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   FG Rheinland-Pfalz, 19.12.2002 - 2 V 2333/02   

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FG Rheinland-Pfalz, 19.12.2002 - 2 V 2333/02 (https://dejure.org/2002,19184)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19.12.2002 - 2 V 2333/02 (https://dejure.org/2002,19184)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19. Dezember 2002 - 2 V 2333/02 (https://dejure.org/2002,19184)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 22.07.1997 - VIII R 57/95

    Kapitaleinkünfte beim Schneeballsystem

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.12.2002 - 2 V 2333/02
    Es kann dabei hinsichtlich der tatsächlich ausgezahlten Erträge dahinstehen, ob die vom BFH in den sogenannten ?...? Fällen ( u. a. BFH Urteil vom 22. Juli 1997 Vlll R 57/95, BStBl II 1997, 755) aufgestellten Grundsätze zur Einordnung als stille Beteiligung auf die zwischen der CTS und den Antragstellern getätigten Anlagegeschäfte zu übertragen sind oder ob es sich nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG um Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art handelt, für die ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens gewährt worden ist.

    So können Anteile an den laufenden Verlusten aus einer typisch stillen Beteiligung beim typisch stillen Beteiligten bis zu Höhe der Einlage als Werbungskosten berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 10. Juli 2001 VIII R 35/00. a. a. O., vom 22. Juli 1997 VIII R 57/95 BStBl II 1997, 755 unter Il., 4.).

  • BFH, 10.07.2001 - VIII R 35/00

    Kapitalerträge bei Anlegern der Ambros S.A.

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.12.2002 - 2 V 2333/02
    Ungeklärt ist zunächst die tatsächliche Zahlungsfähigkeit der CTS über die gesamte Dauer der Anlagen von 1991 bis 2002 im Sinne der BFH Rechtsprechung (zuletzt BFH-Urteil vom 10. Juli 2001 VIII R 35/00, BFH/NV 2001, 1339).

    So können Anteile an den laufenden Verlusten aus einer typisch stillen Beteiligung beim typisch stillen Beteiligten bis zu Höhe der Einlage als Werbungskosten berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 10. Juli 2001 VIII R 35/00. a. a. O., vom 22. Juli 1997 VIII R 57/95 BStBl II 1997, 755 unter Il., 4.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.06.2003 - 6 V 2563/02

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Erträgen aus einem Schneeballsystem

    Der Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 2002 - 2 V 2333/02, wie auch die Beschlüsse des FG des Saarlandes vom 18. Februar 2003 - 1 V 445/02 und vom 16. April 2003 - 1 V 68/03, berücksichtigten nicht die eindeutige zivilrechtliche Vertragslage zwischen den Anlegern und CTS.

    b) Der Senat folgt den Beschlüssen des 2. Senats des FG Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 2002 - 2 V 2333/02 und des FG des Saarlandes vom 18. Februar 2003 - 1 V 445/02 und vom 16. April 2003 - 1 V 68/03 auch insoweit, dass gegen die Annahme steuerpflichtiger Einnahmen der Antragsteller aufgrund von Zahlungen der CTS als Schuldnerin auch nicht die Begründung eines Treuhandverhältnisses zwischen den Vertragsparteien spricht.

    Es erfolgte - möglicherweise von einer die Antragsteller nicht betreffenden Ausnahme abgesehen - keine von den Geldern anderer Anleger getrennte Verwaltung der einzelnen Anlagen als eine weitere Voraussetzung für die Annahme eines Treuhandverhältnisses (die auf der Auftragsbestätigung angegebene Nummer des Treuhandkontos ist identisch mit der des dem Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 2 V 2333/02 zugrunde liegenden Falles).

    Soweit ein Zufluss aus dem ab dem Jahre 1999 vom ehemaligen Geschäftsführer der CTS angebotenen I. F. Pool zweifelhaft ist, ergibt sich dies entsprechend dem Beschluss des 2. Senats vom 19.12.2002 - 2 V 2333/02 aus der Frage, ob die einen Zufluss voraussetzende Fälligkeit der Renditen gegeben gewesen ist (auf diese Problematik geht der Beschluss des FG des Saarlandes vom 18.02.2003 - 1 V 445/02 nicht ein).

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.02.2004 - 2 K 1550/03

    Keine Besteuerung von Scheingewinnen

    Im Rahmen eines zeitgleich bei Gericht gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der genannten Bescheide erging ein Beschluss des erkennenden Senates vom 19. Dezember 2002 (2 V 2333/02) auf dessen Inhalt verwiesen wird.
  • FG Rheinland-Pfalz, 06.08.2003 - 2 V 1324/03

    Besteuerung von Scheingewinnen

    Der Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 2002 (2 V 2333/02) wie auch die Beschlüsse des Finanzgerichts des Saarlandes vom 18. Februar 2003 (1 V 445/02) und vom 16. April 2003 (1 V 68/03), berücksichtigten nicht die eindeutige zivilrechtliche Vertragslage zwischen den Anlegern und der CTS.

    Entsprechend seinem Beschluss vom 19. Dezember 2002 (2 V 2333/02), dem Beschluss des FG Rheinland-Pfalz vom 17. Juni 2003 ( 6 V 2563/02) und dem Beschluss des Finanzgerichts des Saarlandes vom 18. Februar 2003 (1 V 445/02) und vom 16. April 2003 (1 V 68/03) hält der Senat daran fest, dass gegen die Annahme steuerpflichtiger Einkünfte aufgrund von Zahlungen der CTS als Schuldnerin auch nicht die Begründung eines Treuhandverhältnisses zwischen den Vertragsparteien spricht.

  • FG Saarland, 18.02.2003 - 1 V 445/02

    Zufluss von Einnahmen bei Schneeballsystem (§ 11 EStG)

    Der Senat lässt mit dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz ((Beschluss vom 19. Dezember 2002, 2 V 2333/02) dahin stehen, ob die von den Antragstellern praktizierte Kapitalanlage als stille Beteiligung (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG) oder aber als �berlassung von Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu werten ist, da jedenfalls die Gutschriften der Antragsteller als Gewährung eines Entgelts für die �berlassung der angelegten Beträge angesehen werden können.

    Insbesondere leitet sich aus der Abweichung vom Beschluss des Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 2002, 2 V 2333/02, nicht die Notwendigkeit einer Zulassung der Beschwerde entsprechend § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ab, da sowohl das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wie auch der erkennende Senat auf der Basis der BFH-Rechtsprechung verfahren sind.

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