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   VGH Bayern, 15.10.2008 - 22 B 06.986   

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VGH Bayern, 15.10.2008 - 22 B 06.986 (https://dejure.org/2008,16069)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.10.2008 - 22 B 06.986 (https://dejure.org/2008,16069)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. Oktober 2008 - 22 B 06.986 (https://dejure.org/2008,16069)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Widerruf eines Zuwendungsbescheids; Auslegung der Zweckbestimmung im Zuwendungsbescheid; Risikotragung bei Pilotvorhaben; Verstoß gegen Nebenbestimmungen (Mitteilungspflichten); Anforderungen an die Ermessensausübung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs eines Subventionszuwendungsbescheids wegen Verfehlung des Zuwendungszwecks bzw. Verletzung von Mitteilungspflichten; Auslegung der Zweckbestimmung eines Subventionszuwendungsbescheids; Förderung einer Fluorgasrückgewinnungsanlage als ...

  • Judicialis

    BayVwVfG Art. 40; ; BayVwVfG Art. 49 Abs. 2 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BayVwVfG Art. 40; BayVwVfG Art. 49 Abs. 2 a
    Wirtschaftsverfassung; Wirtschaftslenkung; Marktordnung einschließlich Preisrecht; Außenwirtschaftsrecht: Widerruf eines Zuwendungsbescheids; Auslegung der Zweckbestimmung im Zuwendungsbescheid; Risikotragung bei Pilotvorhaben; Verstoß gegen Nebenbestimmungen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 25.05.2004 - 22 B 01.2468

    Widerruf eines Investitionszuschusses; zweckwidrige Verwendung einer Subvention;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.10.2008 - 22 B 06.986
    Art. 49 Abs. 2 a BayVwVfG, der auch auf vor seinem Inkrafttreten am 1. August 1997 erlassene Verwaltungsakte Anwendung findet (vgl. BayVGH vom 25.5.2004 BayVBl 2005, 50), scheidet mit seiner Nr. 1 als Rechtsgrundlage für den Widerruf des Zuwendungsbescheids vom 18. Dezember 1991 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 30. Januar 1992 aus.

    Zwar kann sich der Zweck einer Subvention allein auch aus den dem Bescheid beigefügten Nebenbestimmungen ergeben (vgl. BayVGH vom 25.5.2004 a.a.O.).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann insbesondere bei geringfügigen Auflagenverstößen einem Widerruf des gesamten Bescheids entgegenstehen (vgl. BayVGH vom 25.5.2004 BayVBl 2005, 50 m.w.N.).

    Dabei muss auch das von der Behörde mit der Fördermaßnahme insgesamt verfolgte öffentliche Interesse angemessen berücksichtigt werden (vgl. BayVGH vom 25.5.2004 a.a.O.).

  • BVerwG, 10.12.2003 - 3 C 22.02

    Landwirtschaftsrecht; Subvention nach Gemeinschaftsrecht; öffentlich-rechtlicher

    Auszug aus VGH Bayern, 15.10.2008 - 22 B 06.986
    Zwar zwingen die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Vorliegen von Widerrufsgründen im Regelfall zum Widerruf einer Subvention, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen; fehlt es an derartigen Umständen, so bedarf es keiner besonderen Ermessenserwägungen (vgl. BVerwG vom 16.6.1997 BVerwGE 105, 55; vom 10.12.2003 NVwZ-RR 2004, 413).

    In einem solchen Fall ist beispielsweise zu berücksichtigen, ob der Widerruf lange zurückliegende Zeiträume erfasst (vgl. BVerwG vom 10.12.2003 a.a.O.) und die Verletzung der Mitteilungspflicht erst nach vollständiger zweckentsprechender Verwendung der Fördergelder erfolgt ist.

  • VGH Bayern, 22.05.1997 - 22 B 96.3646
    Auszug aus VGH Bayern, 15.10.2008 - 22 B 06.986
    Die verwaltungsgerichtliche Auslegung des Zuwendungsbescheids darf Unklarheiten und Unstimmigkeiten nicht durch vernünftig erscheinende Ergebnisse korrigieren, sondern muss sich auf die Ermittlung eindeutiger Bindung beschränken (vgl. zum Ganzen BayVGH vom 22.5.1997 Az. 22 B 96.3646 u.a., m.w.N.).

    Gerade weil die betriebswirtschaftlichen Risiken und die hohe Gefahr des Scheiterns den Beteiligten vorliegend durchaus bewusst gewesen sind, hätte es einer ausdrücklichen Erwähnung im Zuwendungsbescheid bedurft, wenn die Tragung dieser Risiken Bestandteil des Zuwendungszwecks hätte sein sollen (vgl. BayVGH vom 22.5.1997 a.a.O.).

