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   RG, 20.12.1913 - Rep. V. 201/13   

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https://dejure.org/1913,195
RG, 20.12.1913 - Rep. V. 201/13 (https://dejure.org/1913,195)
RG, Entscheidung vom 20.12.1913 - Rep. V. 201/13 (https://dejure.org/1913,195)
RG, Entscheidung vom 20. Dezember 1913 - Rep. V. 201/13 (https://dejure.org/1913,195)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Inwiefern kann bei einer Zwangsversteigerung der Ersteher des Grundstücks gegenüber einem Gläubiger, dem die Forderung aus dem Bargebot übertragen worden ist, gegen diese Forderung mit solchen Forderungen aufrechnen, die ihm gegen den Vollstreckungsschuldner zustehen?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufrechnung bei der Zwangsversteigerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 84, 8
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 14.01.2010 - IX ZR 50/07

    Kommunales Abgabenrecht: Fälligkeit einer Beitragsforderung für die Erschließung

    Bei der Entscheidung über die Widerspruchsklage ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Verteilungstermins abzustellen, während spätere Änderungen außer Betracht bleiben (RGZ 62, 168, 171; 65, 62, 66; 75, 313, 315; 84, 8, 10; BGHZ 113, 169, 174 ff, 177; 166, 319, 326 Rn. 19; BGH, Urt. v. 25. Januar 1974 - V ZR 68/72, WM 1974, 371, 372; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1989, 599; Zöller/Stöber, ZPO 28. Aufl. § 878 Rn. 14; Musielak/Becker, aaO § 878 Rn. 5; Prütting/Gehrlein/Zempel, ZPO § 878 Rn. 6; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 68. Aufl. § 878 Rn. 9; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 30. Aufl. § 878 Rn. 6; a.A. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 878 Rn. 36; MünchKomm-ZPO/Eickmann, 3. Aufl. § 878 Rn. 26; Hk-ZPO/Kindl, 3. Aufl. § 878 Rn. 4).
  • BGH, 09.04.1987 - IX ZR 146/86

    Aufrechnung gegen Anspruch auf Berichtigung des Bargebots

    Das Reichsgericht hat eine Aufrechnung des Erstehers gegenüber der Bargebotsforderung nach deren Übertragung gemäß § 118 ZVG wiederholt als zulässig angesehen (RGZ 72, 344, 346; 84, 8, 11; 136, 321, 324).

    Dabei hat das Reichsgericht ausdrücklich betont, der Zulässigkeit der Aufrechnung stehe nicht entgegen, daß der Ersteher sich durch die Nichtzahlung des Erlöses selbst die Aufrechnungsmöglichkeit verschafft habe (RGZ 84, 8, 11).

  • BGH, 13.12.1990 - IX ZR 118/90

    Auszahlungsanspruch aufgrund des Teilungsplans

    Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, daß der Entscheidung über den Widerspruch gegen einen Teilungsplan bei ordnungsgemäß durchgeführtem Verteilungsverfahren (vgl. RG Zentralblatt für freiwillige Gerichtsbarkeit und Notariat 10 (1910), 248, 250) die Sach- und Rechtslage zur Zeit der Feststellung des Teilungsplans zugrunde zu legen sei (RGZ 62, 168, 171; 65, 62, 66; 75, 313, 315; 84, 8, 10; RG Gruchot 60 (1916), 345, 348; WarnRspr 11 (1918) Nr. 9, S. 16, 19).
  • BGH, 29.11.1951 - IV ZR 40/50

    Teilungsversteigerung. Aufrechnung gegen Meistgebot

    Rechtsprechung und Rechtslehre sind für die Vollstreckungsversteigerung weitaus überwiegend der Ansicht, dass die Forderung gegen den Ersteher in gleicher Weise wie das Grundstück vor dem Zuschlag in vollem Umfange der Beschlagnahme unterworfen sei und dass der Ersteher mit Gegenforderungen gegen einen Hebungsberechtigten oder den bisherigen Eigentümer erst dann aufrechnen könne, wenn das Vollstreckungsgericht diesen im Verteilungstermin die Forderung gegen den Ersteher übertragen habe (RGZ 64, 308; 72, 346; 84, 8; Jaeckel-Güthe 7. Aufl. Anm. 6 zu § 115 ZVG; Krech-Fischer, 1929 Anm. 4 zu § 118 ZVG; Wilhelmi Anm. 5 zu § 118 ZVG; Reinhard-Müller 3./4. Aufl. Anm. VIII 2 zu § 107; Korintenberg-Wenz 6. Aufl. Anm. 2 zu § 107 ZVG; a.M. für die Aufrechnung gegenüber einem Realgläubiger Berolzheimer in BZ f R 1914, 379 [381]).
  • BGH, 25.01.1974 - V ZR 68/72
    3 von 93 104, 88 DM zugeteilt worden ist, geht das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum von dem in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannten Grundsatz aus, daß der über eine Widerspruchsklage nach § 115 ZVG, § 878 ZPO entscheidende Richter die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Verteilungstermins zugrunde zu legen hat und deshalb nachträglich eingetretene Tatsachen oder Ereignisse nicht mehr zu berücksichtigen sind (RGZ 65, 62, 66; 75, 313, 315; 84, 8, 10; Steiner/Riedel ZVG 7. Aufl. § 115 Anm. 7 e; Korintenberg/Wenz ZVG 6. Aufl, § 115 Anm, 6 a).
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