Rechtsprechung
AG Essen, 26.08.2015 - 20 C 70/15 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,30228) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Köln, 08.03.2004 - 16 U 111/03
Keine Nutzungsentschädigung bei längerem Zuwarten mit Fahrzeugreparatur oder …
Auszug aus AG Essen, 26.08.2015 - 20 C 70/15
Nach überwiegender und überzeugender Meinung in Rechtsprechung und Literatur begründet der Umstand, dass ein Geschädigter mehrere Monate zuwartet, bis er sein Fahrzeug reparieren lässt oder sich ein Ersatzfahrzeug beschafft, eine von ihm zu entkräftende tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen (OLG Köln, Urteil vom 08. März 2004 - 16 U 111/03 -, Rn. 4, juris).Mit einem Zuwarten über einen längeren Zeitraum bis zu einer Reparatur oder Ersatzbeschaffung setzt der Geschädigte deutliche Zeichen gegen sich selbst, denn wenn er ein Fahrzeug über mehrere Monate nicht nutzt, ist es nicht einzusehen, wieso er es innerhalb der deutlich kürzeren Zeit für die Suche nach einem Ersatzfahrzeug nutzen will (OLG Köln, Urteil vom 08. März 2004 - 16 U 111/03 -, Rn. 5, juris).
- OLG Dresden, 04.11.2020 - 1 U 995/20
Unfallschadenregulierung, Mietwagenkosten, OLG Dresden
2.2 Nach überwiegender und überzeugender Meinung in Rechtsprechung und Literatur begründet zwar der Umstand, dass ein Geschädigter mehrere Monate zuwartet, bis er sein Fahrzeug reparieren lässt oder sich ein Ersatzfahrzeug beschafft, eine von ihm zu entkräftende tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen (…OLG Köln, Urt. v. 08.03.2004, Az: 16 U 111/03, VerkMitt 2004, 86;… OLG Frankfurt/M., Urt. v. 21.12.2012, Az: 4 U 164/12, SP 2013, 254; AG Essen, Urt. v. 26.08.2015, Az: 20 C 70/15, juris Rn. 15; Wenker, jurisPR-VerkR 21/2013 Anm. 3).