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   FG Hamburg, 18.08.2004 - V 210/00   

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https://dejure.org/2004,19915
FG Hamburg, 18.08.2004 - V 210/00 (https://dejure.org/2004,19915)
FG Hamburg, Entscheidung vom 18.08.2004 - V 210/00 (https://dejure.org/2004,19915)
FG Hamburg, Entscheidung vom 18. August 2004 - V 210/00 (https://dejure.org/2004,19915)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Eröffnung des Konkursverfahrens während des finanzgerichtlichen Verfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Finanzgerichtsordnung: Rechtliches Interesse nach den Steuergesetzen im Sinne des § 60 Abs. 1 FGO

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • LAG Hamm, 27.07.2005 - 6 Sa 29/05

    AGB-Kontrolle von kombiniertem Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt

    Nach der vom BAG als allgemeiner Rechtsgedanke anerkannten Unklarheitenregel (BAG 23.09.2003 - 3 AZR 551/02; BAG 19.03.2003 - 4 AZR 331/02; BAG 24.04.2001 - 210/00), wonach derjenige, der eine Regelung geschaffen hat, bei Unklarheiten über ihre Auslegung die ihm ungünstigste Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen muss, gilt allenfalls der Widerrufsvorbehalt aus Nr. 1.5 der Teamcoach-Vereinbarung.
  • VG Saarlouis, 15.03.2017 - 3 K 908/16

    Sicherer Drittstaat Italien

    Bei Vorliegen eines eine fortbestehende Reiseunfähigkeit i.w.S. bescheinigenden fachärztlichen Attestes ist vor der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen der Gesundheitszustand des Klägers durch den Amtsarzt, der ggf. fachärztlichen Beistand hinzuzuziehen hat, überprüfen zu lassen und eine von diesem zugelassene Aufenthaltsbeendigung nach dessen Vorgaben vorzunehmen(Vgl. zu alldem OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.02.2015 -2 B 400/14-, und Beschluss vom 14.09.2010 -2 B 210/00-, jew. zit. n. juris).
  • FG Brandenburg, 17.08.2005 - 4 K 1893/02

    Wiederaufnahme eines durch das Insolvenzverfahren unterbrochenen

    Nimmt der Insolvenzverwalter das Einspruchsverfahren nicht von sich aus auf, obwohl er der angemeldeten Forderung widersprochen hat, so kann die Finanzbehörde ihn zur Wiederaufnahme auffordern und - falls der Insolvenzverwalter seinen Widerspruch nicht zurücknimmt - das Verfahren selbst fortführen (vgl. Fritsch, a.a.O., § 251 Rz. 86; Beermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 251 Rz. 404; Neumann in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 251 AO Rz. 70, zum Geltungsbereich der Konkursordnung; BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 8 C 73/85, NJW 1989, 314; FG Hamburg, Urteil vom 18. August 2004 V 210/00, DStRE 2005, 180, zu § 146 Abs. 6 KO; FG des Landes Brandenburg, a.a.O.; BFH, Urteil vom 23. Februar 2005 VII R 63/03, BFH/NV 2005, 610).
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