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   VerfGH Bayern, 23.10.2014 - 20-III-14   

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VerfGH Bayern, 23.10.2014 - 20-III-14 (https://dejure.org/2014,31498)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 23.10.2014 - 20-III-14 (https://dejure.org/2014,31498)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 23. Oktober 2014 - 20-III-14 (https://dejure.org/2014,31498)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Wahlprüfung

  • openjur.de

    Überprüfung der Landtagswahl 2013 insbesondere im Hinblick auf die Kandidatenaufstellung im Wahlkreis Oberbayern.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überprüfung der bayerischen Landtagswahl 2013 im Hinblick auf die Kandidatenaufstellung im Wahlkreis Oberbayern

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gültigkeit der Landtagswahl 2013

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Landtagswahl 2013 gültig - Überprüfung insbesondere im Hinblick auf die Kandidatenaufstellung im Wahlkreis Oberbayern

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 20.10.1993 - 2 BvC 2/91

    Kandidatenaufstellung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.10.2014 - 20-III-14
    Mit weiterem Schreiben, eingegangen am 10. August 2014, hat er gebeten, den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 1993 Az. 2 BvC 2/91 in den Entscheidungsprozess einzubeziehen.

    Zum anderen erstreckt sich die Kontrolle darauf, ob die der Wahl zugrunde liegenden einfachrechtlichen Vorschriften mit der Verfassung vereinbar sind, sowie gegebenenfalls auch darauf, ob ein maßgeblicher, in der Verfassung selbst geregelter Wahlrechtsgrundsatz - wie beispielsweise die 5 %-Klausel gemäß Art. 14 Abs. 4 BV - gegen höherrangiges Verfassungsrecht verstößt, da die verfassungsmäßige Rechtsgrundlage Voraussetzung für eine gültige Wahl ist (VerfGH vom 27.4.1973 VerfGHE 26, 45/47; vom 18.2.1992 VerfGHE 45, 12/17; vom 17.2.2005 VerfGHE 58, 56/64 f., 72; vom 8.12.2009 VerfGHE 62, 229/231 f.; vom 10.5.2010 VerfGHE 63, 51/55; BVerfG vom 20.10.1993 BVerfGE 89, 243/249 ff.).

    Er hat dabei auch den vom Antragsteller angesprochenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 1993 Az. 2 BvC 2/91 (BVerfGE 89, 243) berücksichtigt (vgl. die Zitate VerfGHE 62, 229/232 ff.).

    Soweit der Antragsteller geltend macht, die Delegierten hätten nicht unbeeinflusst abstimmen können, betrifft dieser Gesichtspunkt den Grundsatz der Freiheit der Wahl (VerfGH vom 24.11.1966 = VerfGHE 19, 105/110), der bei der Aufstellung von Kandidaten für die Landtagswahl ebenfalls zu beachten ist (VerfGHE 62, 229/234; BVerfGE 89, 243/251).

  • BVerfG, 03.03.2009 - 2 BvC 3/07

    Wahlcomputer

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.10.2014 - 20-III-14
    Für die Bundestagswahl hat das Bundesverfassungsgericht am 3. März 2009 (BVerfGE 123, 39) entschieden, dass der Einsatz von Wahlgeräten, die die Stimmen der Wähler elektronisch erfassen und das Wahlergebnis elektronisch ermitteln, nur unter engen Voraussetzungen mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

    Die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung müssten daher vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können (BVerfGE 123, 39/68 ff.).

    Aus der Entscheidung ergibt sich ferner, dass die grundlegenden Fragen, die mit dem Einsatz elektronischer Abstimmungsgeräte verbunden sind, dem Parlamentsvorbehalt unterliegen und daher vom Gesetzgeber zu regeln sind (BVerfGE 123, 39/77 ff.).

    Der Antrag auf Wahlprüfung führt insoweit auch deshalb nicht zum Erfolg, weil der Antragsteller keine konkreten Fehler oder Verstöße beim Einsatz der elektronischen Geräte aufgezeigt hat (vgl. BVerfGE 123, 39/86 ff.).

  • VerfGH Bayern, 10.10.2014 - 25-III-14

    Unzulässiges Ablehnungsgesuch in Wahlprüfungsverfahren

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.10.2014 - 20-III-14
    Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits mehrfach, zuletzt in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2014 (Vf. 25-III-14) in einem weiteren Wahlprüfungsverfahren zur Landtagswahl 2013 mit dieser Sperrklausel befasst und die Auffassung vertreten, dass sie nicht gegen höherrangige Normen der Bayerischen Verfassung verstößt.

    Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, eine Alternativlösung, wie etwa die vom Antragsteller befürworteten Ersatzstimmen, einzuführen (VerfGHE 63, 51/59 ff.; VerfGH vom 10.10.2014 - Vf. 25-III-14 - juris Rn. 19 ff.).

  • BVerfG, 09.05.1978 - 2 BvC 2/77

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Wahlprüfungsbeschwerde

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.10.2014 - 20-III-14
    Die Anwendung des Grundsatzes der gleichen Wettbewerbschancen der Parteien (Art. 118 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BV) im Bereich der Wahlpropaganda erfordert nicht, dass alle Parteien und Wählergruppen im gleichen Umfang zu Wort kommen; die den einzelnen Gruppierungen zuzuteilenden Sendezeiten dürfen entsprechend der Bedeutung der jeweiligen Partei oder Wählergruppe verschieden bemessen werden (vgl. BVerfG vom 9.5.1978 BVerfGE 48, 271/277).
  • VerfGH Saarland, 29.09.2011 - Lv 4/11

    Wahlprüfungsbeschwerden betreffend die Wahl zum 14. Landtag des Saarlandes am

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.10.2014 - 20-III-14
    An dieser Auffassung wird festgehalten (vgl. auch VerfGH Saarland vom 29.9.2011 NVwZ-RR 2012, 169/175; Thum, a. a. O., Art. 28 LWG Rn. 9; Hahlen in Schreiber, BWahlG, § 21 Rn. 27 f.).
  • VerfGH Bayern, 17.02.2005 - 99-III-03

    Gültigkeit der Landtagswahl 2003

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.10.2014 - 20-III-14
    Zum anderen erstreckt sich die Kontrolle darauf, ob die der Wahl zugrunde liegenden einfachrechtlichen Vorschriften mit der Verfassung vereinbar sind, sowie gegebenenfalls auch darauf, ob ein maßgeblicher, in der Verfassung selbst geregelter Wahlrechtsgrundsatz - wie beispielsweise die 5 %-Klausel gemäß Art. 14 Abs. 4 BV - gegen höherrangiges Verfassungsrecht verstößt, da die verfassungsmäßige Rechtsgrundlage Voraussetzung für eine gültige Wahl ist (VerfGH vom 27.4.1973 VerfGHE 26, 45/47; vom 18.2.1992 VerfGHE 45, 12/17; vom 17.2.2005 VerfGHE 58, 56/64 f., 72; vom 8.12.2009 VerfGHE 62, 229/231 f.; vom 10.5.2010 VerfGHE 63, 51/55; BVerfG vom 20.10.1993 BVerfGE 89, 243/249 ff.).
  • VerfGH Bayern, 08.12.2009 - 47-III-09

    Wahlprüfung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.10.2014 - 20-III-14
    Der Verfassungsgerichtshof lasse in seiner Entscheidung vom 8. Dezember 2009 Vf. 47-III-09 bei der Aufstellung der Kandidaten für die Landtagswahl die bloße Möglichkeit zur verdeckten Abstimmung genügen.
  • VerfGH Bayern, 18.02.1992 - 39-III-91
    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.10.2014 - 20-III-14
    Zum anderen erstreckt sich die Kontrolle darauf, ob die der Wahl zugrunde liegenden einfachrechtlichen Vorschriften mit der Verfassung vereinbar sind, sowie gegebenenfalls auch darauf, ob ein maßgeblicher, in der Verfassung selbst geregelter Wahlrechtsgrundsatz - wie beispielsweise die 5 %-Klausel gemäß Art. 14 Abs. 4 BV - gegen höherrangiges Verfassungsrecht verstößt, da die verfassungsmäßige Rechtsgrundlage Voraussetzung für eine gültige Wahl ist (VerfGH vom 27.4.1973 VerfGHE 26, 45/47; vom 18.2.1992 VerfGHE 45, 12/17; vom 17.2.2005 VerfGHE 58, 56/64 f., 72; vom 8.12.2009 VerfGHE 62, 229/231 f.; vom 10.5.2010 VerfGHE 63, 51/55; BVerfG vom 20.10.1993 BVerfGE 89, 243/249 ff.).
  • Drs-Bund, 28.01.2005 - BT-Drs 15/4750
    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.10.2014 - 20-III-14
    Es besteht daher kein Anlass zur Beanstandung (vgl. BT-Drs. 15/4750 S.19 ff., 25; Hahlen in Schreiber, BWahlG, 9. Aufl. 2013, § 21 Rn. 28).
  • VerfGH Bayern, 26.03.2018 - 15-VII-16

