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   OLG Stuttgart, 18.04.2001 - 2 Ws 65/2001, 2 Ws 65/01   

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https://dejure.org/2001,9995
OLG Stuttgart, 18.04.2001 - 2 Ws 65/2001, 2 Ws 65/01 (https://dejure.org/2001,9995)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.04.2001 - 2 Ws 65/2001, 2 Ws 65/01 (https://dejure.org/2001,9995)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18. April 2001 - 2 Ws 65/2001, 2 Ws 65/01 (https://dejure.org/2001,9995)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewährung; Freiheitsstrafe; Widerruf der Strafaussetzung; Gesamtstrafenentscheidung; Sofortige Beschwerde

  • Judicialis

    StGB § 56 f Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 56f Abs. 1 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2003, 346
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 14.04.1987 - 4 Ws 170/87

    Kein Widerruf der bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung; Nachträgliche

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.04.2001 - 2 Ws 65/01
    Durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung wird die frühere Gesamtstrafenbildung gegenstandslos; die Zulässigkeit des Widerrufs der Aussetzung bestimmt sich dann ausschließlich nach der neuen Entscheidung; eine Straftat, die während einer in der einbezogenen Entscheidung festgesetzten Bewährungszeit, aber vor Anordnung der Aussetzung in der Gesamtstrafenentscheidung begangen wird, rechtfertigt den Widerruf nicht (h. M.; vgl. OLG Stuttgart, MDR 89, 282; OLG Hamm, NStZ 87, 382; OLG Karlsruhe, NStZ 88, 364; Stree in Schönke/Schröder Rdnr. 8 zu § 58 StGB m. w. N.).
  • OLG Stuttgart, 12.08.1988 - 1 Ws 213/88

    Anforderungen an die Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 56f Abs. 1 StGB

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.04.2001 - 2 Ws 65/01
    Durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung wird die frühere Gesamtstrafenbildung gegenstandslos; die Zulässigkeit des Widerrufs der Aussetzung bestimmt sich dann ausschließlich nach der neuen Entscheidung; eine Straftat, die während einer in der einbezogenen Entscheidung festgesetzten Bewährungszeit, aber vor Anordnung der Aussetzung in der Gesamtstrafenentscheidung begangen wird, rechtfertigt den Widerruf nicht (h. M.; vgl. OLG Stuttgart, MDR 89, 282; OLG Hamm, NStZ 87, 382; OLG Karlsruhe, NStZ 88, 364; Stree in Schönke/Schröder Rdnr. 8 zu § 58 StGB m. w. N.).
  • OLG Karlsruhe, 12.04.1988 - 1 Ws 68/88
    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.04.2001 - 2 Ws 65/01
    Durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung wird die frühere Gesamtstrafenbildung gegenstandslos; die Zulässigkeit des Widerrufs der Aussetzung bestimmt sich dann ausschließlich nach der neuen Entscheidung; eine Straftat, die während einer in der einbezogenen Entscheidung festgesetzten Bewährungszeit, aber vor Anordnung der Aussetzung in der Gesamtstrafenentscheidung begangen wird, rechtfertigt den Widerruf nicht (h. M.; vgl. OLG Stuttgart, MDR 89, 282; OLG Hamm, NStZ 87, 382; OLG Karlsruhe, NStZ 88, 364; Stree in Schönke/Schröder Rdnr. 8 zu § 58 StGB m. w. N.).
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