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OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.1998 - 20 B 2433/97 |
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OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 02. März 1998 - 20 B 2433/97 (https://dejure.org/1998,14515)
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bewertung einer Soft-Air-Waffe als Waffe i.S.d. Waffengesetzes (WaffG)
Verfahrensgang
- VG Minden - 2 L 1188/97
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.1998 - 20 B 2433/97
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.1995 - 5 B 3187/94
Gewerberecht: Untersagung des Betriebs von menschenunwürdigen Laserspielen
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.1998 - 20 B 2433/97
Dem Rechnung tragend hat der 5. Senat des beschließenden Gerichts, auf dessen Beschluß vom 28. Juni 1995 (- 5 B 3187/94 -, NWVBl. 1995, 473) das Verwaltungsgericht und die Antragsgegnerin abgehoben haben, a.a.O. S. 474 f. besonders hervorgehoben, daß sich seine Entscheidung auf "Besonderheiten des Laserspiels" stützt, die "eine Nähe zu realen Kampf- und Tötungshandlungen der Gegenwart herstellt, die weder bei üblichen Kampfsportarten noch bei 'herkömmlichen' Kriegsspielen unter Verwendung von Kriegsspielzeug ... erreicht wird".
- VGH Baden-Württemberg, 17.12.2001 - 1 S 196/00
Waffenrechtliche Erlaubnis für Soft-Air-Waffen
Nach Sinn und Zweck der nach der Art der Geschosse differenzierenden Ausnahmeregelung sollen konkrete Gefahren unter Kontrolle gehalten werden, die sich aus der Verwendung von Geschossen ergeben, die unabhängig von der ihnen mitgeteilten Bewegungsenergie auf Grund der Eigenschaft der verschossenen Stoffe selbst gefährlich sein können (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.1998 - 20 B 2433/97 -). - VG Mainz, 05.04.2001 - 1 K 1100/99
Unterliegen von Soft-Air-Waffen unter das Waffengesetz; Sinn und Zweck der …
Diese Rechtsauffassung werde sowohl durch das Urteil des VG Minden vom 04. Dezember 1998 - Az.: 7 K 2136/98 - als auch durch den Beschluss des OVG Münster vom 02. März 1998 - Az.: 20 B 2433/97 - bestätigt.