    Popularklage - Regelungen aus dem Wahlvorschlagsrecht der Parteien

    Daneben stünde eine Beeinträchtigung des Grundsatzes der gleichen Wettbewerbschancen der Parteien und Wählergruppen, nach dem der Staat die vorgefundene Wettbewerbslage unter den Parteien nicht verfälschen darf (vgl. dazu VerfGH vom 23.10.2014 - Vf. 20-III-14 -juris Rn. 48; BVerfG vom 26.10.2004 BVerfGE 111, 382/398), und des Neutralitätsgebots im Raum.
  • VerfGH Bayern, 11.11.2019 - 46-III-19

    Gegenstand einer Wahlprüfungsbeschwerde

    Zum anderen erstreckt sich die Kontrolle darauf, ob die der Wahl zugrunde liegenden einfachrechtlichen Vorschriften mit der Verfassung vereinbar sind, da die verfassungsmäßige Rechtsgrundlage Voraussetzung für eine gültige Wahl ist (VerfGH vom 8.12.2009 VerfGHE 62, 229/231 f.; vom 23.10.2014 VerfGHE 67, 263 Rn. 27 ff. m. w. N.).

    Der Antragsteller hat bereits in seinen früheren Anträgen zur Überprüfung der Landtagswahlen 2008 und 2013 vergleichbare Rügen erhoben, die Gegenstand der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs vom 8. Dezember 2009 (VerfGHE 62, 229/232 ff.) und 23. Oktober 2014 (VerfGHE 67, 263 Rn. 40 ff.) waren.

    Mit dieser Thematik hat sich der Verfassungsgerichtshof auf eine vergleichbare Rüge des Antragstellers zur Landtagswahl 2013 hin in seiner bereits erwähnten Entscheidung vom 23. Oktober 2014 (VerfGHE 67, 263 Rn. 37 ff.) befasst.

    Auch die Anzahl der Delegierten bei der Versammlung der GRÜNEN zur Aufstellung der Wahlkreisliste im Bezirk Oberbayern war - hinsichtlich der Landtagswahl 2013 - auf Rüge des Antragstellers hin bereits Gegenstand der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (VerfGHE 67, 263 Rn. 31 ff.) über die damalige Wahlprüfung.

    50 4. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass Beanstandungen, die den weiteren, schon als unzulässig erachteten Rügen entsprechen (vgl. oben V. zur Medienpräsenz der Parteien, zur Parteienfinanzierung und zur 5%-Klausel), ebenfalls bereits Gegenstand früherer Wahlprüfungsentscheidungen des Verfassungsgerichtshofs waren und erfolglos geblieben sind (vgl. VerfGH vom 10. Mai 2010 VerfGHE 63, 51/58 ff. zur 5%-Klausel sowie VerfGH vom 23. Oktober 2014 VerfGHE 67, 263 Rn. 45 f. zur Wahlkampfkostenerstattung, Rn. 47 ff. zur Präsenz der Parteien in den Medien und Rn. 50 ff. zur 5%-Klausel).

  • VerfGH Bayern, 28.09.2021 - 8-VII-20

    Teilweise unzulässige, jedenfalls unbegründete Popularklage gegen das Bayerische

    Geheim ist eine Wahl, wenn der Wähler abstimmen kann, ohne dass andere Personen von der von ihm getroffenen Wahl Kenntnis erlangen; das erfordert eine schriftliche Abstimmung mit Stimmzetteln, die verdeckt gekennzeichnet und ohne Einsichtnahme anderer abgegeben werden können (VerfGH vom 23.10.2014 VerfGHE 67, 263 Rn. 41).

    Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl, der als ungeschriebener Wahlrechtsgrundsatz aus der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung für Demokratie, Republik und Rechtsstaat folgt (Art. 1 Abs. 1, Art. 2, 3 Abs. 1 Satz 1 BV), gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen (vgl. VerfGHE 67, 263 Rn. 38 unter Hinweis auf BVerfG vom 3.3.2009 BVerfGE 123, 39/68 ff.).

