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   VGH Bayern, 17.11.1999 - 22 B 99.1063   

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https://dejure.org/1999,6349
VGH Bayern, 17.11.1999 - 22 B 99.1063 (https://dejure.org/1999,6349)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.11.1999 - 22 B 99.1063 (https://dejure.org/1999,6349)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. November 1999 - 22 B 99.1063 (https://dejure.org/1999,6349)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 1; IHKG § 1
    Gewerberecht: Beteiligung einer IHK an einer Fluplatz-GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2000, 1078
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 21.07.1998 - 1 C 32.97

    Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern verfassungsgemäß

    Auszug aus VGH Bayern, 17.11.1999 - 22 B 99.1063
    Mit der strittigen Beteiligung an der ... überschreitet die Beklagte ihren gesetzlich und verfassungsrechtlich begrenzten Aufgabenbereich und verletzt die dies missbilligende Klägerin in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. zu den Grundlagen dieses Unterlassungsanspruchs zuletzt BVerwG vom 21.7.1998, BayVBl 1999, 120, 121 f.).

    Als die Pflichtmitgliedschaft nach § 2 Abs. 1 IHK-G rechtfertigende legitime öffentliche Aufgabe kommt bei den Industrie- und Handelskammern insbesondere die Gesamtbewertung der Interessen der wirtschaftlich Tätigen in Betracht, die verlässliche Grundlagen für staatliche Maßnahmen liefern soll, durch die die Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Betätigung gesetzt werden (vgl. BVerwG, BayVBl 1999, 120/122).

    Der Gesetzgeber hat darüber hinaus dadurch, dass er die Finanzierung der Tätigkeit der Industrie- und Handelskammern durch Beiträge der Kammerzugehörigen vorsieht (§ 3 Abs. 2 IHK-G), bei denen es sich um Beiträge im Rechtssinn handelt (vgl. zuletzt BVerwG, BayVBl 1999, 120 ), deutlich gemacht, dass die Erfüllung der Aufgaben der Industrie- und Handelskammern vorzugsweise den in der Wirtschaft selbständig Tätigen zugute kommen muss.

    Wird die Pflichtmitgliedschaft als Eingriff in die Freiheitssphäre der Betroffenen begriffen und bedarf sie der Rechtfertigung durch ein Gesetz (vgl. BVerwG BayVBl 1999, 120/121), so brauchen die Betroffenen gesetzlich nicht gedeckte Aktivitäten ohne Rücksicht auf deren Umfang nicht hinzunehmen.

  • BVerwG, 14.09.1998 - 1 B 69.98

    Gewerberecht - Pflichtmitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer -

    Auszug aus VGH Bayern, 17.11.1999 - 22 B 99.1063
    Insofern bestehen auch für den Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel, da § 2 Abs. 1 IHK-G nur die Veranlagung zur Gewerbesteuer voraussetzt, d.h. eine Gewerbesteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 GewStG dem Grunde nach (BVerwG vom 14.9.1998, GewArch 1999, 36 ).

    Unerheblich sind der von der Klägerin nur begrenzt steuerbare und zeitlich schwankende Umfang ihrer geschäftlichen Tätigkeit (BVerwGE 55, 1/6 f.) und die geringe Höhe ihres Gewerbegewinns (BVerwG, GewArch 1999, 36 ).

  • BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 2/89

    Ausländerwahlrecht I

    Auszug aus VGH Bayern, 17.11.1999 - 22 B 99.1063
    Nach § 5 IHK-G sind die Organe der Beklagten ausschließlich durch die Wahlentscheidung der Kammerzugehörigen (§ 2 IHK-G) legitimiert; konsequenterweise muss sich auch die Aufgabenbetroffenheit auf diese beschränken und darf sich nicht auf die Allgemeinheit oder andere Interessengruppen erstrecken (vgl. zu diesem Zusammenhang BVerfGE 83, 37/55).
  • BVerwG, 17.12.1998 - 1 C 7.98

    Handwerksbetriebe müssen Kosten der überbetrieblichen Ausbildung tragen

    Auszug aus VGH Bayern, 17.11.1999 - 22 B 99.1063
    Insoweit ähnelt die Normstruktur des § 1 Abs. 1 IHK-G der des § 91 Abs. 1 Nr. 1 HwO (vgl. BVerwG vom 17.12.1998, DVBl 1999, 1041 ) und ist die zu diesem ergangene Rechtsprechung entsprechend anwendbar (z.B. BVerwG vom 6.6.1986, GewArch 1986, 298 und BayVGH vom 4.2.1987, GewArch 1987, 202).
  • BVerwG, 17.12.1997 - 6 C 2.97

