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   VG Berlin, 11.10.2001 - 21 A 155.00   

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https://dejure.org/2001,22821
VG Berlin, 11.10.2001 - 21 A 155.00 (https://dejure.org/2001,22821)
VG Berlin, Entscheidung vom 11.10.2001 - 21 A 155.00 (https://dejure.org/2001,22821)
VG Berlin, Entscheidung vom 11. Oktober 2001 - 21 A 155.00 (https://dejure.org/2001,22821)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Erteilung eines Visums im Wege eines Familiennachzugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 310
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus VG Berlin, 11.10.2001 - 21 A 155.00
    Die Summe aus Regelsätzen und eines Zuschlages von 20 % gilt ganz allgemein als das mindestens steuerfrei zu bleibende Existenzminimum, welches der Staat einem Bürger auf jeden Fall belassen muss (vgl. Brühl in LPK-BSHG,§ 76 Rdnr. 78 mit Bezug auf BVerfGE 87, 153).
  • BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 11.94

    Sozialhilfe - Deutsche im Ausland - Gewöhnlicher Aufenthalt - Untätigkeitsklage -

    Auszug aus VG Berlin, 11.10.2001 - 21 A 155.00
    Dahingestellt kann bleiben, ob nicht sogar bereits Unzulässigkeit wegen des Fehlens des erforderlichen förmlichen Antrages vorliegt (vgl. BVerwGE 99, 158 [160]).
  • BVerwG, 04.11.1996 - 1 B 189.96

    Ausländerrecht - Begriff der "sonstigen Mittel" i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG

    Auszug aus VG Berlin, 11.10.2001 - 21 A 155.00
    Nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 1996 - 1 B 189.96 - (Buchholz 402.240, § 17 AuslG Nr. 7 unter Hinweis auf BT-Drs. 11/6321, Begr. zu § 17) setzt § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG voraus, dass die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Familienangehörigen im Bundesgebiet eigenständig gesichert ist.
  • OVG Berlin, 24.09.2002 - 8 B 3.02

    Familiennachzug, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und

    Den von den Regelsätzen nicht abgedeckten, unregelmäßig entstehenden Bedarf veranschlagt der Senat mit 20 % des jeweiligen Regelsatzes (vgl. auch 21. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin, Urteil vom 11. Oktober 2001 - VG 21 A 155.00 -, NVwZ-RR 2002, 310), wobei er sich von folgenden Erwägungen hat leiten lassen: Eine normative Bestimmung dieses unregelmäßig entstehenden Bedarfs gibt es nicht.
  • VG Stuttgart, 12.01.2005 - 5 K 4301/04

    Abschiebung eines bestandskräftig abgelehnten Asylbewerbers

    Vor dem Hintergrund der ab 01.01.2005 maßgebenden Legaldefinition des Lebensunterhalts nach § 2 Abs. 3 AufenthG (vgl. demgegenüber zu § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.01.2001 - 13 S 864/00 -, NVwZ-RR 2001, 604 = InfAuslR 2001, 330; Wollensak, InfAuslR 2004, 235) sowie der gleichfalls zum 01.01.2005 in Kraft getretenen strukturellen Änderung der Errechnung der sozialhilferechtlichen Regelbedarfssätze (§ 28 SGB XII - Sozialhilfe -) unter Einbeziehung vieler früher gesondert gewährter einzelner Leistungen (§ 21 BSHG) wird im Widerspruchsverfahren des Weiteren zu prüfen und zu entscheiden sein, ob und in welchem Ausmaß der früher für richtig gehaltene Zuschlag in Höhe von etwa 20 v. H. für einmalige Leistungen (vgl. VG Berlin, Urt. v. 11.10.2001 - 21 A 155/00 -, NVwZ-RR 2002, 310; OVG Berlin, Urt. v. 24.09.2002, a.a.O.) überhaupt noch gerechtfertigt ist (verneinend Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand Dezember 2004, § 2 AufenthG RdNr. 43).
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