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   OLG Hamm, 29.10.1992 - 2 Ws 320/92   

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OLG Hamm, 29.10.1992 - 2 Ws 320/92 (https://dejure.org/1992,28271)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.10.1992 - 2 Ws 320/92 (https://dejure.org/1992,28271)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. Oktober 1992 - 2 Ws 320/92 (https://dejure.org/1992,28271)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 02.11.2022 - StB 43/22

    Derzeit keine Strafrestaussetzung für den NSU-Unterstützer Ralf W.

    Deshalb kommt es auf das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht an, ebenso wenig darauf, ob - wie der Staatsschutzsenat ausgeführt hat - an deren Gewicht umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je mehr sich der Vollstreckungsstand dem Zwei-Drittel-Zeitpunkt nähert (so OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. Dezember 2009 - Ws 271/09, juris Rn. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Oktober 1992 - 2 Ws 320/92, juris Rn. 6; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 13. Juli 2007 - 2 Ws 267/07 (147/07), StV 2008, 33, 35; Schönke/ Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 57 Rn. 23b).
  • OLG Braunschweig, 18.12.2009 - Ws 271/09

    Maßgeblichkeit eines Sachverständigengutachtens i.R.d. Aussetzung des Restes

    Bei der Gewichtung dieser Umstände ist zu berücksichtigen, dass an diese umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je mehr sich der Vollstreckungsstand dem 2/3 Zeitpunkt nähert, zu dem eine bedingte Entlassung bereits unter den erleichterten Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB in Betracht kommt (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 29.10.1992 - 2 Ws 320/92 - zit. nach [...]).
  • OLG Köln, 17.03.2023 - 2 Ws 63/23
    Unter Berücksichtigung dessen, dass der Halbstrafentermin zum Entlassungszeitpunkt über vier Monate überschritten sein wird und der Zweidrittelzeitpunkt bereits am 22.10.2023 ansteht, hält der Senat auch unter Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte eine vorzeitige Entlassung des Verurteilten bereits nach Verbüßung von mehr als der Hälfte der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe für gerechtfertigt, da bei der Gewichtung der oben aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen ist, dass an die besonderen Umstände umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je mehr sich der Vollstreckungsstand dem Zweidrittelzeitpunkt nähert, zu dem eine bedingte Entlassung bereits unter den erleichterten Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB in Betracht kommt (vgl. SenE vom 24.02.2017, 2 Ws 109/17; SenE v. 26.04.2019, 2 Ws 200/19; OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.12.2009, Ws 271/09, juris, Rn. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 29.10.1992, 2 Ws 320/92, juris, Rn. 6; Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, a.a.O., § 57 Rn. 23b).
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