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   LAG Baden-Württemberg, 09.12.2011 - 20 Sa 85/10   

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LAG Baden-Württemberg, 09.12.2011 - 20 Sa 85/10 (https://dejure.org/2011,42993)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.12.2011 - 20 Sa 85/10 (https://dejure.org/2011,42993)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. Dezember 2011 - 20 Sa 85/10 (https://dejure.org/2011,42993)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist - tarifvertraglicher Ausschluss ordentlicher Unkündbarkeit - europarechtliche Vorgabe der Richtlinie 2000/78/EG - Tarifautonomie

  • IWW
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist nur im extremen Ausnahmefall - Europarechtliche Vorgabe der Richtlinie 2000/78/EG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tarifvertraglicher Ausschluss ordentlicher Unkündbarkeit im Bereich der Metall- und Elektroindustrie Südwürttemberg-Hohenzollern; Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zu fehlenden ...

  • hensche.de

    Unkündbarkeit, Sozialauswahl, Kündigung: Betriebsbedingt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tarifvertraglicher Ausschluss ordentlicher Unkündbarkeit im Bereich der Metall- und Elektroindustrie Südwürttemberg-Hohenzollern; unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zu ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist bei ordentlicher Unkündbarkeit

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 29.03.2007 - 8 AZR 538/06

    Betriebsteilübergang - Widerspruch des Arbeitnehmers - Wirksamkeit einer

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 09.12.2011 - 20 Sa 85/10
    Eine betriebsbedingte außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist, die eine tariflich ausgeschlossene ordentliche Kündigung ersetzt, kommt nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht, wenn der Arbeitgeber ohne eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit gezwungen wäre, ein sinnentleertes Arbeitsverhältnis über viele Jahre hinweg - ggf. bis zur Pensionsgrenze - allein durch Gehaltszahlungen, denen keine entsprechende Arbeitsleistung gegenübersteht, aufrechtzuerhalten, und ihm dadurch Unmögliches oder evident Unzumutbares aufgebürdet würde (BAG 18.03.2010 - 2 AZR 337/08; BAG 29.03.2007 - 8 AZR 538/06; BAG 08.04.2003 - 2 AZR 355/02; Schaub/Linck, Arbeitsrechts-Handbuch, 14. Aufl., § 128 Rn. 30).

    Dabei ist ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen (BAG 18.03.2010 - 2 AZR 337/08; BAG 29.03.2007 - 8 AZR 538/06; BAG 08.04.2003 - 2 AZR 355/02; APS/Kiel, Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 3. Aufl., § 626 BGB Rn. 318 b).

    In erheblich weiterem Umfang als bei einer ordentlichen Kündigung ist es dem Arbeitgeber bei einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist zumutbar und ist er dazu verpflichtet, die Kündigung durch geeignete andere Maßnahmen zu vermeiden (BAG 18.03.2010 - 2 AZR 337/08; BAG 29.03.2007 - 8 AZR 538/06; BAG 08.04.2003 - 2 AZR 355/02).

    Anders als bei einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung reicht es nicht aus, dass der Arbeitgeber nur darlegt, eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers sei infolge des Wegfalls seines Arbeitsplatzes nicht mehr möglich (BAG 29.03.2007 - 8 AZR 538/06; Schaub/Linck, aaO, § 128 Rn. 31).

    Besteht noch irgendeine Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis sinnvoll fortzusetzen und den Arbeitnehmer, ggf. nach entsprechender Umschulung, anderweitig weiterzubeschäftigen, wird es ihm regelmäßig zumutbar sein, den Arbeitnehmer entsprechend einzusetzen (BAG 18.03.2010 - 2 AZR 337/08; BAG 29.03.2007 - 8 AZR 538/06; BAG 08.04.2003 - 2 AZR 355/02; Schaub/Linck, aaO, § 128 Rn. 31).

