Weitere Entscheidung unten: VGH Bayern, 03.12.2003

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   VGH Bayern, 03.12.2002 - 20 A 01.40019   

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VGH Bayern, 03.12.2002 - 20 A 01.40019 (https://dejure.org/2002,1011)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.12.2002 - 20 A 01.40019 (https://dejure.org/2002,1011)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. Dezember 2002 - 20 A 01.40019 (https://dejure.org/2002,1011)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Festlegung einer Grenze von 6 Lärmereignissen mit einem Außenpegel von 70 dB(A) in Verbindung mit einem Dauerschallpegel von höchsten 50 dB(A) als Zumutbarkeitsschwelle für nächtlichen Fluglärm; Rechtsgrundlage für eine Anhörung im Rahmen der Änderung ...

  • Judicialis

    LuftVG § 6 Abs. 4; ; LuftVG § 8 Abs. 4; ; LuftVG § 29 b Abs. 1 Satz 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2003, 818 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (58)

  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

    Auszug aus VGH Bayern, 03.12.2002 - 20 A 01.40019
    Im ersten Fall haben Betroffene zwar keinen Rechtsanspruch auf eine Verpflichtung des Vorhabensträgers zur Vornahme von Schutzmaßnahmen, wohl aber das allen von einer Planung Betroffenen zustehende subjektiv-öffentliche Recht auf gerechte Abwägung ihrer eigenen Belange (BVerwGE 87, 332/341; hierzu unten 3).

    Dagegen setzt § 9 Abs. 2 LuftVG - in entsprechender Anwendung im Genehmigungsverfahren - für Beeinträchtigungen jenseits der Zumutbarkeitsschwelle der Genehmigungsbehörde eine äußerste, mit einer "gerechten" Abwägung nicht mehr überwindbare Grenze und verleiht den Betroffenen einen Anspruch auf Schutzmaßnahmen (BVerwG a.a.O.; hierzu unten 2.) Die Zumutbarkeitsschwelle, die im Luftverkehrsrecht nicht durch Rechtsnormen oder allgemein anerkannte Richtlinien festgelegt ist, ist von der Behörde mit Rücksicht auf die Gebietsart und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall wertend zu bestimmen; die Bestimmung unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung, wobei die Gerichte sich erforderlichenfalls der Hilfe von Sachverständigen bedienen (BVerwGE 69, 256/276; 84, 31/40; 87, 332/361 f.).

    Aus diesem Gebot lässt sich zwar kein absolutes Nachtflugverbot für einen internationalen Großflughafen ableiten, es schränkt jedoch die planerische Gestaltungsfreiheit der Behörde ein und steht der Zulassung eines allein am Verkehrsbedarf orientierten, schrankenlosen nächtlichen Flugbetriebs entgegen (BVerwGE 87, 332/334).

    Auch der erkennende Senat, der in seiner Entscheidung vom 27. Juli 1989 (a.a.O.; hierzu BVerwGE 87, 332/372 ff.) die Vorgängerregelung mit prognostischen und lärmphysikalischen Hilfsüberlegungen nur im Ergebnis, nicht aber im Ansatz bestätigt hat, hat hiergegen ebenso Bedenken erhoben wie gegen den damaligen, zu weit im gesundheitsgefährdenden Bereich liegenden Innenpegel von 60 dB(A).

    Für die derzeitige Situation jedenfalls gilt weiterhin, was das Revisionsgericht seinerzeit zu einschlägigen Betrachtungen des erkennenden Senats bemerkt hat (BVerwGE 87, 332/375): "Soweit das Berufungsgericht darüber hinaus unter Hinweis auf "präventivmedizinische" Angaben der Sachverständigen neue "bedenkliche" Erkenntnisse nicht ausgeschlossen hat, hat es damit nicht auf heute bereits wissenschaftlich als gesichert anzusehende Risiken von Schlafstadienwechseln in Bezug auf die Gesundheit abgehoben, sondern vielmehr die bei jeder wissenschaftlichen Erkenntnis generell gegebene Möglichkeit ihrer Fortentwicklung bzw. Änderung angesprochen.

