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   OLG Koblenz, 26.10.1988 - 2 Vollz (Ws) 69/88   

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OLG Koblenz, 26.10.1988 - 2 Vollz (Ws) 69/88 (https://dejure.org/1988,3571)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.10.1988 - 2 Vollz (Ws) 69/88 (https://dejure.org/1988,3571)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 26. Oktober 1988 - 2 Vollz (Ws) 69/88 (https://dejure.org/1988,3571)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1989, 247
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • KG, 06.06.2005 - 5 Ws 196/05

    Strafvollzug: Tragen von privater Kleidung, hier militärische Tarnkleidung, in

    Ein Recht des Gefangenen, eigene Kleidung zu tragen besteht hingegen nicht (vgl. BayVGH München NStZ-RR 1999, 380; OLG Karlsruhe NStZ 1996, 302, 303; OLG Hamm NStZ 1992, 559; OLG Koblenz NStE Nr. 1 zu § 20 StVollzG = NStZ 1989, 247; Arloth/ Lückemann, StVollzG, § 20 Rdn. 1).

    Dem Anstaltsleiter überläßt das Gesetz in § 20 Abs. 2 Satz 2 StVollzG die Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen er das Tragen eigener Kleidung gestatten will (vgl. OLG Koblenz NStZ 1989, 247, 248).

  • OLG Hamm, 12.03.2019 - 1 Vollz (Ws) 755/18

    Strafvollzug; Tragen eigener Kleidung der Strafgefangenen innerhalb der Anstalt

    7/918, S. 56; OLG Koblenz, Beschluss vom 26. Oktober 1988 zu 2 Vollz(Ws) 69/88, ZfStrVO 1989, 56; KG Berlin, Beschluss vom 06. Juni 2005 zu 5 Ws 196/05 Vollz, zitiert nach juris Rn. 10), welches sich an den Vollzugszielen, aber auch den organisatorischen Möglichkeiten in der Anstalt orientierte (Laubenthal, in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl., § 20 StVollzG Bund Rn. 4), und dass seine Entscheidung einer gerichtlichen Überprüfung lediglich in den Grenzen des § 115 Abs. 5 StVollzG (Bund) zugänglich war (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2013 zu III-1 Vollz(Ws) 659/12, zitiert nach juris Rn. 8; OLG Koblenz, Beschluss vom 26. Oktober 1988 zu 2 Vollz(Ws) 69/88, ZfStrVO 1989, 56; KG Berlin, Beschluss vom 06. Juni 2005 zu 5 Ws 196/05 Vollz, zitiert nach juris Rn. 13 m.w.N.).

    Vor diesem Hintergrund war es - ungeachtet der Frage, ob die Entscheidung, die Einbringung von Wäschepaketen ausschließlich zur Sicherstellung der sog. Erstausstattung zu erlauben - was z.B. insbesondere unter Gesichtspunkten der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt in Betracht kommen kann (vgl. dazu OLG Koblenz, Beschluss vom 26. Oktober 1988 zu 2 Vollz(Ws) 69/88, ZfStrVo 1989, 56 f.), wozu sich die Gründe des angefochtenen Beschlusses im Anschluss an die insoweit lückenhafte Sachverhaltsmitteilung der Anstalt aber nicht verhalten, hier angesichts des eingeschränkten Ermessens des Anstaltsleiters erst recht fehlerhaft, die (der Erlaubniserteilung bzgl. des Tragens) vorausgehende Erlaubnis zur Einbringung des Wäschepaktes ausschließlich und ohne Ermessensausübung im Einzelfall mit der der früheren Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 2 StVollzG Bund entsprechenden Erwägung abzulehnen, der Betroffene habe im Zeitpunkt der Antragstellung nur über Hausgeld in Höhe von 0, 14 EUR verfügt, das zum Erwerb von Wäschemarken nicht ausgereicht habe.

  • OLG Karlsruhe, 21.12.1995 - 3 Ws 274/95
    Wegen der tatsächlichen Vergleichbarkeit der Vorführung zum außerhalb der Justizvollzugsanstalt, nämlich im Gerichtsgebäude, anberaumten mündlichen Anhörungstermin mit einer Ausführung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG wird, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 StVollzG erfüllt sind und zwingende Gesichtspunkte der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht entgegenstellen, eine dem Gefangenen günstige Ermessensentscheidung die Regel sein (vgl. hierzu OLG Hamm MDR 1990, 653 ; OLG Koblenz NStZ 1989, 247 ; Calliess/Müller-Dietz StVollzG 6. Aufl. § 20 Rdnr. 2).
  • OLG Frankfurt, 11.02.2014 - 3 Ws 260/13

    Strafvollzug: Verpflichtung von Gefangenen zur Tragung von Anstaltskleidung

    In der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass es sich bei § 20 Abs. 2 S. 2 StVollzG - der nahezu inhaltsgleich mit § 21 Abs. 2 HStVollzG ist - um eine nur in den Grenzen des § 115 Abs. 5 StVollzG nachprüfbare Ermessensentscheidung des Anstaltsleiters handelt (vgl. BVerfG, NStZ 2000, 166 [BVerfG 03.11.1999 - 2 BvR 2039/99] ; OLG Karlsruhe, NStZ 1996, 302, 303; OLG Koblenz, NStZ 1989, 247), bei der unter anderem Gesichtspunkte der Angleichung aber auch der Gleichbehandlung der Gefangenen eine Rolle spielen und auch zwischen den verschiedenen Vollzugsformen, wie offener oder geschlossener Vollzug, differenziert werden kann (vgl. Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 20 Rn. 4).
  • OLG Frankfurt, 11.02.2014 - 3 Ws 1260/13

    Strafvollzug: Verpflichtung von Gefangenen zur Tragung von Anstaltskleidung

    In der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass es sich bei § 20 Abs. 2 S. 2 StVollzG - der nahezu inhaltsgleich mit § 21 Abs. 2 HStVollzG ist - um eine nur in den Grenzen des § 115 Abs. 5 StVollzG nachprüfbare Ermessensentscheidung des Anstaltsleiters handelt (vgl. BVerfG, NStZ 2000, 166 [BVerfG 03.11.1999 - 2 BvR 2039/99] ; OLG Karlsruhe, NStZ 1996, 302, 303 [OLG Karlsruhe 21.12.1995 - 3 Ws 274/95] ; OLG Koblenz, NStZ 1989, 247), bei der unter anderem Gesichtspunkte der Angleichung aber auch der Gleichbehandlung der Gefangenen eine Rolle spielen und auch zwischen den verschiedenen Vollzugsformen, wie offener oder geschlossener Vollzug, differenziert werden kann (vgl. Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 20 Rn. 4).
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