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   VGH Bayern, 07.04.2003 - 21 CS 02.3210   

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VGH Bayern, 07.04.2003 - 21 CS 02.3210 (https://dejure.org/2003,38197)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07.04.2003 - 21 CS 02.3210 (https://dejure.org/2003,38197)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07. April 2003 - 21 CS 02.3210 (https://dejure.org/2003,38197)
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Wird zitiert von ... (11)

  • VG Aachen, 31.03.2004 - 6 K 1922/03

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs von in Form von Waffenbesitzkarten erteilter

    vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1994 -1 C 31/92-, BVerwGE 97, 245 ff und Urteil vom 28. April 1987 -1 C 18/84-, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 48; allgemein zum Widerruf von "Alterlaubnissen" auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Oktober 2003 -11 ME 286/03- und BayVGH, Beschluss vom 7. April 2003 -21 CS 02.3210-, BayVBl. 03, 595 ff., die § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 WaffG 2002 ohne weiteres auf Erlaubnisse i.S.d. WaffG 1976 sowie auf Verurteilungen, die vor dem 1. April 2003 erfolgt sind, anwenden.

    Die Verurteilung vom 3. November 1998 wegen Anstiftung zum Meineid und wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage lässt insbesondere in einer Zusammenschau mit den zahlreichen weiteren Verurteilungen des Klägers seit dem Jahre 1983 - u. a. wegen wiederholten Verstoßes gegen das Waffengesetz, wegen fortgesetzter Beihilfe zur Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuführung zur Prostitution und Zuhälterei sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Bedrohung - nicht nur allgemein an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers zweifeln, sondern rechtfertigt bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände auch die begründete Besorgnis, dass vom Kläger in der Zukunft ernsthaft die Gefahr des Waffenmissbrauchs droht, vgl. hierzu: VGH Bayern, Beschluss vom 7. April 2003 - 21 Cs 02.3210 -, BayVBl. 2003, 595 ff.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.02.2008 - 1 S 2814/07

    Unzuverlässigkeit im Sinne von § 8a Abs. 1 Nr. 2b SprengG

    Die Vorschrift über die an eine strafrechtliche Verurteilung anknüpfende Regelunzuverlässigkeit nach § 8a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c SprengG entfaltet hinsichtlich der Bewertung des zugrunde liegenden Verhaltens keine Sperrwirkung gegenüber der Bestimmung über die ausnahmslos anzunehmende Unzuverlässigkeit nach § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SprengG (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 14.09.1998 - 6 B 94/98 - ; BayVGH, Beschluss vom 07.04.2003 - 21 CS 02.3210 -, BayVBl 2003, 595 ; Apel/Bushart, Waffenrecht, Bd. 2 Waffengesetz, 3. Aufl. 2004, § 5 Rn. 27 ff., 31).
  • VG Ansbach, 24.03.2017 - AN 14 K 16.00902

    Ungültigerklärung und Einziehung eines Jagdscheins wegen waffenrechtlicher

    Da mit einer Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens gegen den Kläger nach § 153a StPO - anders als bei einer Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO - nicht der Anlass zur Erhebung einer Klage entfallen ist, sondern nur das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung durch Auflagen und Weisungen beseitigt wurde und die Schwere der Schuld einer Einstellung des Verfahrens nicht entgegenstand, kann der Sachverhalt im Verwaltungsverfahren ohne Bindungswirkung herangezogen werden (BVerwG, U.v. 26.3.1996 - 1 C-12/95 -, juris; BayVGH, B.v. 7.4.2003 - 21 CS 02.3210 -, juris; Apel/Bushart, Waffenrecht, 3. Auflage 2004, Rdnrn. 9 und 10 zu § 5) und - unter sicherheitsrechtlicher Aspekten - auch anders bewertet und gewichtet werden.
  • VGH Bayern, 05.10.2020 - 24 BV 19.510

    Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis bei Zugehörigkeit zu einem Motorradclub

    Dennoch ist die Prüfung, ob es an der erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt, auf der Basis der Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung von Bedeutung sein können (BayVGH, B.v. 7.4.2003 - 21 CS 02.3210).
  • VG München, 12.12.2012 - M 7 K 12.2149
    Hat der Betroffene im alkoholisierten Zustand Straftaten begangen, besteht generell eine erhebliche Gefahr, dass es im betrunkenen Zustand zu einem Waffenmissbrauch kommen könnte (vgl. BayVGH vom 7.4.2003 Az. 21 CS 02.3210 RdNr. 20 -juris-; vom 16.9.1997 Az. 21 B 97.425).
  • VG Bayreuth, 11.12.2023 - B 1 S 23.978

