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   VG Köln, 19.04.1989 - 21 K 2969/87   

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https://dejure.org/1989,9578
VG Köln, 19.04.1989 - 21 K 2969/87 (https://dejure.org/1989,9578)
VG Köln, Entscheidung vom 19.04.1989 - 21 K 2969/87 (https://dejure.org/1989,9578)
VG Köln, Entscheidung vom 19. April 1989 - 21 K 2969/87 (https://dejure.org/1989,9578)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Schwerbehindertenrecht - Unentgeltliche Beförderung - Komfortzuschlag - Personennahverkehr

Papierfundstellen

  • NZV 1989, 328 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.2008 - 9 S 2312/06

    Anrufsammeltaxi; Anspruch auf unentgeltliche Beförderung

    Vielmehr setzt der Rückgriff auf den Genehmigungstatbestand des § 2 Abs. 6 PBefG gerade voraus, dass die Merkmale des Linienverkehrs nicht umfassend erfüllt sind und eine Genehmigung als Linienverkehr nicht erteilt werden kann (ebenso VG Köln, Urteil vom 19.04.1989 - 21 K 2969/87 - zu § 59a PBefG; Heinze, PBefG-Handkommentar, 2007, § 2 Rdnr. 14).

    Denn die freie Wählbarkeit des Endpunkts der Beförderung steht der Annahme von Linienverkehr im Sinne des § 42 Satz 1 PBefG zwingend entgegen (vgl. VG Köln, Urteil vom 19.04.1989 - 21 K 2969/87 - Nds. OVG, Urteile vom 08.10.2003 - 4 LB 365/03 - und vom 19.09.2007 - 7 LC 208/04 - FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.04.2003 - 2 K 2866/99 -).

    Schließlich käme dem Kläger die Möglichkeit eines unmittelbaren Angriffs auf die Tarifgenehmigung auch nicht zu, weil ihm als Drittbetroffenen insoweit nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte die Klagebefugnis fehlt (vgl. VG Köln, Urteil vom 19.04.1989 - 21 K 2969/87 - m.w.N.).

  • VG Halle, 25.10.2010 - 7 A 1/10

    Konkurrentenstreitverfahren bei der Vergabe von Linienverkehrsgenehmigungen

    Es handelt sich bei § 2 Abs. 6 PBefG im Ergebnis um einen Auffangtatbestand, der in besonderem Maße der verkehrstechnischen Entwicklung Rechnung tragen soll (vgl. auch VG Köln, Urt. v. 19. April 1989 - 21 K 2969/87 -, zit. nach JURIS zu § 59a PBefG a.F.).

    Nach dieser wertenden Betrachtung (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28. März 2008 - 9 S 2312/06 -, zit. nach JURIS; Bidinger, PBefG, § 42 Rdnr. 8 Buchst. f jeweils zu "Anruf-Sammeltaxen"; vgl. weiter OVG Niedersachsen, Urt. v. 19. September 2007 - 7 LC 208/04 -, zit. nach JURIS zu verschiedenen Formen des flexiblen Verkehrs; Bauer, PBefG, 2010, § 2 Rdnr. 28) entspricht der mit dem Antrag vorgesehene Anrufbusverkehr der Beigeladenen eher einem Linienverkehr i.S.d. § 42 PBefG als einem Gelegenheitsverkehr i.S.d. § 46 PBefG (so wohl auch VG Köln, Urt. v. 19. April 1989 - 21 K 2969/87 - zit. nach JURIS, a.M.: AG Herford, Urt. v. 9. Februar 1989 - 10 C 965/88 - LS zit. nach JURIS jeweils zu einem "Anruf-Sammel-Taxiverkehr").

  • OVG Niedersachsen, 08.10.2003 - 4 LB 365/03

    Anruf-Sammel-Mobil; ASM; Beförderung; Kostenfreiheit; Schwerbehinderter; Träger;

    Dieses Recht können die Kläger nur gegenüber dem Verkehrsunternehmen selbst geltend machen (ausführlich VG Köln, Urt. v. 19.4.1989 - 21 K 2969/87 -, Behindertenrecht 1989, 141 = NWVBl. 1990, 128).
  • VG Oldenburg, 27.04.2016 - 13 A 4129/14

    Fährverbindung; Fährverkehr; Grundversorgung; Nachbarschaftsbereich; Pendler;

    Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kommt es darauf an, welchen Inhalt die sich aus § 145 Abs. 1 Satz 1, § 147 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX ergebende öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Unternehmers, der öffentlichen Personenverkehr betreibt, zur unentgeltlichen Beförderung von Schwerbehinderten hat und ob es sich bei dem von der Beklagten durchgeführten Fährverkehr von Norden nach Norderney und zurück um einen Nahverkehr im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1971 - VC 68.69 -, BVerwGE 37, 243; VG Köln, Urteil vom 19. April 1989 - 21 K 2969/87 -, Behindertenrecht 1989, 141).
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