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   OLG Düsseldorf, 12.12.1983 - 2 Ws 678/83   

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https://dejure.org/1983,2368
OLG Düsseldorf, 12.12.1983 - 2 Ws 678/83 (https://dejure.org/1983,2368)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.12.1983 - 2 Ws 678/83 (https://dejure.org/1983,2368)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. Dezember 1983 - 2 Ws 678/83 (https://dejure.org/1983,2368)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1985, 52
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Dresden, 24.02.2005 - 2 Ws 104/05

    Vertretung des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung nach Erlass eines

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  • OLG Zweibrücken, 23.02.2023 - 1 ORs 2 Ss 45/22

    Berufungs-Hauptverhandlung im Strafbefehlsverfahren; Vertretung des nicht

    Dies gilt selbst dann, wenn sein persönliches Erscheinen angeordnet worden wäre (s. OLG Dresden, Beschluss vom 24.02.2005 - 2 Ss 113/05, juris Rn. 2; KG, Beschluss vom 30.08.1999 - [3] 1 Ss 176/99 [78/99], juris Rn. 3; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.12.1983 - 2 Ws 678/83, StV 1985, 52; vgl. auch BT-Drucks. 18/3562 S. 52).
  • OLG Hamm, 22.01.1997 - 2 Ws 9/97

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Diese Vorschrift gilt auch für die Berufungshauptverhandlung (vgl. OLG Düsseldorf, StV 1985, 52; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 411 Rdnr. 4 m.w.H.).
  • OLG München, 21.04.1988 - 2 Ws 191/88
    Nach der Auffassung des Senats ist ein Wiedereinsetzungsantrag somit nicht schon dann unzulässig, wenn die geltend gemachten Tatsachen dem Gericht lediglich bekannt waren oder gar nur bekannt sein mußten (vgl. OLG Düsseldorf, StV 1985, 52 und KG, GoltdArch 1974, 117), so daß die Ausschöpfung anderer Erkenntnisquellen nicht in Betracht kam.
  • LG Berlin, 20.05.2011 - 533 Qs 30/11

    Gerichtliches Bußgeldverfahren: Zulässigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung

    aa) Zwar kann ein Wiedereinsetzungsantrag grundsätzlich nur auf neue, dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannte Tatsachen gestützt werden und nicht auf solche, die das Gericht bereits in seinem Urteil verwertet und dahingehend gewürdigt hat, dass sie das Ausbleiben des Betroffenen nicht genügend entschuldigen (Paul, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 329, Rn. 23; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl. 2010, § 329, Rn. 42; Gössel, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2003, § 329, Rn. 118; jew. m.w.N., vgl. OLG Düsseldorf, StV 1987, 242, StV 1985, 52).
  • KG, 10.12.2004 - 4 Ws 147/04

    Keine Wiedereinsetzung gegen Versäumung der Berufungshauptverhandlung mangels

    Richtig ist zwar, daß die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 329 Abs. 3 StPO) dann nicht in Betracht kommt, wenn ein nach dem Gesetz befugter Vertreter für den Angeklagten zur Berufungshauptverhandlung erschienen war (vgl. OLG Düsseldorf StV 1985, 52).
  • OLG Köln, 29.09.2006 - 81 Ss 117/06
    Dies gilt auch für die Berufungshauptverhandlung (vgl. OLG Düsseldorf StV 1985, 52; SenE v. 09.09.2005 - 81 Ss 35/05 - SenE v. 07.06.2006 - 81 Ss 67/06 - Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 411 Rn.4).
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