    Über einen solchen größenordnungsmäßigen Vergleich hinaus misst der Senat jedoch entgegen manchen Klägerüberlegungen solchen Vergleichen keine entscheidungstragende Bedeutung zu, weil die Lärmwirkungen der verschiedenen Verkehrsarten zu unterschiedlich sind; dies gilt vor allem für den Vergleich des intermittierenden Fluglärms mit dem eher kontinuierlichen Straßenverkehrslärm (siehe hierzu auch BVerwGE 87, 332/334).

    Dies gilt insbesondere für den passiven Lärmschutz am Tage, wie er für den streitgegenständlichen Flughafen rechtskräftig (BVerwGE 87, 332 ff.) festgesetzt ist.

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus VGH Bayern, 03.12.2002 - 20 A 01.40019
    Diese ist allerdings verschiedenen rechtlichen Bindungen unterworfen, die sich vorliegend insbesondere aus den Anforderungen des sich auf den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis erstreckenden Abwägungsgebots ergeben (BVerwGE 56, 110/122; 87, 331/341; 107, 313/322).

    Dieses verlangt, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwGE 56, 110/122).

    Es drängt sich auf, dass das Luftamt die Bedeutung der betroffenen öffentlichen Belange verkannt und den Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen hat, die zur objektiven Gewichtigkeit der Belange außer Verhältnis steht (BVerwGE 56, 110/122 f.).

  • VGH Bayern, 18.04.2000 - 20 A 99.40019
    Auszug aus VGH Bayern, 03.12.2002 - 20 A 01.40019
    Der Rechtsstreit um die Vollziehung der bisherigen Regelung hat gezeigt, dass gerade die nicht geplanten und nicht planbaren Verspätungsflüge keinen sinnvollen Kontingentierungsmaßnahmen in der Einzelnacht zugänglich sind (BayVGH v. 18.4.2000, 20 A 99.40019, bestätigt durch BVerwG v. 4.12.2000, 11 B 56.00).

    Die zunehmenden Überschreitungsfälle waren Gegenstand der bereits erwähnten gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem erkennenden Senat (BayVGH vom 18.4.2000, 20 A 99.40019 u.a.).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2018 - 5 S 2138/16

    Einheitliches Planfeststellungsverfahren des Eisenbahn-Bundesamtes;

    Vielmehr bezweifelt er lediglich künftiges Wachstum der Nachfrage, dessen es jedoch auf der Grundlage der in Teilen nicht wachstumsorientierten planerischen Ziele nicht bedarf (vgl. zum Begriff der Angebotsplanung im Fachplanungsrecht und zu den Grenzen der Zulässigkeit im Bereich des Luftverkehrsrechts mit Blick auf die Planrechtfertigung: BVerwG, Urteil vom 20.4.2005 - 4 C 18.03 - NVwZ 2005, 933, juris Rn. 24; BayVGH, Urteil vom 3.12.2002 - 20 A 01.40019 u. a. - NuR 2004, 175, juris Rn. 203; BVerwG, Urteil vom 11.7.2001 - 11 C 14.00 - NVwZ 2002, 350, juris Rn. 45).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2022 - 20 D 71/18

    Akkreditierungsverfahren für die mündliche Verhandlung im Verfahren Flughafen

    vgl. nur Neumann/Külpmann, a. a. O., § 75 Rn. 51; zum Erfordernis der Anhörung im luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren allgemein: BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1989 - 4 C 35.88 -, BVerwGE 82, 246; Bay. VGH, Urteil vom 3. Dezember 2002 - 20 A 01.40019 u. a. -, UPR 2003, 235.

    Allerdings ist es der zuständigen Behörde mit Rücksicht darauf, dass sie im isolierten Verfahren über die Erteilung oder Änderung einer luftverkehrsrechtlichen Genehmigung nach § 6 Abs. 1 LuftVG bzw. § 8 Abs. 4 Satz 2, § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG sowohl in verfahrensrechtlicher wie auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ähnlichen Bedingungen unterworfen ist wie in einem Planfeststellungsverfahren, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1989 - 4 C 35.88 -, a. a. O.; Bay. VGH, Urteil vom 3. Dezember 2002 - 20 A 01.40019 u. a. -, a. a. O., unbenommen, die Beteiligung privater Dritter in Anlehnung an § 73 VwVfG NRW nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 LuftVG auszugestalten.

