11.1989 - 2 StR 506/89
    Ebenso gehört die Verhandlung über die Entlassung des Zeugen nicht mehr zu dessen Vernehmung (vgl. BGH NStZ 1987, 335 Nr. 18).
  • BGH, 25.06.1987 - 1 StR 305/87

    Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung des Angeklagten zur Hauptverhandlung -

    Auszug aus BGH, 02.11.1989 - 2 StR 506/89
    Dem stimmt der Senat zu; er verweist ergänzend auf die Entscheidungen BGH NStZ 1987, 519 und 1988, 469.
  • BGH, 30.01.1973 - 1 StR 560/72

    Revisionsgrund der vorschriftswidrigen Abwesenheit während der Hauptverhandlung -

    Auszug aus BGH, 02.11.1989 - 2 StR 506/89
    Der Verteidiger des Angeklagten konnte ebensowenig wie dieser selbst auf dessen Recht zur Teilnahme an den fraglichen Verfahrensvorgängen verzichten (vgl. BGH NJW 1973, 522).
  • BGH, 17.12.1982 - 2 StR 635/82

    Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer während der Vernehmung und

    Auszug aus BGH, 02.11.1989 - 2 StR 506/89
    § 247 StPO erlaubt es nicht, den Angeklagten auch während der Vereidigung eines Zeugen aus dem Sitzungszimmer zu entfernen (vgl. BGH NStZ 1983, 181 Nr. 29).
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