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   KG, 22.07.2013 - 2 Ws 363/13 Vollz   

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KG, 22.07.2013 - 2 Ws 363/13 Vollz (https://dejure.org/2013,21362)
KG, Entscheidung vom 22.07.2013 - 2 Ws 363/13 Vollz (https://dejure.org/2013,21362)
KG, Entscheidung vom 22. Juli 2013 - 2 Ws 363/13 Vollz (https://dejure.org/2013,21362)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Fürsorgepflicht, Gericht, forensisch nicht erfahrener Gefangener

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 109 Abs 2 StVollzG, § 112 Abs 1 S 1 StVollzG
    Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Maßnahme im Strafvollzug: Fürsorgepflicht des Gerichts bei Anträgen forensisch nicht erfahrener Gefangener; Nachholung der Begründung nach Fristablauf

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fürsorgepflicht des Gerichts beim persönlichen Abfassen von Anträgen forensisch nicht erfahrener Gefangener

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fürsorge- und Hinweispflicht des über einen Antrag zu entscheidenden Gerichts bei unzulässigem Antrag eines forensisch unerfahrenen Gefangenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • KG, 18.05.2009 - 2 Ws 8/09

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Maßnahme des Strafvollzugs:

    Auszug aus KG, 22.07.2013 - 2 Ws 363/13
    a) Zur Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gehört, dass er eine aus sich heraus verständliche Darstellung enthält und erkennen lässt, durch welche Maßnahmen der Vollzugsbehörde sich der Gefangene oder der Verwahrte in seinen Rechten verletzt fühlt (vgl. OLG Hamm ZfStrVO 2002, 316 - Ls und NStZ 2002, 531 bei Matzke; OLG Celle NStZ 1989, 295, 296; Senat, Beschlüsse vom 12. März 2013 - 2 Ws 42/13 Vollz - und vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz -).

    Dem Gericht muss es möglich sein, den zugrunde liegenden Sachverhalt ohne Zuhilfenahme weiterer - erst zu ermittelnder - Erklärungen oder Unterlagen zu erfassen und nicht nur zu erkennen, durch welche Maßnahme sich der Gefangene beschwert sieht (Streitgegenstand), sondern inwiefern und wodurch er seine Rechte als verletzt erachtet (vgl. OLG Hamm NStZ 1981, 368; OLG Frankfurt ZfStrVO 1981, 317, 318; Senat, Beschlüsse vom 14. Oktober 2009 - 2 Ws 468/09 Vollz -, 21. Juli 2009 - 2 Ws 316/09 Vollz - und 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz -).

    Der Untersuchungsgrundsatz, nach dem die Strafvollstreckungskammer das Verfahren zu führen hat (vgl. Calliess/Müller-Dietz, § 115 StVollzG Rdn. 3 mit weiteren Nachw.), enthebt den Antragsteller auch nicht von der Verpflichtung, sein Begehren in der gesetzlich vorgesehenen Form einzureichen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. März 2013 - 2 Ws 42/13 Vollz - und vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz -).

    Notwendig, aber auch ausreichend ist eine aus sich heraus verständliche Sachdarstellung, welche die vorbezeichneten Erfordernisse erfüllt (vgl. OLG Stuttgart ZfStrVO 1992, 136; OLG Frankfurt am Main ZfStrVO 1981, 317, 318; Senat, Beschlüsse vom 12. März 2013 - 2 Ws 42/13 Vollz - und vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz -).

    Das gilt zwar nicht für Antragsschriften, die von Rechtsanwälten verfasst sind und auch nicht für solche von forensisch erfahrenen Gefangenen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. Juni 2001 - 1 Vollz (Ws) 138/01 - Senat, Beschlüsse vom 12. März 2013 - 2 Ws 42/13 Vollz - und vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz -), weil insoweit nicht die Fürsorgepflicht besteht, die den Gerichten gegenüber solchen juristischen Laien zukommt, die sich im Verkehr mit den Gerichten nicht oder nur wenig auskennen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. September 1986 - 5 Ws 262/86 Vollz - mit weiteren Nachw.).

