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   LG Stuttgart, 20.05.2003 - 20 O 101/03   

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LG Stuttgart, 20.05.2003 - 20 O 101/03 (https://dejure.org/2003,11417)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.05.2003 - 20 O 101/03 (https://dejure.org/2003,11417)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 20. Mai 2003 - 20 O 101/03 (https://dejure.org/2003,11417)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Vergütungspflicht für die Übertragung von Wertpapieren aus einem Depot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken; Kontrollfähigkeit einer Vergütungspflicht für die Übertragung von Wertpapieren aus einem Depot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen; ...

  • ra.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 30.11.1993 - XI ZR 80/93

    Richterliche Inhaltskontrolle von Gebührenklauseln in AGB der Banken und

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.05.2003 - 20 O 101/03
    b) Dies bedeutet, dass eine preisbezogene Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann der Kontrolle unterliegt, wenn die Leistung ohne die Klausel nach allgemeinen Rechtsregeln ohnedies und dann konsequenterweise auch ohne die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgewiesene Vergütung geschuldet wäre; schuldet der Verwender dagegen die Leistung ohne die Klausel nicht, handelt es sich um die Vereinbarung einer eigenständigen Leistung und des Preises als Gegenleistung (vgl. BGHZ 91, 316; 95, 358, 106, 42; 106, 259; 114, 330; 116, 117; 124, 254; 136, 271; 137, 27; 137, 43).

    Dass die Vereinbarung einer Vergütung für die selbstverständliche Rückgewährpflicht gegen die Regelungen des AGB-Rechts verstößt, hat die Rechtsprechung im Übrigen bereits festgestellt (vgl. BGHZ 124, 254 = WM 93, 2237 = NJW 94, 318 - Ein- und Auszahlung am Bankschalter -).

  • BGH, 07.05.1991 - XI ZR 244/90

    Formularmäßige Vereinbarung eines Entgelts für die Ausfertigung von

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.05.2003 - 20 O 101/03
    b) Dies bedeutet, dass eine preisbezogene Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann der Kontrolle unterliegt, wenn die Leistung ohne die Klausel nach allgemeinen Rechtsregeln ohnedies und dann konsequenterweise auch ohne die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgewiesene Vergütung geschuldet wäre; schuldet der Verwender dagegen die Leistung ohne die Klausel nicht, handelt es sich um die Vereinbarung einer eigenständigen Leistung und des Preises als Gegenleistung (vgl. BGHZ 91, 316; 95, 358, 106, 42; 106, 259; 114, 330; 116, 117; 124, 254; 136, 271; 137, 27; 137, 43).
  • BGH, 18.05.1999 - XI ZR 219/98

    Bankgebühren für die Bearbeitung von Pfändungsmaßnahmen unzulässig

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.05.2003 - 20 O 101/03
    Deren Festlegung ist grundsätzlich Sache der Vertragspartner; es gibt vielfach gar keine gesetzlichen Preisregelungen, die bei Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung gemäß § 306 Abs. 2 BGB an deren Stelle treten könnten (bedenklich insoweit die Formulierung in BGH WM 99, 1271 und 2545).
  • BGH, 19.11.1991 - X ZR 63/90

    Inhaltskontrolle von Preisabreden

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.05.2003 - 20 O 101/03
    b) Dies bedeutet, dass eine preisbezogene Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann der Kontrolle unterliegt, wenn die Leistung ohne die Klausel nach allgemeinen Rechtsregeln ohnedies und dann konsequenterweise auch ohne die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgewiesene Vergütung geschuldet wäre; schuldet der Verwender dagegen die Leistung ohne die Klausel nicht, handelt es sich um die Vereinbarung einer eigenständigen Leistung und des Preises als Gegenleistung (vgl. BGHZ 91, 316; 95, 358, 106, 42; 106, 259; 114, 330; 116, 117; 124, 254; 136, 271; 137, 27; 137, 43).
  • BGH, 21.10.1997 - XI ZR 5/97

    BGH beanstandet Entgeltklauseln der Banken

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.05.2003 - 20 O 101/03
    b) Dies bedeutet, dass eine preisbezogene Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann der Kontrolle unterliegt, wenn die Leistung ohne die Klausel nach allgemeinen Rechtsregeln ohnedies und dann konsequenterweise auch ohne die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgewiesene Vergütung geschuldet wäre; schuldet der Verwender dagegen die Leistung ohne die Klausel nicht, handelt es sich um die Vereinbarung einer eigenständigen Leistung und des Preises als Gegenleistung (vgl. BGHZ 91, 316; 95, 358, 106, 42; 106, 259; 114, 330; 116, 117; 124, 254; 136, 271; 137, 27; 137, 43).
  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 245/01

    Zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank für Scheckinkasso- und

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.05.2003 - 20 O 101/03
    Im Bereich der abstrakten AGB-Kontrolle gilt jedoch der aus § 305 c Abs. 2 BGB (früher § 5 AGBG) abgeleitete Grundsatz der sog. kundenfeindlichsten Auslegung einer Klausel (vgl. BGHZ 150, 269 = NJW 2002, 1950; BGHZ 139, 190 = NJW 98, 3119; BGHZ 95, 350 = NJW 86, 43, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 24.11.1988 - III ZR 188/87

    Gültigkeit einer formularmäßigen Anrechnungsvereinbarung der Zinsen bei einem

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.05.2003 - 20 O 101/03
    Anderes gilt für Nebenbestimmungen, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht tritt; solche Nebenabreden unterliegen gemäß § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB ff. (ausführlich BGHZ 106, 42 - Hypothekenzinsen -).
  • BGH, 19.09.1985 - III ZR 214/83

