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   FG Nürnberg, 12.04.2018 - 2 V 1572/17   

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FG Nürnberg, 12.04.2018 - 2 V 1572/17 (https://dejure.org/2018,48281)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 12.04.2018 - 2 V 1572/17 (https://dejure.org/2018,48281)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 12. April 2018 - 2 V 1572/17 (https://dejure.org/2018,48281)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • IWW
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Vorliegen umsatzsteuerrechtlich relevanter Kommissionsgeschäfte bei Kfz-Handel unter Einschaltung von Exportdienstleistern

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 06.04.2016 - V R 25/15

    EuGH-Vorlage zu den Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende

    Auszug aus FG Nürnberg, 12.04.2018 - 2 V 1572/17
    Unabhängig davon, ob der Vertrauensschutz beim Vorsteuerabzug im Festsetzungsverfahren oder in einem gesonderten Billigkeitsverfahren zu gewähren ist (dazu BFH-Beschlüsse vom 06.04.2016 V R 25/25, BFHE 254, 139, Rz 46 einerseits, XI R 20/14, BFHE 254, 152, Rz 67 ff. andererseits), bezieht er sich lediglich auf die Richtigkeit von Rechnungsangaben, nicht auf die Ausführung einer Lieferung oder sonstigen Leistung (grundlegend BFH-Urteil vom 30.04.2009 V R 15/07, BFHE 225, 254, BStBl. II 2009, 744, unter II.2.a. und II.4).
  • BFH, 06.04.2016 - XI R 20/14

    EuGH-Vorlage zum Rechnungsmerkmal "vollständige Anschrift" und zur

    Auszug aus FG Nürnberg, 12.04.2018 - 2 V 1572/17
    Unabhängig davon, ob der Vertrauensschutz beim Vorsteuerabzug im Festsetzungsverfahren oder in einem gesonderten Billigkeitsverfahren zu gewähren ist (dazu BFH-Beschlüsse vom 06.04.2016 V R 25/25, BFHE 254, 139, Rz 46 einerseits, XI R 20/14, BFHE 254, 152, Rz 67 ff. andererseits), bezieht er sich lediglich auf die Richtigkeit von Rechnungsangaben, nicht auf die Ausführung einer Lieferung oder sonstigen Leistung (grundlegend BFH-Urteil vom 30.04.2009 V R 15/07, BFHE 225, 254, BStBl. II 2009, 744, unter II.2.a. und II.4).
  • BFH, 22.07.2015 - V R 23/14

    Kein Gutglaubensschutz an das Vorliegen der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs

    Auszug aus FG Nürnberg, 12.04.2018 - 2 V 1572/17
    Zwar ist der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn dessen Voraussetzungen zwar tatsächlich vorliegen, jedoch aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war (BFH-Urteile vom 22. Juli 2015 V R 23/14, BFHE 250, 559, BStBl II 2015, 914, Rz 36; vom 18.02.2016 V R 62/14, BFHE 253, 283, BStBl. II 2016, 589, Rz 20, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 30.04.2009 - V R 15/07

    Guter Glaube an die Erfüllung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs wird nicht

    Auszug aus FG Nürnberg, 12.04.2018 - 2 V 1572/17
    Unabhängig davon, ob der Vertrauensschutz beim Vorsteuerabzug im Festsetzungsverfahren oder in einem gesonderten Billigkeitsverfahren zu gewähren ist (dazu BFH-Beschlüsse vom 06.04.2016 V R 25/25, BFHE 254, 139, Rz 46 einerseits, XI R 20/14, BFHE 254, 152, Rz 67 ff. andererseits), bezieht er sich lediglich auf die Richtigkeit von Rechnungsangaben, nicht auf die Ausführung einer Lieferung oder sonstigen Leistung (grundlegend BFH-Urteil vom 30.04.2009 V R 15/07, BFHE 225, 254, BStBl. II 2009, 744, unter II.2.a. und II.4).
  • BFH, 18.02.2016 - V R 62/14

    Zu den Anforderungen an die Gewährung des Vorsteuerabzugs aus Billigkeitsgründen

    Auszug aus FG Nürnberg, 12.04.2018 - 2 V 1572/17
    Zwar ist der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn dessen Voraussetzungen zwar tatsächlich vorliegen, jedoch aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war (BFH-Urteile vom 22. Juli 2015 V R 23/14, BFHE 250, 559, BStBl II 2015, 914, Rz 36; vom 18.02.2016 V R 62/14, BFHE 253, 283, BStBl. II 2016, 589, Rz 20, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 27.01.2016 - V B 87/15

    Aussetzung der Vollziehung in Bauträgerfällen

    Auszug aus FG Nürnberg, 12.04.2018 - 2 V 1572/17
    Zur Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (st. Rspr., z. B. BFH-Beschlüsse vom 14.02.1989 IV B 33/88, BFHE 156, 167, BStBl. II 1989, 516; vom 05.04.2011 XI S 28/10, BFH/NV 2011, 1746, unter II.2.; vom 27.01.2016 V B 87/15, BFHE 252, 187, Rz 12; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 25.01.1989 - X R 158/87