  • VerfGH Bayern, 03.07.2020 - 53-III-19

    Die demokratische Grundlage einer Wahl

    Zum anderen erstreckt sich die Kontrolle darauf, ob die der Wahl zugrunde liegenden einfachrechtlichen Vorschriften mit der Verfassung vereinbar sind, da die verfassungsmäßige Rechtsgrundlage Voraussetzung für eine gültige Wahl ist (VerfGH vom 23.10.2014 VerfGHE 67, 263 Rn. 27 ff. m. w. N.; vom 28.10.2019 BayVBl 2020, 86 Rn. 27 f.; vom 11.11.2019 - Vf. 46-III-19 - juris Rn. 40 ff.).

    Fehler in der Organisation und Abwicklung des Wahlverfahrens können nicht nur von den amtlichen Wahlorganen (Art. 6 LWG) begangen werden, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch von Dritten, soweit sie unter Bindung an wahlgesetzliche Anforderungen kraft Gesetzes Aufgaben bei der Organisation einer Wahl erfüllen (VerfGH vom 8.12.2009 VerfGHE 62, 229/232; VerfGHE 67, 263 Rn. 28).

  • VerfGH Bayern, 28.10.2019 - 74-III-18

    Verfassungsmäßigkeit von Überhang- und Ausgleichsmandate bei der Landtagswahl

    Zum anderen erstreckt sich die Kontrolle darauf, ob die der Wahl zugrunde liegenden einfachrechtlichen Vorschriften mit der Verfassung vereinbar sind, da die verfassungsmäßige Rechtsgrundlage Voraussetzung für eine gültige Wahl ist (VerfGH vom 23.10.2014 VerfGHE 67, 263 Rn. 27 ff. m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 05.07.2022 - 57-III-19

    Erfolgloser Antrag auf Feststellung der Ungültigkeit der Landtagswahl 2018

    Zum anderen erstreckt sich die Kontrolle darauf, ob die der Wahl zugrunde liegenden einfachrechtlichen Vorschriften mit der Verfassung vereinbar sind, da die verfassungsmäßige Rechtsgrundlage Voraussetzung für eine gültige Wahl ist (VerfGH vom 23.10.2014 VerfGHE 67, 263 Rn. 27 ff. m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 15.09.2021 - 2-VII-21

    Zu den prozessualen Voraussetzungen einer Popularklage

    Der Antragsteller führt nicht ansatzweise aus, inwiefern durch die auf Art. 58 Abs. 2 Nr. 20 GLKrWG beruhende Regelung des § 12 GLKrWO trotz der gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtung der Städte und Gemeinden, die Sicherheit der informationstechnischen Systeme im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sicherzustellen (Art. 11 Abs. 1 BayEGovG), die in Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BV normierten Wahlrechtsgrundsätze sowie der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl, der die Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge sichert (BVerfGE 123, 39/68 ff.; BVerfG vom 9.7.2013 BVerfGE 134, 25 Rn. 12; vgl. auch: VerfGH vom 23.10.2014 VerfGHE 67, 263 Rn. 38; Wollenschläger in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 6. Aufl. 2020, Art. 14 Rn. 46; Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 14 Rn. 32), verletzt sein könnten.
  • VerfGH Bayern, 10.03.2020 - 56-III-19

    Landtagswahl 2018 nicht wegen Auslegungsregelung zu abgegebenen Zweitstimmen

    Zum anderen erstreckt sich die Kontrolle darauf, ob die der Wahl zugrunde liegenden einfachrechtlichen Vorschriften mit der Verfassung vereinbar sind, da die verfassungsmäßige Rechtsgrundlage Voraussetzung für eine gültige Wahl ist (VerfGH vom 23.10.2014 VerfGHE 67, 263 Rn. 27 ff. m. w. N.; vom 28.10.2019 - Vf. 74-III-18 - juris Rn. 27 f.).
  • VGH Bayern, 06.04.2016 - 4 ZB 15.1562

    Keine Verpflichtung aus verfassungsrechtlichen Wahlrechtsgrundsätzen, bei der

    aa) Zur Bestimmung der Anforderungen an eine geheime Abstimmung bei der Aufstellungsversammlung für die Stadtratswahl nach Art. 29 Abs. 1, Abs. 3 GLKrWG hat sich das Verwaltungsgericht zu Recht auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zur Aufstellung der Stimmkreisbewerber für die Landtagswahl nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Landtagswahl, Volksbegehren, Volksentscheid und Volksbefragung (Landeswahlgesetz - LWG) gestützt (BayVerfGH, E. v. 8.12.2009 - Vf. 47-III-09 - VerfGH 62, 229 = BayVBl 2010, 172; E. v. 23.10.2014 - Vf. 20-III-14 - juris Rn. 39 ff.).
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