    Erst wenn alle denkbaren Lösungsversuche ausscheiden, kann ausnahmsweise ein wichtiger Grund zur außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung mit Auslauffrist vorliegen (BAG 18.03.2010 - 2 AZR 337/08; BAG 08.04.2003 - 2 AZR 355/02; Schaub/Linck, aaO, § 128 Rn. 31. Bei einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung mit sozialer Auslauffrist gehört das Fehlen jeglicher, also auch anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten schon zum wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB und ist deshalb vom Arbeitgeber darzulegen (BAG 29.03.2007 - 8 AZR 538/06; HaKo-Gallner/Mestwerdt, Fiebig/Gallner/Mestwerdt/Nägele, Kündigungsschutzrecht, 4. Aufl., § 1 KSchG Rn. 753).

    Auch bei der Prüfung alternativer Konzepte zur Weiterbeschäftigung ist ein besonders strenger Maßstab mit verschärften Anforderungen an die Darlegungslast des Arbeitgebers anzulegen, um die außerordentliche Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren und besonders geschützten Arbeitnehmers zu vermeiden; der Arbeitgeber muss vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung alle zumutbaren, eine Weiterbeschäftigung ermöglichenden Mittel, ggf. auch durch eine Umorganisation seines Betriebs, ausgeschöpft haben (BAG 29.03.2007 - 8 AZR 538/06; BAG 26.04.2004 - 2 AZR 215/03; APS/Kiel, aaO, § 626 BGB Rn. 318 d; Schaub/Linck, aaO, § 128 Rn. 30).

  • BAG, 18.03.2010 - 2 AZR 337/08

    Außerordentliche Kündigung mit - notwendiger - Auslauffrist

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 09.12.2011 - 20 Sa 85/10
    Bisherige ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt BAG 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 2. Die tarifvertragliche Vereinbarung ordentlicher Unkündbarkeit in § 4.4 des Manteltarifvertrags für Beschäftigte zum ERA-Tarifvertrag Metall- und Elektroindustrie Südwürttemberg-Hohenzollern vom 14. Juni 2005, die an die Vollendung des 53. Lebensjahres und an eine dreijährige Betriebszugehörigkeit anknüpft, ist - unter Beachtung einer verfassungs- und richtlinienkonformen Einschränkung für den Extremfall grob fehlerhafter Sozialauswahl - wirksam und mit den europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und den Regelungen zur Altersdiskriminierung zu vereinbaren.

    Eine betriebsbedingte außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist, die eine tariflich ausgeschlossene ordentliche Kündigung ersetzt, kommt nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht, wenn der Arbeitgeber ohne eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit gezwungen wäre, ein sinnentleertes Arbeitsverhältnis über viele Jahre hinweg - ggf. bis zur Pensionsgrenze - allein durch Gehaltszahlungen, denen keine entsprechende Arbeitsleistung gegenübersteht, aufrechtzuerhalten, und ihm dadurch Unmögliches oder evident Unzumutbares aufgebürdet würde (BAG 18.03.2010 - 2 AZR 337/08; BAG 29.03.2007 - 8 AZR 538/06; BAG 08.04.2003 - 2 AZR 355/02; Schaub/Linck, Arbeitsrechts-Handbuch, 14. Aufl., § 128 Rn. 30).

    Dabei ist ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen (BAG 18.03.2010 - 2 AZR 337/08; BAG 29.03.2007 - 8 AZR 538/06; BAG 08.04.2003 - 2 AZR 355/02; APS/Kiel, Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 3. Aufl., § 626 BGB Rn. 318 b).

    In erheblich weiterem Umfang als bei einer ordentlichen Kündigung ist es dem Arbeitgeber bei einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist zumutbar und ist er dazu verpflichtet, die Kündigung durch geeignete andere Maßnahmen zu vermeiden (BAG 18.03.2010 - 2 AZR 337/08; BAG 29.03.2007 - 8 AZR 538/06; BAG 08.04.2003 - 2 AZR 355/02).

    Besteht noch irgendeine Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis sinnvoll fortzusetzen und den Arbeitnehmer, ggf. nach entsprechender Umschulung, anderweitig weiterzubeschäftigen, wird es ihm regelmäßig zumutbar sein, den Arbeitnehmer entsprechend einzusetzen (BAG 18.03.2010 - 2 AZR 337/08; BAG 29.03.2007 - 8 AZR 538/06; BAG 08.04.2003 - 2 AZR 355/02; Schaub/Linck, aaO, § 128 Rn. 31).

