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   VGH Bayern, 18.07.2000 - 22 N 99.3166   

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VGH Bayern, 18.07.2000 - 22 N 99.3166 (https://dejure.org/2000,31343)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.07.2000 - 22 N 99.3166 (https://dejure.org/2000,31343)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. Juli 2000 - 22 N 99.3166 (https://dejure.org/2000,31343)
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Wird zitiert von ... (6)

  • VGH Bayern, 03.04.2018 - 15 ZB 17.318

    Nichtöffentliche Beratung der Ausübung eines Vorkaufsrechts

    Unabhängig von der in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen - und hier offen zu lassenden - Frage, ob Art. 52 Abs. 2 GO als bloße Ordnungsvorschrift anzusehen ist, sodass dessen Missachtung ggf. von vornherein nicht zur Unwirksamkeit des Ratsbeschlusses führen würde (vgl. BayVGH, B.v. 14.3.2000 - 4 ZB 97.1313 u. 4 C 97.1396 - BayVBl. 2000, 695 - juris Rn. 5 mw.N.; VG Bayreuth, B.v. 16.2.2009 - B 2 E 08.1234 - juris Rn. 34 f.; a.A. für einen Satzungserlass BayVGH, 26.1.2009 - 2 N 08.124 - BayVBl. 2009, 344 = juris Rn. 8; zuletzt offenlassend BayVGH, B.v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - NVwZ-RR 2015, 627= juris Rn. 13; VG Würzburg, U.v. 19.4.2016 - W 4 K 15.524 - juris Rn. 19), ist einer bayerischen Gemeinde - und so auch hier der Beklagten - bei der Anwendung und Auslegung der Rechtsbegriffe "Wohl der Allgemeinheit" und "berechtigte Ansprüche Einzelner" ein gewisser Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum eingeräumt (BayVGH, B.v. 20.4.2015 a.a.O. Rn. 16 m.w.N.; VG Würzburg, U.v. 19.4.2016 a.a.O. Rn. 22 ff.; Gaß, BayVBl. 2016, 463/465).
  • VGH Bayern, 20.04.2015 - 4 CS 15.381

    Verschwiegenheitspflicht von Gemeinderatsmitgliedern

    Ob ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO zwingend zur Rechtswidrigkeit des in nicht-öffentlicher Sitzung gefassten Beschlusses führt (so BayVGH vom 26.1.2009 - 2 N 08.124 - BayVBl 2009, 344 für einen Satzungsbeschluss; allgemein Pahlke, BayVBl 2010, 57 ff.) oder ob darin nur eine für die Wirksamkeit der Beschlussfassung unbeachtliche Verletzung einer Ordnungsvorschrift liegt (so BayVGH vom 14.3.2000 - 4 ZB 97.1313 u. a. - BayVBl 2000, 695; Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, GO, Art. 52 Rn. 9), kann daher offenbleiben.
  • VGH Bayern, 13.10.2021 - 14 N 20.749

    Unwirksamkeit einer Veränderungssperre für einen Grünordnungsplan

    Vielmehr verlangt diese Vorschrift, dass der bekanntzumachende Text in der Verwaltung niedergelegt ist und eben diese Niederlegung durch Anschlag an den Gemeindetafeln bekanntgemacht wird (im Anschluss an BayVGH, U.v. 18.7.2000 - 22 N 99.3166 - BayVBl 2000, 695/696).

    Haben Gemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften, denen sie angehören, kein eigenes Amtsblatt i.S.d. Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO, sind für solche Gemeinden andere als die in Art. 26 Abs. 2 Satz 2 GO vorgesehenen, eventuell zweckmäßig erscheinende Bekanntmachungsarten nicht zulässig (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2000 - 22 N 99.3166 - BayVBl 2000, 695/696; U.v. 10.12.1982 - 23 N 81 A.1479 - BayVBl 1983, 755/756; B.v. 16.7.1976 - Nr. 232 I 72 - BayVBl 1977, 464; siehe allgemein auch Huber in Hölzl/Hien/Huber, GO mit VGemO, LKrO und BezO, Art. 26 GO Anm. 2.2.; Bauer/Böhle/Ecker/Kuhne, Bayerische Kommunalgesetze, Stand Juni 2021, Art. 26 GO Rn. 12; Glaser in Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand Februar 2021, Art. 26 Rn. 8; Dietlein/Knierim in BeckOK, Kommunalrecht Bayern, Stand 1.8.2021, Art. 26 GO Rn. 16).

    Vielmehr verlangt diese Vorschrift, dass der bekanntzumachende Text in der Verwaltung niedergelegt ist und eben diese Niederlegung durch Anschlag an den Gemeindetafeln bekannt gemacht wird (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2000 - 22 N 99.3166 - BayVBl 2000, 695/696; ebenso Huber in Hölzl/Hien/Huber, GO mit VGemO, LKrO und BezO, Art. 26 GO Anm. 2.4.; Bauer/Böhle/Ecker/Kuhne, Bayerische Kommunalgesetze, Art. 26 GO Rn. 14; Dietlein/Knierim in BeckOK, Kommunalrecht Bayern, Art. 26 GO Rn. 22).

    Dagegen widerspricht der Anschlag eines vollständigen Satzungstextes an die Gemeindetafeln nicht nur dem klaren Wortlaut des Art. 26 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 Alt. 1 GO, sondern stellt für den Bürger auch ein unnötig beschwerliches und damit unzumutbares Angebot der Kenntnisnahme dar (BayVGH, U.v. 18.7.2000 a.a.O.) und genügt deshalb Art. 26 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 Alt. 1 GO nicht.

  • VG Würzburg, 19.04.2016 - W 4 K 15.524

    Gemeindliches Vorkaufsrecht im Sanierungsgebiet

    Ob ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO zwingend zur Rechtswidrigkeit des in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlusses führt (so BayVGH, U. v. 26.1.2009 - 2 N 08.124 - BayVBl 2009, 344 für einen Satzungsbeschluss; allgemein Pahlke, BayVBl 2010, 57 ff.) oder ob darin nur eine für die Wirksamkeit der Beschlussfassung unbeachtliche Verletzung einer Ordnungsvorschrift liegt (so BayVGH vom 14.3.2000 - 4 ZB 97.1313, 4 C 97.1396 - BayVBl 2000, 695), kann daher offenbleiben (vom BayVGH zuletzt auch offen gelassen im B. v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - juris Rn. 13).
  • VGH Bayern, 21.12.2004 - 4 N 01.959

    Gemeindefreies Gebiet, Auflösungsverordnung, Eingliederung, Änderung im Gebiet

    (3) Der Bekanntgabemangel hat die Unwirksamkeit der Verordnung zur Folge, weil die ordnungsgemäße Bekanntgabe nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften eine unabdingbare Voraussetzung für die Gültigkeit einer Rechtsverordnung darstellt (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2000 - 22 N 99.3166 - BayVBl 2000, 695/696).
  • VG Ansbach, 14.11.2002 - AN 4 K 01.01318

    Rechtmäßigkeit eines Ordnungsgeldes; Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht

    Auch wenn der Beschluss etwa zu Unrecht in öffentlicher Sitzung gefasst worden wäre, so wäre er nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Urteil vom 14.03.2000, BayVBl 2000, 695) dennoch wirksam und würde den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen; die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung ist eine reine Ordnungsvorschrift.
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