Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 06.02.2003 - 20 W 39/03 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 14 Abs 3 S 2 KostO, § 19 KostO, § 20 Abs 1 S 2 KostO
Zulassung der weiteren Beschwerde in Kostensachen: Vorhandensein unterschiedlicher Rechtsauffassungen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulassung der weiteren Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung; Fehlerhafte Ausübung des Ermessens durch das Gericht; Statthaftigkeit der außerordentlichen Beschwerde
- Judicialis
KostO § 14 Abs. 3 S. 2; ; KostO § 19; ; KostO § 20 Abs. 1 S. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ermessensausübung bei Zulassung der weiteren Beschwerde
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Hanau - Hanau Band 431 Blatt 14610
- LG Hanau, 02.12.2002 - 3 T 311/02
- OLG Frankfurt, 06.02.2003 - 20 W 39/03
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02
Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zum BGH nach der in der seit dem 1.1.2002 …
Auszug aus OLG Frankfurt, 06.02.2003 - 20 W 39/03
Es kann dahingestellt bleiben, ob nach der Entscheidung des BGH (NJW 2002, 1577), dass nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes im Bereich der ZPO-Verfahren eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nicht mehr stattfindet, entsprechendes auch für die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt (…offengelassen auch vom BayObLG aaO.).Auf derartige krasse Ausnahmefälle muss aber die sog. außerordentliche Beschwerde gegen eine an sich nach geltendem Recht unanfechtbare Entscheidung beschränkt bleiben, da auch der Grundsatz der Rechtssicherheit, auf den sich der Beschwerdegegner verlassen darf, Verfassungsrang genießt (…Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 14. Aufl., § 19, Rdnr. 39;… zur Kritik an der Ausdehnung des Anwendungsbereichs der außerordentlichen Beschwerde durch die Instanzgerichte siehe auch Zöller/Gummer: ZPO, 23. Aufl., § 567 Rdnr. 19; BGH -Beschluss vom 07.03.2002 in NJW 2002, 1577-: auch bei greifbar gesetzeswidrigen ZPO-Beschwerden kein außerordentliches Rechtsmittel zum BGH).
- BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02
Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler
Auszug aus OLG Frankfurt, 06.02.2003 - 20 W 39/03
In Anlehnung an die Auslegung, den der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Revisionsrecht vieler Verfahrensordnungen erfahren hat, ist eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache anzunehmen, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat oder andere Auswirkungen des Rechtsstreites auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maß berühren (BGH-Beschluss vom 01.10.2002 - MDR 2003, 104, 106, auch zur ordnungsgemäßen Darlegung der Zulassungsgründe). - BVerfG, 19.12.2000 - 1 BvR 1684/99
Willkürliche Nichtzulassung der Revision trotz Abweichung von der Rspr des BGH …
Auszug aus OLG Frankfurt, 06.02.2003 - 20 W 39/03
In einer unzutreffenden Nichtzulassung einer weiteren Beschwerde könnte ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) und gegen die Garantie des gesetzlichen Richters liegen (BVerfG NJW 2001, 1125, 1126), was nach der oben zitierten neuen Rechtsprechung des BGH aber nur zur Selbstkorrektur des Landgerichts entsprechend § 321 a ZPO analog bzw. zur Verfassungsbeschwerde führen kann. - BayObLG, 05.01.1995 - 3Z BR 291/94
Ermittlung des Grundstückswertes bei Kaufverträgen nur in Ausnahmefällen
Auszug aus OLG Frankfurt, 06.02.2003 - 20 W 39/03
Dass das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, es lägen hier -nach dem vereinfachten Sachwertverfahren- genügend Anhaltspunkte für einen den vereinbarten Kaufpreis übersteigenden und deshalb nach § 20 Abs. 1 Satz 2 KostO maßgeblichen Grundstückswert vor, bedeutet schließlich auch keine Abweichung in einer Rechtsfrage zu der von dem Beteiligten zu 1) zitierten Entscheidung des BayObLG DNotZ 1995, 778. - BayObLG, 03.05.1990 - BReg. 3 Z 60/90
Auszug aus OLG Frankfurt, 06.02.2003 - 20 W 39/03
Über die Zulassung hat allein das Landgericht zu entscheiden und der Senat ist daran gebunden (BayObLG JurBüro 1990, 1186).