  • BVerwG, 16.06.1997 - 3 C 22.96

    Recht der Subventionen - Widerruf von Ermessensentscheidungen wegen

    Auszug aus VGH Bayern, 15.10.2008 - 22 B 06.986
    Zwar zwingen die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Vorliegen von Widerrufsgründen im Regelfall zum Widerruf einer Subvention, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen; fehlt es an derartigen Umständen, so bedarf es keiner besonderen Ermessenserwägungen (vgl. BVerwG vom 16.6.1997 BVerwGE 105, 55; vom 10.12.2003 NVwZ-RR 2004, 413).
  • OVG Niedersachsen, 16.12.1995 - 11 L 7985/95

    Zuwendungsbescheid; Widerruf; Rückforderung eines Zuschusses; Verbesserung der

    Auszug aus VGH Bayern, 15.10.2008 - 22 B 06.986
    Im Zweifel ist das den Subventionsempfänger weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen (vgl. NdsOVG vom 16.12.1995 NdsVBl 1998, 113 unter Verweis auf BVerwG vom 26.6.1987 BVerwGE 78, 3).
  • BVerwG, 26.06.1987 - 8 C 21.86

    Anfechtungsklage - Rechnung - Widerspruchsbescheid - Verwaltungsakt -

    Auszug aus VGH Bayern, 15.10.2008 - 22 B 06.986
    Im Zweifel ist das den Subventionsempfänger weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen (vgl. NdsOVG vom 16.12.1995 NdsVBl 1998, 113 unter Verweis auf BVerwG vom 26.6.1987 BVerwGE 78, 3).
  • BGH, 28.04.2009 - XI ZR 86/08

    Reichweite des Sicherungszwecks einer Bürgschaft für eine durch Verwaltungsakt

    Im Rahmen der Ermessensausübung ist daher auch das Gewicht des Pflichtverstoßes zu berücksichtigen, so dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei objektiv geringfügigen Auflagenverstößen einem Widerruf des gesamten Bescheides entgegenstehen kann (VGH München, BayVBl. 2005, 50, 51 und Urteil vom 15. Oktober 2008 - 22 B 06.986, [...] Tz. 32).
  • OLG Düsseldorf, 05.10.2010 - 23 U 173/09

    Abweisung der Klage auf Rückforderung von Investitionszuschüssen aus Mitteln des

    Im Rahmen der Ermessensausübung ist auch das Gewicht des Pflichtverstoßes zu berücksichtigen, so dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei objektiv geringfügigen Auflagenverstößen einem Widerruf des gesamten Bescheides entgegenstehen kann (BGH, Urt. v. 28.4.2009, XI ZR 86/08; WM 2009, 1180; VGH München, Urt. v. 15.10.2008, 22 B 06.986, BayVBl. 2009, 754).
  • VG Bayreuth, 19.05.2010 - B 4 K 08.480
    Wenn der Zuwendungsempfänger eine Art Garantiehaftung übernehmen soll, durch die das Äquivalenzverhältnis zwischen Zuwendung und Aufwand massiv verändert wird, muss dies im Zuwendungsbescheid hinreichend deutlich und bestimmt zum Ausdruck gelangen (vgl. zum Ganzen BayVGH, Urteil vom 15.10.2008 - 22 B 06.986 m.w.N.).

    Das bedeutet aber nicht, dass ein "Pilotvorhaben" in dem Sinne vorliegt, dass für den Zuwendungsempfänger wegen technischer und funktioneller Unwägbarkeiten ein nicht klar kalkulierbares finanzielles Risiko bestand und infolgedessen mit der 5-jährigen Nutzungspflicht eine Art Garantiehaftung begründet wird, die das Äquivalenzverhältnis zwischen Zuwendung und Aufwand massiv verändert (vgl. BayVGH, Urteil vom 15.10.2008 - 22 B 06.986).

    Diese Grundsätze besagen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22/96), der sich auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof angeschlossen hat (BayVGH, Urteil vom 15.10.2008 - 22 B 06.986), für den Widerruf von Zuwendungsbescheiden Folgendes:.

