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   AG Soest, 14.09.2016 - 21 OWi 295/16 (b)   

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https://dejure.org/2016,34573
AG Soest, 14.09.2016 - 21 OWi 295/16 (b) (https://dejure.org/2016,34573)
AG Soest, Entscheidung vom 14.09.2016 - 21 OWi 295/16 (b) (https://dejure.org/2016,34573)
AG Soest, Entscheidung vom 14. September 2016 - 21 OWi 295/16 (b) (https://dejure.org/2016,34573)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfall der Aktenversendungspauschale bei der Gewährung von Akteneinsicht in elektronischer Form

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • AG Kassel, 31.10.2014 - 386 OWi 294/14

    Übersengung eines elektronischen Aktenauszugs und Anfall der

    Auszug aus AG Soest, 14.09.2016 - 21 OWi 295/16
    Erforderlich sind aber, dass sämtliche Dokumente Vermerke enthalten, aus denen sich das Datum des Einscannens, sowie der Name des Arbeitsplatzes ergibt (Vgl. Amtsgericht Osnabrück, Beschluss vom 18.01.2013 - 201 OWi 570/12; Amtsgericht Herford Beschluss vom 01.10.2013 - 11 OWi 1951/13 (b); Amtsgericht Wenningsen Beschluss vom 14.11.2013 - 16 OWi 205/13; Amtsgericht Kassel Beschluss vom 31.10.2014 - 386 OWi 294/14; Amtsgericht Lüdinghausen Beschluss vom 13.08.2015 - 19 OWi 166/15 (b).) Darüber hinaus fehlt der erforderliche Vermerk gem. § 298 Abs. 2 ZPO, der enthalten muss, welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokuments aufweist, wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist, welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Signatur aufweist.
  • AG Osnabrück, 18.01.2013 - 201 OWi 570/12

    Erhebung einer Aktenversendungspauschale bei Akteneinsicht in eine elektronisch

    Auszug aus AG Soest, 14.09.2016 - 21 OWi 295/16
    Erforderlich sind aber, dass sämtliche Dokumente Vermerke enthalten, aus denen sich das Datum des Einscannens, sowie der Name des Arbeitsplatzes ergibt (Vgl. Amtsgericht Osnabrück, Beschluss vom 18.01.2013 - 201 OWi 570/12; Amtsgericht Herford Beschluss vom 01.10.2013 - 11 OWi 1951/13 (b); Amtsgericht Wenningsen Beschluss vom 14.11.2013 - 16 OWi 205/13; Amtsgericht Kassel Beschluss vom 31.10.2014 - 386 OWi 294/14; Amtsgericht Lüdinghausen Beschluss vom 13.08.2015 - 19 OWi 166/15 (b).) Darüber hinaus fehlt der erforderliche Vermerk gem. § 298 Abs. 2 ZPO, der enthalten muss, welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokuments aufweist, wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist, welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Signatur aufweist.
  • AG Herford, 01.10.2013 - 11 OWi 1951/13

    Beanspruchung einer Kostenpauschale seitens der Verwaltungsbehörde für die

    Auszug aus AG Soest, 14.09.2016 - 21 OWi 295/16
    Erforderlich sind aber, dass sämtliche Dokumente Vermerke enthalten, aus denen sich das Datum des Einscannens, sowie der Name des Arbeitsplatzes ergibt (Vgl. Amtsgericht Osnabrück, Beschluss vom 18.01.2013 - 201 OWi 570/12; Amtsgericht Herford Beschluss vom 01.10.2013 - 11 OWi 1951/13 (b); Amtsgericht Wenningsen Beschluss vom 14.11.2013 - 16 OWi 205/13; Amtsgericht Kassel Beschluss vom 31.10.2014 - 386 OWi 294/14; Amtsgericht Lüdinghausen Beschluss vom 13.08.2015 - 19 OWi 166/15 (b).) Darüber hinaus fehlt der erforderliche Vermerk gem. § 298 Abs. 2 ZPO, der enthalten muss, welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokuments aufweist, wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist, welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Signatur aufweist.
  • AG Wennigsen, 14.11.2013 - 16 OWi 205/13

    Bußgeldverfahren - Voraussetzungen für die Erhebung der Aktenversendungspauschale

    Auszug aus AG Soest, 14.09.2016 - 21 OWi 295/16
    Erforderlich sind aber, dass sämtliche Dokumente Vermerke enthalten, aus denen sich das Datum des Einscannens, sowie der Name des Arbeitsplatzes ergibt (Vgl. Amtsgericht Osnabrück, Beschluss vom 18.01.2013 - 201 OWi 570/12; Amtsgericht Herford Beschluss vom 01.10.2013 - 11 OWi 1951/13 (b); Amtsgericht Wenningsen Beschluss vom 14.11.2013 - 16 OWi 205/13; Amtsgericht Kassel Beschluss vom 31.10.2014 - 386 OWi 294/14; Amtsgericht Lüdinghausen Beschluss vom 13.08.2015 - 19 OWi 166/15 (b).) Darüber hinaus fehlt der erforderliche Vermerk gem. § 298 Abs. 2 ZPO, der enthalten muss, welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokuments aufweist, wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist, welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Signatur aufweist.
  • AG Lüdinghausen, 13.08.2015 - 19 OWi 166/15

    Aktenversendungspauschale, elektronische Aktenführung

    Auszug aus AG Soest, 14.09.2016 - 21 OWi 295/16
    Erforderlich sind aber, dass sämtliche Dokumente Vermerke enthalten, aus denen sich das Datum des Einscannens, sowie der Name des Arbeitsplatzes ergibt (Vgl. Amtsgericht Osnabrück, Beschluss vom 18.01.2013 - 201 OWi 570/12; Amtsgericht Herford Beschluss vom 01.10.2013 - 11 OWi 1951/13 (b); Amtsgericht Wenningsen Beschluss vom 14.11.2013 - 16 OWi 205/13; Amtsgericht Kassel Beschluss vom 31.10.2014 - 386 OWi 294/14; Amtsgericht Lüdinghausen Beschluss vom 13.08.2015 - 19 OWi 166/15 (b).) Darüber hinaus fehlt der erforderliche Vermerk gem. § 298 Abs. 2 ZPO, der enthalten muss, welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokuments aufweist, wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist, welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Signatur aufweist.
  • AG Gelnhausen, 05.03.2018 - 44 OWi 57/17

    Aktenversendungspauschale, Scan, Scanvermerk

    Die Aktenversendungspauschale kann nur dann verlangt werden, wenn die Akteneinsicht vollständig erfolgt ist (vgl. AG Soest, Beschluss vom 14.09.2016 Aktenzeichen 21 OWi 295/16).

    Aktenversendungspauschale nicht beansprucht werden, da auch nur bei vollständiger Akteneinsicht das Begehren auf Akteneinsicht vollständig gewährt worden ist (vgl. AG Soest, Beschluss vom 14.09.2016 - Aktenzeichen 21 OWi 295/16 mit weiteren Nachweisen).

  • AG Rottweil, 27.08.2020 - 5 OWi 259/20

    Elektronische Aktenführung, Aktenversendungspauschale

    dass bei mangelhafter oder unvollständiger Aktenführung die Auslagenpauschale nicht zu erstatten bzw. erst dann fällig wird, wenn Akteneinsicht im Rechtssinne gewährt worden ist (Vgl. Hierzu beispielsweise: AG Eutin Beschl. v. 15.6.2009 - 36 OWi 4/09 und AG Soest. Beschl. vom 14.09.2016 - 21 OWi 295/16).
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