Rechtsprechung
OLG Dresden, 28.07.2006 - 2 Ws 364/06 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Strafaussetzung zur Bewährung: Vollstreckung einer Jugendstrafe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Dresden, 21.06.2006 - StVK 268/06
- OLG Dresden, 28.07.2006 - 2 Ws 364/06
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Dresden, 14.10.1999 - 2 Ws 596/99
Jugendstrafe; Strafrestaussetzung; Strafaussetzung; Prüfungszeitpunkt; Zeitpunkt; …
Auszug aus OLG Dresden, 28.07.2006 - 2 Ws 364/06
c) Vollstreckungsrechtlich hat die Staatsanwaltschaft als zuständige Vollstreckungsbehörde (§§ 85 Abs. 6 und Abs. 7 JGG ) selbst die maßgebliche Mindestvollstreckungsdauer zu bestimmen, wobei sie unter Beachtung der gesetzgeberischen Wertung in § 88 Abs. 2 JGG (Strafaussetzung vor sechs Monaten nur aus besonders wichtigem Grund) maßgeblich auf die erzieherischen Gesichtspunkte des Jugendstrafrechts abzustellen hat (OLG Dresden, Beschluss vom 14.10.1999 - 2 Ws 596/99 -). - OLG Dresden, 11.08.2000 - 2 Ws 431/00
Jugendstrafe; Strafvollstreckung; Aussetzung zur Bewährung; Strafrest; Widerruf
Auszug aus OLG Dresden, 28.07.2006 - 2 Ws 364/06
a) Die Strafe verliert ihren Charakter als Jugendstrafe nicht, auch wenn auf sie nach rechtskräftiger Anordnung der Ausnahme (§§ 92, 83 Abs. 1 und Abs. 3 JGG ) nicht mehr die Vorschriften des Erwachsenenvollzugs angewendet werden (OLG Dresden, Beschluss vom 11.08.2000 - 2 Ws 431/00 -).
- OLG Karlsruhe, 11.03.2008 - 2 Ws 374/07
Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für die Unterbrechung einer Jugendstrafe …
Letztgenannte haben über eine etwaige Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung allerdings nicht nach § 57 StGB, sondern nach § 88 JGG zu entscheiden (Zweibrücken NStE Nr. 16 zu § 454b StPO; OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 91; OLG Hamm StV 2001, 184; OLG Dresden NStZ-RR 2000, 381; 2 Ws 364/06, bei JURIS; Brandenburgisches OLG 2 Ws 57/05, bei JURIS; OLG Bamberg Ws 768/05, bei JURIS m.ausf.Nachw.; Kühn NStZ 1992, 526, 527; Eisenberg, JGG, zu § 85 Rn 17a; offengelassen OLG Karlsruhe Justiz 1998, 602; a.A. Hamann Rpfleger 1991, 406, 407; Heinrich NStZ 2002, 182 ff.), der eine Aussetzung der Jugendstrafe bereits vor Erreichung des Halbstrafen- bzw. Zweidritteltermins ermöglicht.Da deshalb die Fristen für die Verbüßungsdauer aus § 57 StGB nicht zur Anwendung kommen, ist bei gleichzeitig zu vollstreckender Freiheitsstrafe die zur Erreichung eines gemeinsamen Entscheidungszeitpunkts für eine Reststrafenaussetzung (vgl. § 454 b Abs. 3 StPO) geforderte Unterbrechung der Jugendstrafe nicht nach § 454 b Abs. 2 StPO, sondern nach § 89 a JGG vorzunehmen (OLG Dresden NStZ-RR 2000, 381; 2 Ws 364/06, bei JURIS; vgl. auch OLG Zweibrücken NStE Nr. 16 zu § 454b StPO; OLG Karlsruhe Justiz 1998, 602; Kühn NStZ 1992, 526, 527; a.A. Hamann, Rpfleger 1991, 406, 407).
Die Unterbrechung der Jugendstrafe ist deshalb Aufgabe der Staatsanwaltschaft (OLG Dresden NStZ-RR 2000, 381; 2 Ws 364/06, bei JURIS; Kühn NStZ 1992, 526, 527; Eisenberg, JGG, zu § 85 Rn 17a; a.A. offensichtlich, allerdings ohne nähere Begründung Schleswig-Holsteinisches OLG SchlHA 2004, 262).
- BGH, 31.10.2007 - 2 AR 228/07 Az.: 2 Ss 236/06, 2 Ws 360/06, 2 Ws 366/06, 2 Ws 364/06 und 2 Ws 365/06 Oberlandesgericht Karlsruhe.
- OLG Jena, 27.07.2016 - 1 Ws 307/16
Strafrestaussetzung bei Jugendstrafe: Einwilligungserfordernis des Verurteilten; …
Damit kommt es auf eine materiell-rechtliche Einwilligung des Verurteilten in eine Aussetzung der Jugendstrafe nicht an (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 28.07.2006, 2 Ws 364/06 bei juris).