  • KG, 12.03.2013 - 2 Ws 42/13

    Strafvollzug: Anspruch auf Entfernung von Teilen aus einer Gefangenenpersonalakte

    Auszug aus KG, 22.07.2013 - 2 Ws 363/13
    a) Zur Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gehört, dass er eine aus sich heraus verständliche Darstellung enthält und erkennen lässt, durch welche Maßnahmen der Vollzugsbehörde sich der Gefangene oder der Verwahrte in seinen Rechten verletzt fühlt (vgl. OLG Hamm ZfStrVO 2002, 316 - Ls und NStZ 2002, 531 bei Matzke; OLG Celle NStZ 1989, 295, 296; Senat, Beschlüsse vom 12. März 2013 - 2 Ws 42/13 Vollz - und vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz -).

    Wiedereinsetzung">112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2013 - 2 Ws 42/13 Vollz - mit weiteren Nachw.).

    Der Untersuchungsgrundsatz, nach dem die Strafvollstreckungskammer das Verfahren zu führen hat (vgl. Calliess/Müller-Dietz, § 115 StVollzG Rdn. 3 mit weiteren Nachw.), enthebt den Antragsteller auch nicht von der Verpflichtung, sein Begehren in der gesetzlich vorgesehenen Form einzureichen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. März 2013 - 2 Ws 42/13 Vollz - und vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz -).

    Notwendig, aber auch ausreichend ist eine aus sich heraus verständliche Sachdarstellung, welche die vorbezeichneten Erfordernisse erfüllt (vgl. OLG Stuttgart ZfStrVO 1992, 136; OLG Frankfurt am Main ZfStrVO 1981, 317, 318; Senat, Beschlüsse vom 12. März 2013 - 2 Ws 42/13 Vollz - und vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz -).

    Das gilt zwar nicht für Antragsschriften, die von Rechtsanwälten verfasst sind und auch nicht für solche von forensisch erfahrenen Gefangenen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. Juni 2001 - 1 Vollz (Ws) 138/01 - Senat, Beschlüsse vom 12. März 2013 - 2 Ws 42/13 Vollz - und vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz -), weil insoweit nicht die Fürsorgepflicht besteht, die den Gerichten gegenüber solchen juristischen Laien zukommt, die sich im Verkehr mit den Gerichten nicht oder nur wenig auskennen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. September 1986 - 5 Ws 262/86 Vollz - mit weiteren Nachw.).

  • OLG Hamm, 07.06.2001 - 1 Vollz (Ws) 138/01

    Begründungsanforderungen für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen

    Auszug aus KG, 22.07.2013 - 2 Ws 363/13
    Zu den Mindestvoraussetzungen gehört es vor allem, dass nicht nur der Streitgegenstand bestimmt, sondern ein Sachverhalt mitgeteilt wird (vgl. OLG Hamm NStZ 1981, 368; Beschluss vom 7. Juni 2001 - 1 Vollz (Ws) 138/01 -).

    Das gilt zwar nicht für Antragsschriften, die von Rechtsanwälten verfasst sind und auch nicht für solche von forensisch erfahrenen Gefangenen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. Juni 2001 - 1 Vollz (Ws) 138/01 - Senat, Beschlüsse vom 12. März 2013 - 2 Ws 42/13 Vollz - und vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz -), weil insoweit nicht die Fürsorgepflicht besteht, die den Gerichten gegenüber solchen juristischen Laien zukommt, die sich im Verkehr mit den Gerichten nicht oder nur wenig auskennen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. September 1986 - 5 Ws 262/86 Vollz - mit weiteren Nachw.).

  • KG, 03.03.1995 - 5 Ws 40/95
    Auszug aus KG, 22.07.2013 - 2 Ws 363/13
    Hat ein - forensisch nicht erfahrener - Gefangener persönlich den Antrag verfasst und hält das Gericht den mitgeteilten Sachverhalt nicht für ausreichend, um zu erkennen, welche Rechtsverletzung er behaupten möchte, so gebietet es die Fürsorgepflicht, ihn auf diesen Mangel hinzuweisen und ihm zu gestatten, die fehlenden Erklärungen nachzuholen (vgl. HansOLG Hamburg ZfStrVO 1979, 56; Senat NStZ-RR 1997, 154 mit weit. Nachw.).

    Wiedereinsetzung">112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG ansonsten häufig ins Leere gehen (vgl. Senat, Beschluss vom 3. März 1995 - 5 Ws 40/95 Vollz -).

