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VerfGH Bayern, 25.01.1990 - 2-VII-88, Vf.-1-VII-89 |
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Stellungnahme des Bayerischen Senats
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (8)
- VerfGH Bayern, 27.07.1984 - 17-VII-83
Stellungnahme des Bayerischen Senats
Auszug aus VerfGH Bayern, 25.01.1990 - 2-VII-88
Soweit sich Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs nicht auf die berufsschulpflichtigen Berufsschüler bezieht, kann in vollem Umfang auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 27.07.1984 (VerfGH 37, 126/130 ff. = BayVBl. 1985, 14 ff.) Bezug genommen werden.Für diese berufsschulberechtigten Schüler gilt entsprechend, was in der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 27.07.1984 (VerfGH 37, 126 ff. = BayVBl. 1985, 14 ff.) für die Gymnasiasten der Oberstufe und oben in Abschnitt V.1.
Insoweit wird auf die Gründe der Entscheidung vom 24.07.1984 (VerfGH 37, 126/131 f. = BayVBl. 1985, 14 ff.) verwiesen.
- VerfGH Bayern, 15.04.1987 - 1-VII-85
Verstoß des Gesetzgebers gegen den Gleichheitssatz, eine angemessene Freistellung …
Auszug aus VerfGH Bayern, 25.01.1990 - 2-VII-88
Das Verfassungsgebot der Unentgeltlichkeit engt aber den Gestaltungsspielraum des Normgebers bei der Organisation des Volks- und Berufsschulwesens stärker ein als im übrigen Bildungsbereich (VerfGH 40, 45/49 m. w. N. = BayVBl. 1987, 458/459).cc) Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom Sachverhalt, der der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 25.04.1987 (VerfGH 40, 45 ff. = BayVBl. 1987, 458) zu den Mehrkosten der Berufsschüler mit auswärtiger Heimunterbringung zugrunde lag.
- BVerfG, 12.10.1977 - 1 BvR 217/75
Direktruf
Auszug aus VerfGH Bayern, 25.01.1990 - 2-VII-88
Grundsätzlich können auch Rechtsvorschriften ohne unmittelbar berufsregelnde Zielrichtung wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen den Schutzbereich des Grundrechts der Berufsfreiheit berühren (vgl. VerfGH 42, 41/45 = BayVBl. 1989, 397; BVerfGE 46, 120/145).
- BVerfG, 27.01.1965 - 1 BvR 213/58
Marktordnung
Auszug aus VerfGH Bayern, 25.01.1990 - 2-VII-88
Es kommt hinzu, daß unter dem Blickwinkel des Willkürverbots sogar eine gewisse Benachteiligung einer Personengruppe hingenommen werden kann, wenn sie im Gesamtbild nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. VerfGH 41, 119/122; BVerfGE 18, 315/337). - VerfGH Bayern, 06.04.1989 - 2-VII-87
Stellungnahme des Bayerischen Senats
Auszug aus VerfGH Bayern, 25.01.1990 - 2-VII-88
Grundsätzlich können auch Rechtsvorschriften ohne unmittelbar berufsregelnde Zielrichtung wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen den Schutzbereich des Grundrechts der Berufsfreiheit berühren (vgl. VerfGH 42, 41/45 = BayVBl. 1989, 397; BVerfGE 46, 120/145). - VerfGH Bayern, 23.11.1988 - 13-VII-87
Stellungnahme des Bayerischen Senats
Auszug aus VerfGH Bayern, 25.01.1990 - 2-VII-88
Es kommt hinzu, daß unter dem Blickwinkel des Willkürverbots sogar eine gewisse Benachteiligung einer Personengruppe hingenommen werden kann, wenn sie im Gesamtbild nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. VerfGH 41, 119/122; BVerfGE 18, 315/337). - BVerfG, 10.10.1978 - 2 BvL 3/78
Zeugenentschädigung
Auszug aus VerfGH Bayern, 25.01.1990 - 2-VII-88
Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers endet erst dort, wo eine ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist und mangels einleuchtender Gründe als willkürlich beurteilt werden muß (vgl. VerfGH 29, 33/37; 36, 25/36 f. = BayVBl. 1983, 430/432; BVerfGE 39, 148/153; 49, 280/283). - BVerfG, 11.03.1975 - 1 BvL 13/73
Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 6 UnBefG
Auszug aus VerfGH Bayern, 25.01.1990 - 2-VII-88
Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers endet erst dort, wo eine ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist und mangels einleuchtender Gründe als willkürlich beurteilt werden muß (vgl. VerfGH 29, 33/37; 36, 25/36 f. = BayVBl. 1983, 430/432; BVerfGE 39, 148/153; 49, 280/283).
- VerfGH Bayern, 07.07.2009 - 15-VII-08
Schulwegkosten bei staatlich genehmigten Ersatzschulen
Allerdings darf eine Gruppe von Normadressaten im Verhältnis zu einer anderen Gruppe von Normadressaten nicht anders behandelt werden, wenn zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (ständige Rechtsprechung; VerfGH vom 27.7.1984 = VerfGH 37, 126/132 f.; VerfGH vom 15.4.1987 = VerfGH 40, 45/50 f.; VerfGH vom 25.1.1990 = VerfGH 43, 1/8; VerfGH vom 20.4.1990 = VerfGH 43, 81/84; VerfGH 60, 167/171). - VerfGH Bayern, 09.10.2007 - 14-VII-06
Schulgeldersatz bei Privatschulen
Die in Art. 47 Abs. 3 BaySchFG getroffene Regelung bewegt sich im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens, das dort, wo es nicht um Eingriffe, sondern um die Gewährung von Leistungen geht, besonders ausgeprägt und einer verfassungsgerichtlichen Prüfung, ob es eine bessere Lösung gegeben hätte, entzogen ist (VerfGH vom 3.3.1983 = VerfGH 36, 25/36; VerfGH 37, 126/133; VerfGH vom 7.11.1984 = VerfGH 37, 148/160; VerfGH vom 25.1.1990 = VerfGH 43, 1/8; VerfGH 57, 156/158; Meder, RdNr. 19 zu Art. 118). - VG Bayreuth, 31.10.2016 - B 3 K 16.105
Zur Notwendigkeit einer Schülerbeförderung mit einem privaten Fahrzeug
Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 SchKfrG - unabhängig davon, ob berufsschulpflichtige oder nicht berufsschulpflichtige Berufsschüler betroffen sind - wird auf die Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshof vom 15.04.1987, Az. Vf 1-VII-85 und vom 25.01.1990, Az. Vf 2-VII-88, Vf. 1-VII-89 Bezug genommen.