Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 17.07.2009

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   OLG Düsseldorf, 21.08.2008 - I-2 W 29/08   

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https://dejure.org/2008,77156
OLG Düsseldorf, 21.08.2008 - I-2 W 29/08 (https://dejure.org/2008,77156)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.08.2008 - I-2 W 29/08 (https://dejure.org/2008,77156)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. August 2008 - I-2 W 29/08 (https://dejure.org/2008,77156)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.04.2008 - X ZB 12/06

    Anwaltsgebühren bei einem inhaltsgleichen, gegen mehrere Beklagte gerichteten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.08.2008 - 2 W 29/08
    Bei einer solchen Fallgestaltung hätten beide denselben Schaden verursacht und haften dem Schutzrechtsinhaber unabhängig davon, ob sie Mit- oder Nebentäter sind, nach §§ 830, 840 BGB als Gesamtschuldner (vgl. BGH Beschluss vom 15. April 2008, X ZB 12/06, Umdruck Tz. 16; BGH GRUR 2002, 599 - Funkuhr; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 139 Rdn. 123; Benkard/Rogge/Grabinski, PatG GbMG, 10. Aufl., § 139 PatG, Rdnrn. 20, 21, vgl. ferner BGHZ 30, 203, 207 ff.).

    Insoweit ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit des von allen Beklagten beauftragten Rechtsanwaltes derselbe, und aus dem auf den Feststellungsantrag entfallenden Teil des - insoweit hier vom Landgericht auf 250.000,-- Euro festgesetzten - Streitwertes fällt die Erhöhungsgebühr an (vgl. zu § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO BGH Beschluss vom 15. April 2008, a.a.O.).

    Für den Unterlassungsanspruch ergibt sich das daraus, dass jeder Unterlassungspflichtige eine andere Leistung schuldet und nur das gegen ihn selbst gerichtete Unterlassungsgebot beachten kann; dass nur einer von ihnen der Unterlassungspflicht nachkommt, befreit den anderen Schuldner nicht (BGH, Beschluss vom 15. April 2008 - X ZB 12/06, Umdruck Tz. 7 ff. 8; vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Auflage, vor § 421 Rdn. 11).

    Auch wenn gegen Streitgenossen inhaltsgleiche Auskunftsansprüche geltend gemacht werden, werden sie, auch wenn der Hauptanspruch einer gesamtschuldnerischen Haftung unterliegt, nicht als Gesamtschuldner einer einheitlichen Auskunft in Anspruch genommen, sondern jeder Streitgenosse muss für sich die verlangte Auskunft erteilen (BGH Beschluss vom 15. April 2008 - X ZB 12/06, Umdruck Tz. 15).

  • BGH, 16.06.1959 - VI ZR 95/58

    Motorradunfall - § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB ist unanwendbar bei selbständigen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.08.2008 - 2 W 29/08
    Bei einer solchen Fallgestaltung hätten beide denselben Schaden verursacht und haften dem Schutzrechtsinhaber unabhängig davon, ob sie Mit- oder Nebentäter sind, nach §§ 830, 840 BGB als Gesamtschuldner (vgl. BGH Beschluss vom 15. April 2008, X ZB 12/06, Umdruck Tz. 16; BGH GRUR 2002, 599 - Funkuhr; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 139 Rdn. 123; Benkard/Rogge/Grabinski, PatG GbMG, 10. Aufl., § 139 PatG, Rdnrn. 20, 21, vgl. ferner BGHZ 30, 203, 207 ff.).
  • BGH, 26.02.2002 - X ZR 36/01

    Funkuhr

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.08.2008 - 2 W 29/08
    Bei einer solchen Fallgestaltung hätten beide denselben Schaden verursacht und haften dem Schutzrechtsinhaber unabhängig davon, ob sie Mit- oder Nebentäter sind, nach §§ 830, 840 BGB als Gesamtschuldner (vgl. BGH Beschluss vom 15. April 2008, X ZB 12/06, Umdruck Tz. 16; BGH GRUR 2002, 599 - Funkuhr; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 139 Rdn. 123; Benkard/Rogge/Grabinski, PatG GbMG, 10. Aufl., § 139 PatG, Rdnrn. 20, 21, vgl. ferner BGHZ 30, 203, 207 ff.).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 17.07.2009 - 2 W 29/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,54472
OLG Düsseldorf, 17.07.2009 - 2 W 29/08 (https://dejure.org/2009,54472)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.07.2009 - 2 W 29/08 (https://dejure.org/2009,54472)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. Juli 2009 - 2 W 29/08 (https://dejure.org/2009,54472)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Düsseldorf, 13.09.2013 - 2 W 30/13

    Erstattungsfähigkeit von Übersetzungskosten im Patentverletzungsverfahren

    Zwar sind Übersetzungskosten, die eine der deutschen Sprache nicht mächtige ausländische Partei in einem Patentverletzungsprozess aufwendet, um jederzeit dem Rechtsstreit folgen zu können und an ihm beteiligt zu bleiben, grundsätzlich zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und damit im Rahmen der Kostenausgleichung erstattungsfähig (vgl. Beschluss vom 25.07.2013 - I-2 W 13/13; Beschluss vom 26.07.2012 - I-2 W 10/12 ; Beschluss vom 23.07.2012 - I-2 W 20/12, GRUR-RR 2012, 493; Beschluss vom 29.04.2010 - I-2 W 6/10; Beschluss vom 30.09.2009 - I-2 W 39/09, Beschluss vom 17.07.2009 - I-2 W 29/09, InstGE 12, 177 = GRUR-RR 2009, 448 [LS] ; Beschluss vom 22.07.2009 - I-2 W 24/09, juris; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rdnr. 592).

    Eine nur sinngemäße inhaltliche Wiedergabe kann diesem Zweck nicht gerecht werden, vielmehr bedarf es einer genauen Kenntnis dessen, was beide Parteien bisher vorgetragen haben, und in diesem Zusammenhang kann es auch auf die wörtliche Kenntnis der beiderseitigen Schriftsätze ankommen (Senat, Beschluss vom 17.07.2009 - I-2 W 29/09, InstGE 12, 177; Beschluss vom 30.09.2009 - I-2 W 39/09, m. w. Nachw.).

  • OLG Düsseldorf, 23.07.2012 - 2 W 20/12

    "Sicherheitsabschlag"; Erstattungsfähigkeit von Übersetzungskosten im

    In seiner Entscheidung "Übersetzung eigener Schriftsätze" (InstGE 12, 177) hat der Senat ausgeführt, dass Übersetzungskosten, die eine der deutschen Sprache nicht mächtige ausländische Partei aufwendet, um jederzeit dem Rechtsstreit folgen zu können und an ihm beteiligt zu bleiben, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und damit im Rahmen der Kostenausgleichung erstattungsfähig sind.

    In Bezug auf die eigenen und die gegnerischen Schriftsätze steht der Senat (InstGE 12, 177 - Übersetzung eigener Schriftsätze) auf dem Standpunkt, dass regelmäßig deren wörtliche Übersetzung notwendig ist:.

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