  • OLG Köln, 07.10.2009 - 2 Ws 468/09

    Entscheidung des Beschwerdegerichts nach Einlegung der sofortigen Beschwerde

    Auszug aus KG, 22.07.2013 - 2 Ws 363/13
    Dem Gericht muss es möglich sein, den zugrunde liegenden Sachverhalt ohne Zuhilfenahme weiterer - erst zu ermittelnder - Erklärungen oder Unterlagen zu erfassen und nicht nur zu erkennen, durch welche Maßnahme sich der Gefangene beschwert sieht (Streitgegenstand), sondern inwiefern und wodurch er seine Rechte als verletzt erachtet (vgl. OLG Hamm NStZ 1981, 368; OLG Frankfurt ZfStrVO 1981, 317, 318; Senat, Beschlüsse vom 14. Oktober 2009 - 2 Ws 468/09 Vollz -, 21. Juli 2009 - 2 Ws 316/09 Vollz - und 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz -).
  • OLG Celle, 06.03.1989 - 1 Ws 34/89
    Auszug aus KG, 22.07.2013 - 2 Ws 363/13
    a) Zur Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gehört, dass er eine aus sich heraus verständliche Darstellung enthält und erkennen lässt, durch welche Maßnahmen der Vollzugsbehörde sich der Gefangene oder der Verwahrte in seinen Rechten verletzt fühlt (vgl. OLG Hamm ZfStrVO 2002, 316 - Ls und NStZ 2002, 531 bei Matzke; OLG Celle NStZ 1989, 295, 296; Senat, Beschlüsse vom 12. März 2013 - 2 Ws 42/13 Vollz - und vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz -).
  • OLG Zweibrücken, 30.10.1991 - 1 Vollz (Ws) 6/91

    Rechtsverletzung; Gefangener; Vollzugslockerung ; Ablehnung; Konkretisierung;

    Auszug aus KG, 22.07.2013 - 2 Ws 363/13
    Lässt sich über den Streitgegenstand nur aus einem einzigen offen zutage liegenden rechtlichen Gesichtspunkt befinden, so kann im Ausnahmefall die Benennung der angefochtenen Entscheidung genügen (vgl. OLG Zweibrücken NStZ 1992, 512).
  • OLG Hamm, 17.05.2018 - 1 Vollz (Ws) 153/18

    Strafvollzug: Anforderungen an die Begründung des Antrags auf gerichtliche

    Wiedereinsetzung">112 Abs. 1 StVollzG nachzuholen (Anschluss an KG, Beschluss vom 22.07.2013 - 2 Ws 363/13 Vollz -, juris).

    Hierzu hat das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 22. Juli 2013 (2 Ws 363/13 Vollz, Rn. 21, juris) ausgeführt:.

  • KG, 27.06.2019 - 5 Ws 55/19

    Widerruf von Vollzugslockerungen bei Verdacht einer Straftat

    Als entscheidungserhebliche Gesichtspunkte kommen sowohl tatsächliche (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991, a. a. O., juris Rdnr. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 17. Mai 2018 - III-1 Vollz [Ws] 153/18 und III-1 Vollz [Ws] 154/18 -, juris Rdnr. 18 ff.; OLG München, Beschlüsse vom 31. Juli 2012 - 4 Ws 134/12 [R] -, juris Rdnr. 13 und - 4 Ws 133/12 [R] -, juris Rdnr. 12; KG, Beschluss vom 22. Juli 2013 - 2 Ws 363/13 Vollz - Senat, Beschluss vom 27. Mai 2019, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.) als auch rechtliche (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. September 2018, a. a. O., juris Rdnr. 2, Beschluss vom 19. Mai 1992, a. a. O., juris Rdnr. 35 f., jeweils m. w. Nachw.) in Betracht.

    So wird einem forensisch nicht erfahrenen Gefangenen, der persönlich einen Antrag nach § 109 StVollzG verfasst hat, bei Mängeln des Antrags (regelmäßig) ein Hinweis zu erteilen sein, während ein solcher im Fall des Antrags eines forensisch erfahrenen Gefangenen oder der von einem Rechtsanwalt verfassten Antragsschrift (regelmäßig) nicht geboten ist (OLG Hamm, a. a. O., juris Rdnr. 19; KG, Beschluss vom 22. Juli 2013, a. a. O., juris Rdnr. 13 f.); etwas anderes gilt nur, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an einen Sachvortrag stellt oder auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit denen oder dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991, a. a. O., juris Rdnr. 7 [betreffend Sachvortrag], stattgebender Kammerbeschluss vom 13. Februar 2019, a. a. O. juris Rdnr. 24 und Nichtannahmebeschluss vom 27. September 2018, a. a. O., juris Rdnr. 2 [jeweils betreffend rechtliche Aspekte], m. w. Nachw.) .

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