    Demokratieprinzip; Legitimation, organisatorisch-personell demokratische und

    Auszug aus VGH Bayern, 17.11.1999 - 22 B 99.1063
    Der geringe Umfang solcher Aktivitäten kann sich allenfalls insofern auswirken, dass etwaige verfassungsrechtliche Bedenken nicht durchgreifen (vgl. BVerwGE 106, 64/76) und dem einfachen Gesetzgeber insofern ein Gestaltungsspielraum verbleibt.
  • BVerwG, 25.10.1977 - I C 35.73

    IHK - Festsetzung des Grundbeitrages - Genehmigung der Aufsichtsbehörde -

    Auszug aus VGH Bayern, 17.11.1999 - 22 B 99.1063
    Unerheblich sind der von der Klägerin nur begrenzt steuerbare und zeitlich schwankende Umfang ihrer geschäftlichen Tätigkeit (BVerwGE 55, 1/6 f.) und die geringe Höhe ihres Gewerbegewinns (BVerwG, GewArch 1999, 36 ).
  • BVerwG, 10.06.1986 - 1 C 9.86

    Steuerberatung - Steuerberaterkammer - Tätigkeitsgrenzen

    Auszug aus VGH Bayern, 17.11.1999 - 22 B 99.1063
    Im vorbezeichneten Rahmen steht den Industrie- und Handelskammern auch die Beteiligung an Gesellschaften des privaten Rechts offen (vgl. auch § 106 Abs. 1 Nr. 8 HwO ), doch muss die Beteiligung in vollem Umfang innerhalb des in § 1 IHK-G bezeichneten Aufgabenbereichs liegen (BVerwG vom 10.6.1986, NJW 1987, 337 , für das Recht der Steuerberaterkammern).
  • BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 29.99

    Flugplatz; Flugplatz-Betriebsgesellschaft; gewerbliche Wirtschaft; Industrie- und

    BVerwG 1 C 29.99 VGH 22 B 99.1063.

    Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt (GewArch 2000, 60): Die zulässige Feststellungsklage sei begründet.

  • VGH Hessen, 05.02.2009 - 8 A 1559/07

    Aufgabenbereich der Industrie- und Handelskammern; nicht zum Kernbereich der

    Dabei steht die freiheitssichernde Funktion der Aufgaben- und Kompetenzabgrenzung einem Verständnis der Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 IHKG als Kompetenz-Kompetenz entgegen, nach der die Vollversammlung einer IHK alle nur denkbaren Aufgaben, etwa auch zur Verfolgung von Gemeinwohlinteressen, an sich ziehen könnte (vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 17. November 1999 - 22 B 99.1063 - GewArch 2000 S. 60 ff. = juris Rdnr. 16).
  • VG Würzburg, 09.11.2011 - W 6 K 11.655

    IHK-Beitrag; Grundbeitrag; keine Verjährung; Pflichtmitgliedschaft; kein Verstoß

    Das Gesamtinteresse ist dabei vom Gemeinwohl aller Bürger zu unterscheiden, mit dem es nicht unbedingt übereinstimmen muss (vgl. BayVGH, U.v. 07.11.1999, Az: 22 B 99.1063).

    Um das Gesamtinteresse der Kammerzugehörigen definieren zu können, sind die Kammerzugehörigen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 IHKG in besondere Wahlgruppen einzuteilen, wobei unter anderem die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen zu berücksichtigen ist (vgl. BayVGH, U.v. 07.11.1999, Az: 22 B 99.1063).

  • VG Würzburg, 29.04.2015 - W 6 K 14.369

    IHK-Beitrag; Grundbeitrag; hinreichende Bestimmtheit; Gesamtinteresse;

    Um das Gesamtinteresse der Kammerzugehörigen definieren zu können, sind die Kammerzugehörigen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 IHKG in besondere Wahlgruppen einzuteilen, wobei unter anderem die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen zu berücksichtigen ist (vgl. BayVGH, U.v. 17.11.1999 - 22 B 99.1063 - juris).
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