    Erst wenn alle denkbaren Lösungsversuche ausscheiden, kann ausnahmsweise ein wichtiger Grund zur außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung mit Auslauffrist vorliegen (BAG 18.03.2010 - 2 AZR 337/08; BAG 08.04.2003 - 2 AZR 355/02; Schaub/Linck, aaO, § 128 Rn. 31. Bei einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung mit sozialer Auslauffrist gehört das Fehlen jeglicher, also auch anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten schon zum wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB und ist deshalb vom Arbeitgeber darzulegen (BAG 29.03.2007 - 8 AZR 538/06; HaKo-Gallner/Mestwerdt, Fiebig/Gallner/Mestwerdt/Nägele, Kündigungsschutzrecht, 4. Aufl., § 1 KSchG Rn. 753).

    Der Arbeitgeber hat also nicht nur vorzutragen, dass eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers infolge einer Änderung des Anforderungsprofils am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr möglich ist; er hat zudem von sich aus darzulegen, dass und weshalb es an jeglicher Möglichkeit einer sinnvollen Beschäftigung fehlt (BAG 18.03.2010 2 AZR 337/08).

  • BAG, 05.06.2008 - 2 AZR 907/06

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 09.12.2011 - 20 Sa 85/10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 05.06.2008 (2 AZR 907/06) sei nur in den Fällen, in denen hierdurch die Wertung des § 1 Abs. 3 KSchG "auf den Kopf gestellt" werde und zu einer grob fehlerhaften sozialen Auswahl führen würde, eine verfassungs- und gemeinschaftskonforme Einschränkung erforderlich.

    Tarifliche Unkündbarkeitsvereinbarungen, mit denen die ordentliche Kündigung ausgeschlossen wird, werden daher grundsätzlich als zulässig erachtet (BAG 05.06.2008 - 2 AZR 907/06; Bauer/Göpfert/Krieger, aaO, § 10 AGG Rn. 48; HaKo-Gallner/Mestwerdt, aaO, § 1 KSchG Rn. 849; MK-Thüsinig, AGG, 6. Aufl., § 10 AGG Rn. 44).

    Dies gilt auch für den Inhalt der hier maßgebenden Regelung des § 4.4 MTV, die die ordentliche Unkündbarkeit an die Vollendung des 53. Lebensjahres und eine dreijährige Betriebszugehörigkeit knüpft (BAG 05.06.2008 - 2 AZR 907/06).

    Allerdings ist in den Extremfällen, in denen die gesetzliche Wertung des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG auf den Kopf gestellt würde, - also wenn beispielsweise ein 53-jähriger seit drei Jahren beschäftigter Arbeitnehmer ohne Unterhaltspflichten aufgrund der tariflichen Regelung aus der Sozialauswahl ausscheiden soll, während ein 52-jähriger seit 35 Jahren im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer mit mehrfachen Unterhaltspflichten zur Kündigung ansteht - die tarifliche Unkündbarkeitsregelung ggf. im Hinblick auf die Grundrechte des ordentlich kündbaren Mitarbeiters (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 9 Abs. 3 GG in Form der negativen Koalitionsfreiheit) verfassungskonform bzw. im Hinblick auf die Regelungen zur Altersdiskriminierung (Art. 2 Abs. 2 b, Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG) gemeinschaftskonform einzuschränken oder für den Einzelfall durch einen ungeschriebenen Ausnahmetatbestand innerhalb der Tarifnorm anzupassen (BAG 05.06.2008 - 2 AZR 907/06; HaKo-Gallner/Mestwerdt, aaO, § 1 KSchG Rn. 851).

    § 4.4 MTV ist jedoch nicht insgesamt für unwirksam zu erachten (BAG 05.06.2008 - 2 AZR 907/06; aA APS/Kiel, aaO, 3. Aufl., § 1 KSchG Rn. 706).

    Die gebotene Grenze ist aber, entsprechend dem Maßstab in der gestrichenen Vorschrift des § 10 Ziffer 7 aF AGG, dort anzunehmen, wo die Fehlgewichtung durch den durch die ordentliche Unkündbarkeit eingeschränkten Auswahlpool zu einer grob fehlerhaften Auswahl führen würde (BAG 05.06.2008 - 2 AZR 907/06; HaKo-Gallner/Mestwerdt, aaO, § 1 KSchG Rn. 851; MK-Thüsing, § 10 AGG Rn. 44).