    Waffenbesitzverbot, erlaubnisfreie Waffen, Ermessen, rechtskräftige

    Hat ein Betroffener im alkoholisierten Zustand Straftaten begangen, besteht generell eine erhöhte Gefahr, dass es im betrunkenen Zustand auch zu einem Waffenmissbrauch kommen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 7.4.2003 - 21 CS 02.3210 - juris Rn. 20).
  • VG Aachen, 09.12.2003 - 6 L 1161/03

    Widerruf der Erteilung von Waffenbesitzkarten aufgrund einer Verurteilung wegen

    Dem Antragsgegner ist außerdem beizupflichten, dass die im Jahre 1998 erfolgte Verurteilung u.a. wegen Anstiftung zum Meineid darüber hinaus in der Zusammenschau mit den zahlreichen weiteren Verurteilungen des Antragstellers seit Dezember 1983 -u.a. wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz, wegen fortgesetzter Beihilfe zur Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuführung zur Prostitution und Zuhälterei sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Bedrohungnicht nur allgemein an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers zweifeln lässt, sondern dass bei einer Gesamtwürdigung dieser Tatsachen sogar die Annahme gerechtfertigt ist, dass vom Antragsteller ernsthaft die Gefahr des Waffenmissbrauchs i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG 2002 droht, vgl. hierzu VGH München, Entscheidung vom 7. April 2003 -21 CS 02.3210-, abgedruckt in BayVBl 2003, 595-597, sodass auch aus diesem Grund der Widerruf der Waffenbesitzkarten erfolgen musste.
  • VG Augsburg, 19.10.2012 - Au 4 K 12.508

    Widerruf Waffenbesitzkarten und Schießstanderlaubnis; Waffenrechtlich

    Da mit einer Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens gegen den Kläger nach § 153a StPO - anders als bei einer Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO - nicht der Anlass zur Erhebung einer Klage entfallen ist, sondern nur das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung durch Auflagen und Weisungen beseitigt wurde und die Schwere der Schuld einer Einstellung des Verfahrens nicht entgegenstand, kann der zugrundeliegende Sachverhalt im Verwaltungsverfahren ohne Bindungswirkung herangezogen werden (BVerwG vom 26.3.1996, Az. 1 C 12/95, juris - Rdnr. 24; BayVGH vom 7.4.2003, Az. 21 CS 02.3210, BayVBl. 2003, 595, juris - Rdnr. 11; Apel/Bushart, Waffenrecht, 3. Auflage 2004, Rdnrn. 9 und 10 zu § 5) und - unter sicherheitsrechtlicher Aspekten - auch anders bewertet und gewichtet werden.
  • VG Köln, 08.12.2022 - 8 K 5859/21
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 1998 - 6 B 94.98 -, juris, Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 7. April 2003 - 21 CS 02.3210 -, juris, Rn. 20; VG München, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - M 7 S 12.4235 -, juris, Rn. 23; Gade, in: ders. (Hrsg.), WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 11, 26 (zum insoweit gleichlautenden § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG); ähnlich auch BayVGH, Beschluss vom 1. April 2021 - 24 CS 21.703 -, juris, Rn. 10; so auch BT-Drucks. 11/4311, S. 4.
  • VG Augsburg, 09.05.2012 - Au 4 S 12.509

    Widerruf Waffenbesitzkarten und Schießstanderlaubnis

    Da mit einer Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens gegen den Antragsteller nach § 153a StPO - anders als bei einer Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO - nicht der Anlass zur Erhebung einer Klage entfallen ist, sondern nur das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung durch Auflagen und Weisungen beseitigt wurde und die Schwere der Schuld einer Einstellung des Verfahrens nicht entgegenstand, kann der zugrundeliegende Sachverhalt im Verwaltungsverfahren ohne Bindungswirkung herangezogen werden (BVerwG vom 26.03.1996, Az. 1 C 12/95, juris - Rdnr. 24; BayVGH vom 7.04.2003, Az. 21 CS 02.3210, juris - Rdnr. 11; Apel/Bushart, Waffenrecht, 3. Auflage 2004, Rdnrn. 9 und 10 zu § 5) und - unter sicherheitsrechtlicher Aspekten - auch anders bewertet und gewichtet werden.
  • VG Köln, 14.09.2022 - 8 K 2784/21
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