Rechtsprechung
VGH Hessen, 14.12.1999 - 22 TL 1097/99 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Anfechtung einer Personalratswahl wegen fehlerhafter Umsetzung des Wahlergebnisses - Verteilung der Sitze auf die Geschlechter
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
(Anfechtung einer Personalratswahl wegen fehlerhafter Umsetzung des Wahlergebnisses - Verteilung der Sitze auf die Geschlechter)
Verfahrensgang
- VG Kassel, 02.12.1998 - LG 3/98
- VGH Hessen, 14.12.1999 - 22 TL 1097/99
Papierfundstellen
- ESVGH 50, 159 (Ls.)
Wird zitiert von ...
- VGH Hessen, 17.11.2005 - 22 TL 254/05
Personalratswahl; Sitzverteilung auf die Geschlechter
Auch nach Einführung des Auszählverfahrens von Hare-Niemeyer sind die bei der Personalratswahl auf die Vorschlagslisten entfallenen Sitze auf die Geschlechter nach § 24 Abs. 3 WO-HPVG horizontal so zu verteilen, dass zunächst alle Vorschlagslisten einen Sitz desjenigen Geschlechts erhalten, auf das der größte Beschäftigtenanteil in der Gruppe entfällt, und sodann jede Vorschlagsliste einen Sitz des anderen Geschlechts (Aufrechterhaltung der Rechtsprechung des Fachsenats, vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 14. Dezember 1999 - 22 TL 1097/99 - juris = PersR 2000, 427 = PersV 2000, 469 = HessVGRspr. 2000, 61).Sodann hat das Verwaltungsgericht sich durch wörtliches Zitat des Senatsbeschlusses vom 14. Dezember 1999 - 22 TL 1097/99 - der Begründung des Senats, die dieser hinsichtlich der damals gleich lautenden Regelung in § 24 Abs. 3 WO-HPVG gegeben hat, angeschlossen und weiter ausgeführt, statt beide "Männersitze" vertikal ausschließlich der stärksten Liste "ver.di" zuzuweisen, hätte der Wahlvorstand die beiden "Männersitze" horizontal verteilen müssen, so dass auch auf die Liste "Rad(t)wechsel" ein "Männersitz" entfallen wäre.
Sie tragen vor, die Frage, wie die Sitze zu verteilen seien, sei vom Verwaltungsgericht Gießen ebenso überzeugend beantwortet worden wie in der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 1999 - 22 TL 1097/99 -.
In diesem Sinn hat der Senat die angesprochene Frage bereits in seinem Beschluss vom 14. Dezember 1999 - 22 TL 1097/99 - (juris = PersR 2000, 427 = PersV 2000, 469 = HessVGRspr. 2000, 61) entschieden.
Berücksichtigt man weiter, dass dem Verordnungsgeber bei Erlass der Dritten Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz vom 4. Februar 2000 (GVBl. I S. 98) die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 1999 - 22 TL 1097/99 - bekannt gewesen sein dürfte, ohne dass er dies zum Anlass genommen hätte, § 24 Abs. 3 WO-HPVG wesentlich zu ändern, so spricht auch dies dafür, dass es nach dem Willen des Verordnungsgebers weiterhin bei der horizontalen Verteilung bleiben sollte.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht gemäß § 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 Nr. ArbGG zuzulassen, denn die Frage, ob die Verteilung der auf die Vorschlagslisten entfallenen "Männersitze" und "Frauensitze" in vertikaler oder in horizontaler Weise vorzunehmen ist, ist bereits durch den zitierten Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 1999 - 22 TL 1097/99 - entschieden.