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   VGH Bayern, 05.04.1990 - 22 B 89.3191   

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VGH Bayern, 05.04.1990 - 22 B 89.3191 (https://dejure.org/1990,8439)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05.04.1990 - 22 B 89.3191 (https://dejure.org/1990,8439)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05. April 1990 - 22 B 89.3191 (https://dejure.org/1990,8439)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1990, 998
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2005 - 20 A 3988/03

    Berücksichtigung von Wasserschutzgebietsverordnungen bei

    Von diesem Schutzziel schon dann abzurücken, wenn unter den konkreten Bedingungen eines bestimmten Vorhabens ein Schadenseintritt nicht wahrscheinlich ist - vgl. Bay. VGH, Urteil vom 5. April 1990 - 22 B 89.3191 -, NVwZ 1990, 998 -, hieße, den normativen Charakter des Verbotes auszublenden und letztlich das Schutzziel selbst zu ändern.
  • OVG Saarland, 14.01.2000 - 3 R 8/99
    Dieser gebiete nach der Rechtsprechung des BayVGH (Urteil vom 5.4.1990 - 22 B 89.3191 - NVwZ 90, 998) Ausnahmen von Eigentumsbeschränkungen, wenn eine typisierende verbotene Grundstücksnutzung im Einzelfall mit der Zwecksetzung der Wasserschutzgebietsverordnung vereinbar sei oder wenn im Einzelfall atypische Verhältnisse vorlägen, unter denen auf der Grundlage einer von den Wertungen der Rechtsordnung geleiteten Güterabwägung die beabsichtigte Grundstücksnutzung nicht zwingend hinter der Verwirklichung des Zwecks der Schutzgebietsausweisung zurücktreten müsse.

    Das Verwaltungsgericht ist anknüpfend an die Entscheidung des VGH München, Urteil vom 4.5.1990 - 22 B 89.3191 - NVwZ 1990, 998 = UPR 1990, 356 und mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dessen Verwirklichung die Ausnahmevorschrift dient, davon ausgegangen, daß die Möglichkeit einer Ausnahme dann geboten sei, "wenn entweder eine nach dem notwendigen - und damit zulässigerweise typisierenden Tatbestandskatalog verbotene Grundstücksnutzung im Einzelfall mit der Zwecksetzung eines Wasserschutzgebiets vereinbar ist, oder wenn im Einzelfall atypische Verhältnisse anzutreffen sind, unter denen auf der Grundlage einer von den Wertungen der Rechtsordnung geleiteten Güterabwägung die beabsichtigte Grundstücksnutzung nicht zwingend hinter der Verwirklichung des Zwecks der Schutzgebietsausweisung zurücktreten muß".

  • VGH Bayern, 20.07.2009 - 22 CE 09.1601

    Einstweilige Anordnung; Ausnahme von Verboten einer gemeindlichen

    Dies setzt besondere (atypische) Umstände des jeweiligen Einzelfalls voraus, denen die generelle und schematische Anwendung der Vorschrift nicht mehr gerecht wird (vgl. auch BayVGH vom 3.2.2005 NJW 2005, 1450 m.w.N.; BayVGH vom 5.4.1990 Az. 22 B 88.2640 und Az. 22 B 89.3191 UPR 1990, 356).
  • VG München, 22.02.2022 - M 2 K 20.1975

    Errichtung einer Tiefgarage im Wasserschutzgebiet

    Sie bieten allerdings keinen Raum für die Berücksichtigung persönlicher Umstände des Grundstückseigentümers (vgl. BayVGH, U.v. 5.4.1990 - 22 B 89.3191 - NVwZ 1990, 998/999).
  • VG Frankfurt/Oder, 13.03.2019 - 5 K 1529/15

    Erteilung einer wasserrechtlichen Befreiung vom Verbot der Errichtung von Hoch-

    Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets bindet im Umfang der mit ihr verbundenen Anordnungen das Grundeigentum, soweit das Wohl der Allgemeinheit dies u. a. zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung erfordert (BayVGH, Urteil vom 5.4.1990 -- 22 B 89.3191 NVwZ 1990, 998, beck-online).
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