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   OLG Frankfurt, 28.07.2014 - 21 W 113/12   

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OLG Frankfurt, 28.07.2014 - 21 W 113/12 (https://dejure.org/2014,73416)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.07.2014 - 21 W 113/12 (https://dejure.org/2014,73416)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28. Juli 2014 - 21 W 113/12 (https://dejure.org/2014,73416)
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  • OLG Stuttgart, 17.10.2011 - 20 W 7/11

    Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.07.2014 - 21 W 113/12
    Die von ihr angenommene Ausschüttungsquote liegt sogar am unteren Rand der üblichen Bandbreite, da am Kapitalmarkt Ausschüttungsquoten zwischen 40% und 70% zu beobachten sind (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. April 2011 -- 20 W 7/11, Juris Rn. 272; Beschl. v. 18. Dezember 2009 -- 20 W 2/08, Juris Rn. 188; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, WPg 2004, 889, 894).

    Hierdurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Unternehmensplanung im Regelfall nur die Planphase I umfasst, jedoch nicht mehrere Jahrzehnte in die Zukunft reicht, so dass die bisherige Ausschüttungspolitik nicht auf Dauer angesetzt werden kann; sondern stattdessen das Ausschüttungsverhalten der Alternativanlage maßgeblich ist (s. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 -- 20 W 7/11, Juris Rn. 271 f.; Beschl. v. 18. Dezember 2009 -- 20 W 2/08, Juris Rn. 187 f.).

  • OLG Stuttgart, 18.12.2009 - 20 W 2/08

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Berechnung des Börsenwertes zur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.07.2014 - 21 W 113/12
    Die von ihr angenommene Ausschüttungsquote liegt sogar am unteren Rand der üblichen Bandbreite, da am Kapitalmarkt Ausschüttungsquoten zwischen 40% und 70% zu beobachten sind (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. April 2011 -- 20 W 7/11, Juris Rn. 272; Beschl. v. 18. Dezember 2009 -- 20 W 2/08, Juris Rn. 188; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, WPg 2004, 889, 894).

    Hierdurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Unternehmensplanung im Regelfall nur die Planphase I umfasst, jedoch nicht mehrere Jahrzehnte in die Zukunft reicht, so dass die bisherige Ausschüttungspolitik nicht auf Dauer angesetzt werden kann; sondern stattdessen das Ausschüttungsverhalten der Alternativanlage maßgeblich ist (s. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 -- 20 W 7/11, Juris Rn. 271 f.; Beschl. v. 18. Dezember 2009 -- 20 W 2/08, Juris Rn. 187 f.).

  • OLG Frankfurt, 05.12.2013 - 21 W 36/12

    Squeeze-out: Höhe der Barabfindung für Minderheitsaktionäre

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.07.2014 - 21 W 113/12
    Damit sind die Beschwerdeführer durch die Zugrundelegung eines laufzeitäquivalenten Basiszinssatzes durch die Sachverständige -- unabhängig von dem Umstand, dass eine solche Herangehensweise regelmäßig eine noch genauere Schätzung des Basiszinses als bei Zugrundelegung eines einheitlichen Basiszinses ermöglicht (vgl. Senat, Beschl. v. 5. Dezember 2013 -- 21 W 36/12, NZG 2014, 464) -- jedenfalls nicht beschwert.

    Die Durchschnittsbildung über einen Dreimonatszeitraum entspricht allerdings der allgemeinen Konvention, die auch vom IDW empfohlen wird (vgl. WP-Handbuch 2008, Bd. II, Rn. 290 f.; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., Rn. 657), korrespondiert mit der Durchschnittsbildung bei, der Berechnung des aktuellen Börsenkurses und hat auch bereits in anderen Verfahren die Billigung des Senats gefunden (Senat, Beschl: v. 5. Dezember 2013 -- 21 W 36/12, NZG 2014, 464; Beschl. v. 30. August 2012 -- 21 W 14/11, Juris Rn. 58; ebenso schon OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 26. August 2009 -- 5 W 49/09, Juris Rn. 25).

  • OLG Frankfurt, 26.08.2009 - 5 W 49/09
    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.07.2014 - 21 W 113/12
    Zugleich ist die Zahl der an dem Vergleich Teilnehmenden gegenüber der Anzahl von mit der Aktie handelnden Marktteilnehmern denkbar gering und vermag schon daher kein Bild der Einschätzung der an der Gesellschaft interessierten Kreise abzubilden (kritisch hierzu bereits OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26. August 2009 --.5 W 49/09, Juris Rn 33 f.).