  • BAG, 08.04.2003 - 2 AZR 355/02

    Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 09.12.2011 - 20 Sa 85/10
    Eine betriebsbedingte außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist, die eine tariflich ausgeschlossene ordentliche Kündigung ersetzt, kommt nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht, wenn der Arbeitgeber ohne eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit gezwungen wäre, ein sinnentleertes Arbeitsverhältnis über viele Jahre hinweg - ggf. bis zur Pensionsgrenze - allein durch Gehaltszahlungen, denen keine entsprechende Arbeitsleistung gegenübersteht, aufrechtzuerhalten, und ihm dadurch Unmögliches oder evident Unzumutbares aufgebürdet würde (BAG 18.03.2010 - 2 AZR 337/08; BAG 29.03.2007 - 8 AZR 538/06; BAG 08.04.2003 - 2 AZR 355/02; Schaub/Linck, Arbeitsrechts-Handbuch, 14. Aufl., § 128 Rn. 30).

    Dabei ist ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen (BAG 18.03.2010 - 2 AZR 337/08; BAG 29.03.2007 - 8 AZR 538/06; BAG 08.04.2003 - 2 AZR 355/02; APS/Kiel, Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 3. Aufl., § 626 BGB Rn. 318 b).

    In erheblich weiterem Umfang als bei einer ordentlichen Kündigung ist es dem Arbeitgeber bei einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist zumutbar und ist er dazu verpflichtet, die Kündigung durch geeignete andere Maßnahmen zu vermeiden (BAG 18.03.2010 - 2 AZR 337/08; BAG 29.03.2007 - 8 AZR 538/06; BAG 08.04.2003 - 2 AZR 355/02).

    Besteht noch irgendeine Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis sinnvoll fortzusetzen und den Arbeitnehmer, ggf. nach entsprechender Umschulung, anderweitig weiterzubeschäftigen, wird es ihm regelmäßig zumutbar sein, den Arbeitnehmer entsprechend einzusetzen (BAG 18.03.2010 - 2 AZR 337/08; BAG 29.03.2007 - 8 AZR 538/06; BAG 08.04.2003 - 2 AZR 355/02; Schaub/Linck, aaO, § 128 Rn. 31).

    Erst wenn alle denkbaren Lösungsversuche ausscheiden, kann ausnahmsweise ein wichtiger Grund zur außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung mit Auslauffrist vorliegen (BAG 18.03.2010 - 2 AZR 337/08; BAG 08.04.2003 - 2 AZR 355/02; Schaub/Linck, aaO, § 128 Rn. 31. Bei einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung mit sozialer Auslauffrist gehört das Fehlen jeglicher, also auch anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten schon zum wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB und ist deshalb vom Arbeitgeber darzulegen (BAG 29.03.2007 - 8 AZR 538/06; HaKo-Gallner/Mestwerdt, Fiebig/Gallner/Mestwerdt/Nägele, Kündigungsschutzrecht, 4. Aufl., § 1 KSchG Rn. 753).

  • BAG, 08.12.2011 - 6 AZR 319/09

    Altersdiskriminierung bei Überleitung in den TVöD

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 09.12.2011 - 20 Sa 85/10
    Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BAG 08.12.2011 - 6 AZR 319/09; BAG 18.12.2008 - 6 AZR 287/07).

    Ihnen steht eine eigene Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und die betroffenen Interessen zu (BAG 08.12.2011 - 6 AZR 319/09 - 6 AZR 319/09; BAG 18.12.2008 - 6 AZR 287/07).

    In den Bereichen, die zum integralen Bestandteil der Tarifautonomie zählen, sind der Möglichkeit staatlicher Gewalt, einschließlich der Judikative, den Tarifvertragsparteien Vorgaben zu machen, enge Grenzen gezogen (BAG 08.12.2011 - 6 AZR 319/09).

  • BAG, 18.12.2008 - 6 AZR 287/07

    Kinderbezogene Besitzstandszulage nach Elternzeit

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 09.12.2011 - 20 Sa 85/10
    Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BAG 08.12.2011 - 6 AZR 319/09; BAG 18.12.2008 - 6 AZR 287/07).