    Unzulässigkeit einer AGB-Bestimmung, durch die das Recht des Bürgen, sich auf

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.05.2003 - 20 O 101/03
    Im Bereich der abstrakten AGB-Kontrolle gilt jedoch der aus § 305 c Abs. 2 BGB (früher § 5 AGBG) abgeleitete Grundsatz der sog. kundenfeindlichsten Auslegung einer Klausel (vgl. BGHZ 150, 269 = NJW 2002, 1950; BGHZ 139, 190 = NJW 98, 3119; BGHZ 95, 350 = NJW 86, 43, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 28.01.2003 - XI ZR 156/02

    BGH erklärt Zeichnungsgebühr bei Aktien-Neuemissionen für zulässig

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.05.2003 - 20 O 101/03
    b) In einer neueren Entscheidung (Urteil vom 28.01.2003, WM 03, 673) hat der Bundesgerichtshof eine (der AGB-Kontrolle unterliegende) Vergütungsregelung als noch mit Treu und Glauben vereinbar angesehen, bei der eine Bank sich im Zusammenhang mit der Vermittlung neu emittierter Wertpapiere eine erfolgsunabhängige Vergütung für den Fall hat versprechen lassen, dass der Anleger wegen Überzeichnung der Neuemission nicht zum Zuge kommt.
  • BGH, 14.10.1997 - XI ZR 167/96

    Entgelt für Einsatz von Kreditkarten im Ausland zulässig

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.05.2003 - 20 O 101/03
    b) Dies bedeutet, dass eine preisbezogene Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann der Kontrolle unterliegt, wenn die Leistung ohne die Klausel nach allgemeinen Rechtsregeln ohnedies und dann konsequenterweise auch ohne die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgewiesene Vergütung geschuldet wäre; schuldet der Verwender dagegen die Leistung ohne die Klausel nicht, handelt es sich um die Vereinbarung einer eigenständigen Leistung und des Preises als Gegenleistung (vgl. BGHZ 91, 316; 95, 358, 106, 42; 106, 259; 114, 330; 116, 117; 124, 254; 136, 271; 137, 27; 137, 43).
  • BGH, 17.01.1989 - XI ZR 54/88

    Formularmäßige Vereinbarung der Verzögerung der Wertstellung von Bareinzahlungen

  • BGH, 05.06.1984 - X ZR 75/83

    Verbotene Preisnebenabrede

  • BGH, 08.07.1998 - VIII ZR 1/98

    Formularmäßige Abwälzung der Nachnahmekosten im Versandhandel; Formularmäßige

  • BGH, 11.12.1990 - XI ZR 54/90

    Recht der Sparkasse zur Auflösung von Giro- und Depotverhältnissen

  • BGH, 30.11.2004 - XI ZR 49/04

    Formularmäßige Vereinbarung eines Entgelts für die Übertragung von Wertpapieren

    Die gegen diese Klausel, soweit sie nicht die Erstattung fremder Kosten vorsieht, gerichtete Unterlassungsklage ist in den Vorinstanzen (VuR 2003, 349 und 2004, 146) erfolgreich gewesen.
  • OLG Stuttgart, 29.01.2004 - 2 U 112/03

    Inhaltskontrolle von Depotgebühren: Unwirksame AGB-Klausel über Depotgebühr für

    a) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.05.2003 - 20 O 101/03 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.05.2003 (Aktenzeichen 20 O 101/03) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • OLG Köln, 23.06.2004 - 13 U 224/03

    Unwirksame Entgeltklausel für Wertpapierübertragung bei Depotauflösung

    Dass diese Regelung einer Inhaltskontrolle nicht standhielte, stellt auch das OLG Nürnberg, WM 2003, 1989, 1990 = ZIP 2004, 457 f. ("Dem Depotinhaber steht gem. § 985 BGB bzw. §§ 6, 8 DepotG ein gesetzlicher Herausgabeanspruch zu. Diese Pflicht erfüllt die das Depot führende Bank regelmäßig durch Übertragung. Das Gesetz sieht für die Erfüllung dieser Pflichten eine Vergütung nicht vor. Aus den genannten Gründen kann daher grundsätzlich eine Entgeltspflicht nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen begründet werden") ebenso wie das OLG Stuttgart, VuR 2004, 146, 147 ("Entgegen der Auffassung der Beklagten beschränkt sich aber die Verpflichtung zur kostenlosen Beendigung des Verwahrverhältnisses nicht auf die Rückgabe der gegenständlich vorhandenen Wertpapiere, sondern umfasst auch die sogenannten Bucheffekten, bei denen eine Rückgabe im eigentlichen Sinne nicht möglich ist und daher im Wege der Übertragung auf ein anderes Depot zu erfolgen hat. ...... Wenn aber die Rückgabe von verwahrten Wertpapieren zu den typischerweise zu erbringenden Pflichten im Rahmen eines Depotvertrages gehört, wird diese Leistung durch die Zahlung der vereinbarten Depotgebühren abgegolten. Es entspricht daher einem sachgerechten Interessenausgleich, die Beendigung des Depotvertrages hinsichtlich Bucheffekten hinsichtlich der Gebührenfreiheit gleich zu behandeln") in Übereinstimmung mit dem ausführlich begründeten Urteil der Vorinstanz (LG Stuttgart, VuR 2003, 349) fest.
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