    Die Durchschnittsbildung über einen Dreimonatszeitraum entspricht allerdings der allgemeinen Konvention, die auch vom IDW empfohlen wird (vgl. WP-Handbuch 2008, Bd. II, Rn. 290 f.; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., Rn. 657), korrespondiert mit der Durchschnittsbildung bei, der Berechnung des aktuellen Börsenkurses und hat auch bereits in anderen Verfahren die Billigung des Senats gefunden (Senat, Beschl: v. 5. Dezember 2013 -- 21 W 36/12, NZG 2014, 464; Beschl. v. 30. August 2012 -- 21 W 14/11, Juris Rn. 58; ebenso schon OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 26. August 2009 -- 5 W 49/09, Juris Rn. 25).

  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 21 W 7/11

    Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswertes durch Schätzung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.07.2014 - 21 W 113/12
    Bei der Bemessung des Risikos kann daher, wie von der Sachverständigen dargelegt, auf den Credit Spread einer Anleihe des herrschenden Unternehmens abgestellt werden (vergl. auch Senat, Beschluss vom 24.11.2011, 21 W 7/11, ZIP 2012, 124).
  • OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 10/06

    Spruchstellenverfahren außenstehender Aktionäre: Berechnung von Abfindung und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.07.2014 - 21 W 113/12
    Ausgangspunkt der Berechnung der festen Ausgleichszahlung ist der Ertragswert, der für die Barabfindung berechnet worden ist (vgl. BGH NJW 2003, 3272; OLG Stuttgart, Beschl. v. 14. Februar 2008 -- 20 W 10/06, Juris Rn. 67).
  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.07.2014 - 21 W 113/12
    Sie muss also dem vollen Wert seiner Beteiligung entsprechen (vgl. BVerfGE 14, 263, 284; 100, 289, 304 f; Senat, Beschl. v. 2. Mai 2011 -- 21 W 3/11, Juris Rn. 21; Beschl. v. 29. April 2011 -- 21 W 13/11, Juris Rn. 13; BayObLG AG 1996, 127).
  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.07.2014 - 21 W 113/12
    Sie muss also dem vollen Wert seiner Beteiligung entsprechen (vgl. BVerfGE 14, 263, 284; 100, 289, 304 f; Senat, Beschl. v. 2. Mai 2011 -- 21 W 3/11, Juris Rn. 21; Beschl. v. 29. April 2011 -- 21 W 13/11, Juris Rn. 13; BayObLG AG 1996, 127).
  • OLG Frankfurt, 30.08.2012 - 21 W 14/11

    Squeez-out: Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.07.2014 - 21 W 113/12
    Die Durchschnittsbildung über einen Dreimonatszeitraum entspricht allerdings der allgemeinen Konvention, die auch vom IDW empfohlen wird (vgl. WP-Handbuch 2008, Bd. II, Rn. 290 f.; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., Rn. 657), korrespondiert mit der Durchschnittsbildung bei, der Berechnung des aktuellen Börsenkurses und hat auch bereits in anderen Verfahren die Billigung des Senats gefunden (Senat, Beschl: v. 5. Dezember 2013 -- 21 W 36/12, NZG 2014, 464; Beschl. v. 30. August 2012 -- 21 W 14/11, Juris Rn. 58; ebenso schon OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 26. August 2009 -- 5 W 49/09, Juris Rn. 25).
  • OLG Frankfurt, 29.04.2011 - 21 W 13/11

    Angemessenheit der Barabfindung für Minderheitsaktionäre und der jährlichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.07.2014 - 21 W 113/12
    Sie muss also dem vollen Wert seiner Beteiligung entsprechen (vgl. BVerfGE 14, 263, 284; 100, 289, 304 f; Senat, Beschl. v. 2. Mai 2011 -- 21 W 3/11, Juris Rn. 21; Beschl. v. 29. April 2011 -- 21 W 13/11, Juris Rn. 13; BayObLG AG 1996, 127).
  • OLG Frankfurt, 02.05.2011 - 21 W 3/11

    Zur Angemessenheit einer Abfindung für Minderheitsaktionäre nach der

  • BayObLG, 19.10.1995 - 3Z BR 17/90
  • OLG Frankfurt, 21.05.2014 - 21 W 63/13

    Angemessene Abfindung gemäß § 305 I AktG

  • OLG Düsseldorf, 08.08.2013 - 26 W 17/12

    Einigung auf Vergleichsbetrag im Spruchverfahren hat keine Indizwirkung für die

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