  • VGH Bayern, 08.07.2022 - 15 B 22.772

    Ermessensfehlerhafte Nutzungsuntersagung - Autopflege

    Marktordnungsrecht Nr. 1 = juris Rn. 51; U.v. 16.6.1997 - 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55 = juris Rn 14; U.v. 10.12.2003 - 3 C 22.02 - NVwZ-RR 2004, 413 = juris Rn. 36; BayVGH, U.v. 15.10.2008 - 22 B 06.986 - BayVBl. 2009, 754 = juris Rn. 32).
  • VG Bayreuth, 19.05.2010 - B 4 K 08.485
    Wenn der Zuwendungsempfänger eine Art Garantiehaftung übernehmen soll, durch die das Äquivalenzverhältnis zwischen Zuwendung und Aufwand massiv verändert wird, muss dies im Zuwendungsbescheid hinreichend deutlich und bestimmt zum Ausdruck gelangen (vgl. zum Ganzen BayVGH, Urteil vom 15.10.2008 - 22 B 06.986 m.w.N.).

    Diese Grundsätze besagen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22/96), der sich auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof angeschlossen hat (BayVGH, Urteil vom 15.10.2008 - 22 B 06.986), für den Widerruf von Zuwendungsbescheiden Folgendes:.

  • VG Bayreuth, 19.05.2010 - B 4 K 08.483
    Wenn der Zuwendungsempfänger eine Art Garantiehaftung übernehmen soll, durch die das Äquivalenzverhältnis zwischen Zuwendung und Aufwand massiv verändert wird, muss dies im Zuwendungsbescheid hinreichend deutlich und bestimmt zum Ausdruck gelangen (vgl. zum Ganzen BayVGH, Urteil vom 15.10.2008 - 22 B 06.986 m.w.N.).

    Diese Grundsätze besagen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22/96), der sich auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof angeschlossen hat (BayVGH, Urteil vom 15.10.2008 - 22 B 06.986), für den Widerruf von Zuwendungsbescheiden Folgendes:.

  • VG Bayreuth, 19.05.2010 - B 4 K 08.484
    Wenn der Zuwendungsempfänger eine Art Garantiehaftung übernehmen soll, durch die das Äquivalenzverhältnis zwischen Zuwendung und Aufwand massiv verändert wird, muss dies im Zuwendungsbescheid hinreichend deutlich und bestimmt zum Ausdruck gelangen (vgl. zum Ganzen BayVGH, Urteil vom 15.10.2008 - 22 B 06.986 m.w.N.).

    Diese Grundsätze besagen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22/96), der sich auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof angeschlossen hat (BayVGH, Urteil vom 15.10.2008 - 22 B 06.986), für den Widerruf von Zuwendungsbescheiden Folgendes:.

  • VG Bayreuth, 19.05.2010 - B 4 K 08.487
    Wenn der Zuwendungsempfänger eine Art Garantiehaftung übernehmen soll, durch die das Äquivalenzverhältnis zwischen Zuwendung und Aufwand massiv verändert wird, muss dies im Zuwendungsbescheid hinreichend deutlich und bestimmt zum Ausdruck gelangen (vgl. zum Ganzen BayVGH, Urteil vom 15.10.2008 - 22 B 06.986 m.w.N.).

    Diese Grundsätze besagen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22/96), der sich auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof angeschlossen hat (BayVGH, Urteil vom 15.10.2008 - 22 B 06.986), für den Widerruf von Zuwendungsbescheiden Folgendes:.

  • OVG Sachsen, 01.10.2021 - 6 A 782/19

    Subventionsrecht; Barzahlung; verspätetes Vorbringen

    Der Zweck einer Subvention kann sich auch aus den dem Bescheid beigefügten Nebenbestimmungen ergeben (BayVGH, Urt. v. 15. Oktober 2008 - 22 B 06.986 -, juris Rn. 25).
  • OLG Düsseldorf, 27.07.2011 - 18 U 159/10

    Vorliegen der Voraussetzungen der Tatbestandsberichtigung i.R.e.

    Im Rahmen der Ermessensausübung ist daher auch das Gewicht des Pflichtverstoßes zu berücksichtigen, so dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei objektiv geringfügigen Auflagenverstößen einem Widerruf des gesamten Bescheides entgegenstehen kann (BGH, Urteil vom 28.04.2009, BeckRS 2009, 13526; VGH München, BayVBl. 2005, 50, 51 und Urteil vom 15. Oktober 2008 - 22 B 06.986, juris Tz. 32).
  • VG Frankfurt/Oder, 23.07.2019 - 8 K 1062/15

    Widerruf von EU-Fördermitteln wegen nachträglicher, auf Zweckverfehlung

  • VG Regensburg, 25.06.2020 - RN 5 K 19.286

    Rücknahme bzw. Widerruf der Bewilligung einer Hochwasserhilfe

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2011 - 10 B 2.08

    Subvention; Anteilfinanzierung; erwirtschaftete Zinsen; Rückforderung;

  • VG Bayreuth, 24.01.2018 - B 4 K 16.76

    Widerruf eines Zuwendungsbescheids

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