    vgl. Bay. VGH, Urteil vom 3. Dezember 2002 - 20 A 01.40019 u.a. -, NuR 2004, 175; BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, BVerwGE 123, 261.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2022 - 20 D 72/18

    Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer luftverkehrsrechtlichen Genehmigung;

    vgl. nur Neumann/Külpmann, a. a. O., § 75 Rn. 51; zum Erfordernis der Anhörung im luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren allgemein: BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1989 - 4 C 35.88 -, BVerwGE 82, 246; Bay. VGH, Urteil vom 3. Dezember 2002 - 20 A 01.40019 u. a. -, UPR 2003, 235.

    Allerdings ist es der zuständigen Behörde mit Rücksicht darauf, dass sie im isolierten Verfahren über die Erteilung oder Änderung einer luftverkehrsrechtlichen Genehmigung nach § 6 Abs. 1 LuftVG bzw. § 8 Abs. 4 Satz 2, § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG sowohl in verfahrensrechtlicher wie auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ähnlichen Bedingungen unterworfen ist wie in einem Planfeststellungsverfahren, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1989 - 4 C 35.88 -, a. a. O.; Bay. VGH, Urteil vom 3. Dezember 2002 - 20 A 01.40019 u. a. -, a. a. O., unbenommen, die Beteiligung privater Dritter in Anlehnung an § 73 VwVfG NRW nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 LuftVG auszugestalten.

    vgl. Bay. VGH, Urteil vom 3. Dezember 2002 - 20 A 01.40019 u.a. -, NuR 2004, 175; BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, BVerwGE 123, 261.

  • BVerwG, 22.02.2007 - 4 B 2.07

    Revisionsurteil; Zurückverweisung; Bindung der Vorinstanz; Wegfall der Bindung;

    In der Sache richtet sich diese Grundsatzrüge gegen die vorinstanzliche Billigung des vom Beklagten zum Schutz der Flughafenanwohner festgesetzten energieäquivalenten Dauerschallpegels (Leq = 50 dB(A)), der nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs in seinem - im vorausgegangenen Revisionsverfahren aufgehobenen - Urteil vom 3. Dezember 2002 - VGH 20 A 01.40019 u.a. - (BayVBl 2003, 691) aus drei Komponenten besteht: Dem durchschnittlichen Einzelereignispegel, der logarithmierten Bewegungszahl und der logarithmierten relativen Einwirkungsdauer bezogen auf die Nachtzeit von acht Stunden (22.00 bis 06.00 Uhr) in der Durchschnittsnacht eines Kalenderjahres.
  • VGH Hessen, 14.10.2003 - 2 A 2796/01

    Flughafenbetrieb; Einschränkung; Lärm; Planergänzung; Schallisolierung;

    Der Vorrang eines nur "passiven" Schutzes gegenüber Nachtfluglärm gilt unabhängig davon, ob evtl. bestehenden Schutzansprüchen schon mit der Einhaltung der von dem HMWVL für die Festlegung eines "Nachtschutzgebiets" herangezogenen Kriterien ("Umhüllende einer berechneten Isophone 6 x 75 dB(A) Lmax außen und der Isophone 55 dB(A) Leq (3) außen") oder, wie die Kläger unter Bezugnahme auf das am 3. Dezember 2002 verkündete Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - 20 A 01.40019 bis 40023 u. a. - meinen im vorliegenden Streitfall einfordern zu können, allenfalls mit der Einhaltung eines auf 6 x 70 dB(A) Lmax außen - entsprechend 55 dB(A) innen - abgesenkten Pegelhäufigkeitskriteriums sowie eines Dauerschallkriteriums von 50 dB(A) für die Durchschnittsnacht eines Kalenderjahres in ausreichendem Maße Rechnung getragen wird.

