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   OLG Düsseldorf, 03.05.2016 - I-20 U 85/15   

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OLG Düsseldorf, 03.05.2016 - I-20 U 85/15 (https://dejure.org/2016,15681)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.05.2016 - I-20 U 85/15 (https://dejure.org/2016,15681)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. Mai 2016 - I-20 U 85/15 (https://dejure.org/2016,15681)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • kanzlei.biz

    Ob eine Pendelleuchte Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechte verletzt, hängt vom Gesamteindruck ab

  • rewis.io
  • karief.com (Kurzinformation und Volltext)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.07.2012 - I ZR 102/11

    Kinderwagen II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.05.2016 - 20 U 85/15
    Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang des Musters zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken (vgl. BGH, GRUR 2011, 142 Rn. 17 - Untersetzer; BGH GRUR 2013, 285 Rn. 31 - Kinderwagen II).

    Der bereits vor der Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.10.1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABlEG Nr. L 289 v. 28.10.1998, 28) durch das Geschmacksmusterreformgesetz anerkannte Grundsatz, dass der Schutzumfang eines Geschmacksmusters von dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz abhängt, gilt daher nach wie vor und ist auch für die Bestimmung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Art. 10 GGV maßgeblich (vgl. BGH, GRUR 2011, 142 Rn. 17 - Untersetzer; BGH GRUR 2013, 285 Rn. 32 - Kinderwagen II).

    Der Schutzumfang des Klagemusters wird daher durch die Musterdichte einerseits und die Ausnutzung des Gestaltungsspielraums durch den Entwerfer und den dadurch erreichten Abstand vom Formenschatz andererseits bestimmt (BGH GRUR 2013, 285 Rn. 32 - Kinderwagen II).

    Maßgeblich ist vielmehr der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Muster, der darüber entscheidet, wie groß die Ähnlichkeit des Klagemusters mit dem vorbekannten Formenschatz ist (BGH GRUR 2013, 285 Rn. 34 - Kinderwagen II, s. auch EuGH GRUR 2014, 774).

    Seine Kenntnisse und der Grad seiner Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln (EuGH, GRUR 2012, 506 Rn. 59 - PepsiCo; BGH GRUR 2013, 285 Rn. 55 - Kinderwagen II).

  • BGH, 19.05.2010 - I ZR 71/08

    Untersetzer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.05.2016 - 20 U 85/15
    Weder für die Bestimmung des Schutzumfangs, noch für den Vergleich des Gesamteindrucks von Klagemuster und angegriffener Gestaltung kommt es daher maßgeblich auf die Merkmale an, die die Eigenart begründen (BGH GRUR 2011, 142 Rn. 11 und Rn. 14 - Untersetzer).

    Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang des Musters zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken (vgl. BGH, GRUR 2011, 142 Rn. 17 - Untersetzer; BGH GRUR 2013, 285 Rn. 31 - Kinderwagen II).

    Der bereits vor der Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.10.1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABlEG Nr. L 289 v. 28.10.1998, 28) durch das Geschmacksmusterreformgesetz anerkannte Grundsatz, dass der Schutzumfang eines Geschmacksmusters von dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz abhängt, gilt daher nach wie vor und ist auch für die Bestimmung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Art. 10 GGV maßgeblich (vgl. BGH, GRUR 2011, 142 Rn. 17 - Untersetzer; BGH GRUR 2013, 285 Rn. 32 - Kinderwagen II).

  • EuGH, 20.10.2011 - C-281/10

    PepsiCo / Grupo Promer Mon Graphic - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.05.2016 - 20 U 85/15
    Seine Kenntnisse und der Grad seiner Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln (EuGH, GRUR 2012, 506 Rn. 59 - PepsiCo; BGH GRUR 2013, 285 Rn. 55 - Kinderwagen II).
  • EuGH, 19.06.2014 - C-345/13

    Im Rahmen einer Verletzungsklage ist ein nicht eingetragenes

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.05.2016 - 20 U 85/15
    Maßgeblich ist vielmehr der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Muster, der darüber entscheidet, wie groß die Ähnlichkeit des Klagemusters mit dem vorbekannten Formenschatz ist (BGH GRUR 2013, 285 Rn. 34 - Kinderwagen II, s. auch EuGH GRUR 2014, 774).
  • OLG Düsseldorf, 02.10.2018 - 20 U 81/17
    Mit dieser Begründung hat er jedoch nur das Vorliegen eines vom dortigen Kläger reklamierten großen Schutzbereichs verneint (Urt. v. 3.5.2016 - 20 U 85/15, GRUR-RS 2016, 10002).
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