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   OLG Dresden, 28.07.2006 - 2 Ws 364/06   

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https://dejure.org/2006,26924
OLG Dresden, 28.07.2006 - 2 Ws 364/06 (https://dejure.org/2006,26924)
OLG Dresden, Entscheidung vom 28.07.2006 - 2 Ws 364/06 (https://dejure.org/2006,26924)
OLG Dresden, Entscheidung vom 28. Juli 2006 - 2 Ws 364/06 (https://dejure.org/2006,26924)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafaussetzung zur Bewährung: Vollstreckung einer Jugendstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Dresden, 14.10.1999 - 2 Ws 596/99

    Jugendstrafe; Strafrestaussetzung; Strafaussetzung; Prüfungszeitpunkt; Zeitpunkt;

    Auszug aus OLG Dresden, 28.07.2006 - 2 Ws 364/06
    c) Vollstreckungsrechtlich hat die Staatsanwaltschaft als zuständige Vollstreckungsbehörde (§§ 85 Abs. 6 und Abs. 7 JGG ) selbst die maßgebliche Mindestvollstreckungsdauer zu bestimmen, wobei sie unter Beachtung der gesetzgeberischen Wertung in § 88 Abs. 2 JGG (Strafaussetzung vor sechs Monaten nur aus besonders wichtigem Grund) maßgeblich auf die erzieherischen Gesichtspunkte des Jugendstrafrechts abzustellen hat (OLG Dresden, Beschluss vom 14.10.1999 - 2 Ws 596/99 -).
  • OLG Dresden, 11.08.2000 - 2 Ws 431/00

    Jugendstrafe; Strafvollstreckung; Aussetzung zur Bewährung; Strafrest; Widerruf

    Auszug aus OLG Dresden, 28.07.2006 - 2 Ws 364/06
    a) Die Strafe verliert ihren Charakter als Jugendstrafe nicht, auch wenn auf sie nach rechtskräftiger Anordnung der Ausnahme (§§ 92, 83 Abs. 1 und Abs. 3 JGG ) nicht mehr die Vorschriften des Erwachsenenvollzugs angewendet werden (OLG Dresden, Beschluss vom 11.08.2000 - 2 Ws 431/00 -).
  • OLG Karlsruhe, 11.03.2008 - 2 Ws 374/07

    Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für die Unterbrechung einer Jugendstrafe

    Letztgenannte haben über eine etwaige Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung allerdings nicht nach § 57 StGB, sondern nach § 88 JGG zu entscheiden (Zweibrücken NStE Nr. 16 zu § 454b StPO; OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 91; OLG Hamm StV 2001, 184; OLG Dresden NStZ-RR 2000, 381; 2 Ws 364/06, bei JURIS; Brandenburgisches OLG 2 Ws 57/05, bei JURIS; OLG Bamberg Ws 768/05, bei JURIS m.ausf.Nachw.; Kühn NStZ 1992, 526, 527; Eisenberg, JGG, zu § 85 Rn 17a; offengelassen OLG Karlsruhe Justiz 1998, 602; a.A. Hamann Rpfleger 1991, 406, 407; Heinrich NStZ 2002, 182 ff.), der eine Aussetzung der Jugendstrafe bereits vor Erreichung des Halbstrafen- bzw. Zweidritteltermins ermöglicht.

    Da deshalb die Fristen für die Verbüßungsdauer aus § 57 StGB nicht zur Anwendung kommen, ist bei gleichzeitig zu vollstreckender Freiheitsstrafe die zur Erreichung eines gemeinsamen Entscheidungszeitpunkts für eine Reststrafenaussetzung (vgl. § 454 b Abs. 3 StPO) geforderte Unterbrechung der Jugendstrafe nicht nach § 454 b Abs. 2 StPO, sondern nach § 89 a JGG vorzunehmen (OLG Dresden NStZ-RR 2000, 381; 2 Ws 364/06, bei JURIS; vgl. auch OLG Zweibrücken NStE Nr. 16 zu § 454b StPO; OLG Karlsruhe Justiz 1998, 602; Kühn NStZ 1992, 526, 527; a.A. Hamann, Rpfleger 1991, 406, 407).

    Die Unterbrechung der Jugendstrafe ist deshalb Aufgabe der Staatsanwaltschaft (OLG Dresden NStZ-RR 2000, 381; 2 Ws 364/06, bei JURIS; Kühn NStZ 1992, 526, 527; Eisenberg, JGG, zu § 85 Rn 17a; a.A. offensichtlich, allerdings ohne nähere Begründung Schleswig-Holsteinisches OLG SchlHA 2004, 262).

  • BGH, 31.10.2007 - 2 AR 228/07
    Az.: 2 Ss 236/06, 2 Ws 360/06, 2 Ws 366/06, 2 Ws 364/06 und 2 Ws 365/06 Oberlandesgericht Karlsruhe.
  • OLG Jena, 27.07.2016 - 1 Ws 307/16

    Strafrestaussetzung bei Jugendstrafe: Einwilligungserfordernis des Verurteilten;

    Damit kommt es auf eine materiell-rechtliche Einwilligung des Verurteilten in eine Aussetzung der Jugendstrafe nicht an (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 28.07.2006, 2 Ws 364/06 bei juris).
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