Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 16.06.1987 - 2 U 291/86 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wohnsitz oder gewerbliche Niederlassung eines Schuldners als Erfüllungsort für Geldschulden i.R.e. Kaufpreisforderung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Ellwangen/Jagst, 10.11.1986 - KfH O 215/85
- OLG Stuttgart, 16.06.1987 - 2 U 291/86
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 10.03.1983 - VII ZR 302/82
Rechtsnatur eines Fertighausvertrages; Wirksamkeit eines in deutscher Sprache …
Auszug aus OLG Stuttgart, 16.06.1987 - 2 U 291/86
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß der ausländische Vertragspartner grundsätzlich den gesamten deutschsprachigen Vertragsinhalt einschließlich der zugrundegelegten AGB gegen sich gelten lassen muß, wenn die Vertragspartner die deutsche Sprache als Verhandlungs- und Vertragssprache gewählt haben (BGB NJW 1983, 1489 [BGH 10.03.1983 - VII ZR 302/82] ). - BGH, 16.01.1981 - I ZR 84/78
Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen als Inhalt eines Vertrags kraft …
Auszug aus OLG Stuttgart, 16.06.1987 - 2 U 291/86
Die Eröffnung eines Akkreditivs ersetzt im Zweifel nicht die Zahlung, sondern dient in erster Linie der Sicherung des Zahlungsanspruchs und geschieht daher nicht an Erfüllungs Statt, sondern lediglich erfüllungshalber (BGH NJW 1981, 1905 [BGH 16.01.1981 - I ZR 84/78] ).
Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 09.04.1987 - 2 U 291/86 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1988, 488
Wird zitiert von ...
- BGH, 15.06.1989 - I ZR 183/87
Stundungsangebote; Werbung mit Zahlungsaufschub
Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts gebietet es somit der genannte Regelungszweck der Preisangabenverordnung, die dem Käufer gegen Entgelt gewährte Möglichkeit, den Kaufpreis zu einem späteren Zeitpunkt zu entrichten, als einen Kredit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV anzusehen (vgl. auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 488 [OLG Düsseldorf 09.04.1987 - 2 U 291/86] und GRUR 1987, 727 = NJW-RR 1988, 233; OLG Frankfurt NJW-RR 1987, 1523 = BB 1987, 1837 und NJW-RR 1988, 1001).