    Ihnen steht eine eigene Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und die betroffenen Interessen zu (BAG 08.12.2011 - 6 AZR 319/09 - 6 AZR 319/09; BAG 18.12.2008 - 6 AZR 287/07).

    Die Tarifvertragsparteien sind nicht dazu verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (BAG 18.12.2008 - 6 AZR 287/07).

  • BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 134/10

    Wirksamkeit einer tarifvertraglichen Altersgrenze

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 09.12.2011 - 20 Sa 85/10
    Auf dem Gebiet der Sozial- und Beschäftigungspolitik haben die Sozialpartner einen weiten Ermessensspielraum nicht nur bei der Entscheidung über die Verfolgung eines bestimmten sozial- und beschäftigungspolitischen Ziels, sondern auch bei der Festlegung der für seine Erreichung geeigneten Maßnahmen (BAG 21.09.2011 - 7 AZR 134/10).

    Es bleibt den Sozialpartnern überlassen, einen Ausgleich zwischen ihren Interessen festzulegen (BAG 21.09.2011 - 7 AZR 134/10).

    Die getroffenen Vereinbarungen sind das Ergebnis einer von den Vertretern der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber ausgehandelten Vereinbarung, die damit ihr als Grundrecht anerkanntes Recht auf Kollektivverhandlungen ausgeübt haben (BAG 21.09.2011 - 7 AZR 134/10).

  • BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvL 4/00

    Verlangen nach Abgabe einer Tariftreueerklärung bei der Vergabe öffentlicher

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 09.12.2011 - 20 Sa 85/10
    Das Aushandeln von Tarifverträgen ist wesentlicher Zweck der Koalitionen (BVerfG 11.07.2006 - 1 BvL 4/00).

    Der Staat hat sich im Betätigungsfeld der Tarifvertragsparteien grundsätzlich einer Einflussnahme zu enthalten und überlässt die erforderlichen Regelungen der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zum großen Teil den Koalitionen, die sie autonom durch Vereinbarungen treffen (BVerfG 11.07.2006 - 1 BvL 4/00; BVerfG 29.03.2010 - 1BvR 1373/08).

  • LAG Baden-Württemberg, 15.03.2007 - 21 Sa 97/06

    Tarifvertraglicher Alterskündigungsschutz - Manteltarifvertrag

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 09.12.2011 - 20 Sa 85/10
    Das LAG Baden-Württemberg habe in seiner Entscheidung vom 15.03.2007 (21 Sa 97/06) die Frage, ob § 4.4 MTV gegen das AGG verstoße, gerade nicht entschieden.

    Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass dem von den Parteien im Rahmen ihres Vorbringens herangezogenen Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 15.03.2007 (21 Sa 97/06) - ebenso wie dem Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 30.07.2007 (15 Sa 29/07) - Kündigungen zugrunde liegen, die vor Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ausgesprochen wurden, und diese Entscheidungen keine Aussage zu einem möglichen Verstoß des tariflichen Alterskündigungsschutzes gegen die Bestimmungen des AGG treffen.

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 09.12.2011 - 20 Sa 85/10
    a) Nach den Grundsätzen, die der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 27.02.1985 (GS 1/84 - AP Nr. 14. zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) zu dem aus §§ 611, 613 BGB iVm. § 242 BGB und Art. 1 und 2 GG abgeleiteten allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch aufgestellt hat, "hat der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen.
  • BAG, 06.11.2008 - 2 AZR 523/07

    Betriebsbedingte Kündigung - Altersdiskriminierung

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 215/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

  • BVerfG, 01.12.2010 - 1 BvR 2593/09

    Zur Mitgliedschaft ohne Tarifbindung in Arbeitgeberverbänden

  • BAG, 19.12.1985 - 2 AZR 190/85

    Weiterbeschäftigungsanspruch nach Verurteilung zur Weiterbeschäftigung und

  • LAG Baden-Württemberg, 30.07.2007 - 15 Sa 29/07

    Ausschluss des Auflösungsantrags des Arbeitgebers bei Unwirksamkeit der

  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 295/12

    Ausschluss ordentlicher Kündigungen - Altersdiskriminierung

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 9. Dezember 2011 - 20 Sa 85/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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