    Zudem lassen die Kläger außer Acht, dass durch Luftverkehrslärm verursachte Kommunikationsstörungen (im Freien) ungeachtet ihrer Häufigkeit und Intensität nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis (vgl. hierzu neuerdings Meyer, Wenn kaum jemand noch weiter weiß, ZfL 2003, 147 ff.; ferner die Urteile des BVerwG vom 21. März 1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1, 9 ff ; des Bay. VGH vom 3. Dezember 2002 - 20 A 01.40019 bis 40023 u. a. -, S. 29 ff. des amtlichen Umdrucks; des OVG Berlin vom 9. Mai 2003 - OVG 6 A 8.03 -, S. 12 ff. des amtlichen Umdrucks; des VGH Baden-Württemberg vom 4. Juni 2002 - 8 S 460/01 -, Juris Nr. MWRE 106590200, und des OVG Hamburg vom 3. September 2001 - 3 E 32/98.P -, NordÖR 2002, 241 ff., jeweils m. w. N.) allenfalls zu einer - unter Umständen allerdings ganz erheblichen - Belästigung der Betroffenen führen, nicht jedoch deren Gesundheit gefährden können.

  • VGH Hessen, 02.04.2003 - 2 A 2646/01

    Lärmschutz - Verkehrsflughafen - Planergänzungsanspruch

    Der Vorrang eines nur "passiven" Schutzes gegenüber Nachtfluglärm gilt unabhängig davon, ob evtl. bestehenden Schutzansprüchen schon mit der Einhaltung der von dem HMWVL für die Festlegung eines "Nachtschutzgebiets" herangezogenen Kriterien ("Umhüllende einer berechneten Isophone 6 x 75 dB(A) Lmax außen und der Isophone 55 dB(A) Leq (3) außen") oder, wie die Klägerin unter Bezugnahme auf das am 3. Dezember 2002 verkündete Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - 20 A 01.40019 bis 40023 u. a. - meint im vorliegenden Streitfall einfordern zu können, allenfalls mit der Einhaltung eines auf 6 x 70 dB(A) Lmax außen - entsprechend 55 dB(A) innen - abgesenkten Pegelhäufigkeitskriteriums sowie eines Dauerschallkriteriums von 50 dB(A) für die Durchschnittsnacht eines Kalenderjahres in ausreichendem Maße Rechnung getragen wird.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.05.2008 - 8 A 10910/07

    Klagen gegen Erweiterung des Militärflugplatzes Ramstein auch in der Berufung

    Dass grundsätzlich erst das Auftreten von mehr als sechs Überflügen pro Nacht geeignet ist, Auf­weckreaktionen auszulösen, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. z.B. BayVGH, Urteil vom 3. Dezember 2002 - 20 A 01.40019 u.a. - UPR 2003, S. 235; s.a. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 301 a.E.) und entspricht inzwischen auch der gesetzlichen Wertung im neuen Fluglärmschutzgesetz, das in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 bei den maßgeblichen NAT-Kriterien für die Ein­richtung von Nachtschutzzonen durchgängig auf die Überschreitung eines Häufig­keitswertes von 6 abstellt.
  • VGH Bayern, 21.06.2022 - 8 A 20.40019

    Fernstraßenrechtliche Planfeststellung, Planergänzung, Trassenwahl, Abwägung,

    Auch nach dem Wegfall der Vorschrift des § 3 Abs. 3 ROG 1965 hat sich am Konzept der Grundsätze der Raumordnung nichts geändert (vgl. BT-Drs. 13/6392, S. 82, so auch BayVGH, U.v. 3.12.2002 - 20 A 01.40019 u.a. - BayVBl 2003, 691 = juris Rn. 221; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 42 Rn. 186; Heigl/Hosch, Raumordnung und Landesplanung in Bayern, Stand: Aug.
  • VG Frankfurt/Oder, 24.08.2010 - 5 L 333/09

    Schädliche Umwelteinwirkungen; Windkraftanlage; Abwehranspruch des Nachbarn

    Solche Belange können im Allgemeinen nicht im Klagewege oder im Eilrechtsschutz geltend gemacht werden, da jeder Kläger/Antragsteller nur die angemessene Berücksichtigung der eigenen privaten Belange und nicht auch die Berücksichtigung der Belange anderer Kläger/Antragsteller oder öffentlicher Belange verlangen kann, auch wenn die Festlegungen des Regionalplans - so wie hier - Verbindlichkeit erlangt haben (vgl. BayVGH, Urteil vom 3. Dezember 2002, Az. 20 A 01.40019, BayVBl 2003, 692 zitiert nach juris 222).
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