    Örtliche Zuständigkeit - Übergang der Zuständigkeit - Bekanntwerden von Umständen

    Auszug aus FG Nürnberg, 12.04.2018 - 2 V 1572/17
    Die Zuständigkeit für die Umsatzsteuer bleibt erhalten, auch wenn der Betrieb aufgegeben wird (BFH-Urteil vom 25.01.1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl. II 1989, 483, unter II.1.b.).
  • BFH, 23.09.2015 - V R 4/15

    Umsatzsteuersatz bei Personenbeförderungsleistungen im öffentlichen Nahverkehr

    Auszug aus FG Nürnberg, 12.04.2018 - 2 V 1572/17
    Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 23. September 2015 V R 4/15, BFHE 251, 444, BStBl II 2016, 494, Rz 14).
  • BFH, 24.05.2016 - V B 123/15

    Keine Gemeinnützigkeit einer Stiftung zur Bewahrung und Förderung von bildender

    Auszug aus FG Nürnberg, 12.04.2018 - 2 V 1572/17
    Sind derartige Zweifel ausgeschlossen oder fast ausgeschlossen, kommt eine AdV aufgrund der 2. Alternative des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO selbst dann nicht in Betracht, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge haben kann (BFH-Beschluss vom 24.05.2016 V B 123/15, BFH/NV 2016, 1253, Rz 25).
  • BFH, 14.03.2012 - XI R 2/10

    Änderung eines Steuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO - Unterschiedliche

    Auszug aus FG Nürnberg, 12.04.2018 - 2 V 1572/17
    Das Vorsteuerabzugsrecht erstreckt sich demgegenüber nicht auf eine Steuer, die geschuldet wird, weil sie in der Rechnung ausgewiesen wird (BFH-Urteil vom 14.03.2012 XI R 2/10, BFHE 237, 391, BStBl. II 2012, 653, Rz 47, m.w.N.).
  • BFH, 20.10.2016 - V R 36/14

    Zur Versagung des Vorsteuerabzugs aus Gutschriften, weil in der Gutschrift nicht

  • BFH, 14.02.1989 - IV B 33/88

    Zum Geltungsbereich der Übergangsregelung zu § 15 a EStG für den sozialen

  • BFH, 11.05.1995 - V R 86/93

    1. Mahngebühren einer ärztlichen Verrechnungsstelle gehören zum Entgelt für die

  • BFH, 28.11.1974 - V B 44/74

    Antrag - Aussetzung der Vollziehung - Negative Steuerzahlungsschuld - Höhere

  • BFH, 05.04.2011 - XI S 28/10

    AdV-Antrag gegen USt-Bescheid betr. entgeltlicher Übertragung einer Milchquote

  • FG Nürnberg, 15.08.2018 - 2 V 888/18

    Aussetzung der Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheides

    Mit Beschluss vom 12.04.2018 2 V 1572/17 gewährte der Senat die begehrte AdV in Höhe eines Teilbetrags und lehnte sie im Übrigen - in Höhe eines Teilbetrags von .

    den Beschluss vom 12.04.2018 2 V 1572/17 wegen Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids für 2014 zu ändern und die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids 2014 vom 30.07.2018 für die Dauer des Einspruchsverfahrens in voller Höhe auszusetzen,.

    Dieser Ermittlungsbericht lag ihr aber ausweislich ihres Schriftsatzes vom 22.01.2018 rechtzeitig vor dem Senatsbeschluss vom 12.04.2018 2 V 1572/17 vor und sie hatte Gelegenheit, sich damit inhaltlich auseinanderzusetzen.

    dd) Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall keine erneute Sachentscheidung über AdV des Umsatzsteuerbescheids 2014 zu treffen, da weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist, dass der Senatsbeschluss vom 12.04.2018 2 V 1572/17 auf einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten beruhen könnte.

    Unabhängig davon kam es für den Senatsbeschluss vom 12.04.2018 2 V 1572/17 nicht darauf an, ob die genannten Fahrzeuge auf dem Firmengrundstück der Antragstellerin vorgefahren wurden.

    d) Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass eine Änderung des Senatsbeschlusses vom 12.04.2018 2 V 1572/17 auch in der Sache nicht in Betracht käme.

    Die dokumentierten Vereinbarungen der Antragstellerin mit den inländischen Veräußerern und den ausländischen Erwerbern lassen es zudem äußerst zweifelhaft erscheinen, ob die Erwerber selbst dann, wenn tatsächlich ein Leistungsaustausch stattfand, mittels Besitzkonstitut Eigentum erwerben konnten, wie die Antragstellerin in dem Verfahren 2 V 1572/17 vorbrachte.

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