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   VGH Hessen, 18.12.2004 - 22 TL 312/04   

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VGH Hessen, 18.12.2004 - 22 TL 312/04 (https://dejure.org/2004,13941)
VGH Hessen, Entscheidung vom 18.12.2004 - 22 TL 312/04 (https://dejure.org/2004,13941)
VGH Hessen, Entscheidung vom 18. Dezember 2004 - 22 TL 312/04 (https://dejure.org/2004,13941)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begründung eines Arbeitsverhältnises auf unbestimmte Zeit zwischen einem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis bei Mitgliedschaft des Auszubildenden in einer Personalvertretung; Möglichkeit des Arbeitgebers zur ...

  • Judicialis

    BPersVG § 9 Abs. 4; ; HPVG § 65 Abs. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 12.06.1986 - 6 ABR 39/85
    Auszug aus VGH Hessen, 18.12.2004 - 22 TL 312/04
    Wenn demgegenüber das LAG Niedersachsen in dem von der Beteiligten zu 1. herangezogenen Beschluss vom 26. April 1996 - 16(3) TaBV 110/95 - (PersR 1997 S. 82 ff.) nicht nur auf den Ausbildungsbetrieb, sondern auf die (gesamte) unternehmerische Ebene abstellen will, übersieht es in seiner ausführlichen Begründung, dass der Begriff der Unzumutbarkeit des § 78 a BetrVG nicht dem des Kündigungsschutzrechtes gemäß § 626 BGB und § 15 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) entspricht (vgl. schon BAG, Beschluss vom 12. Juni 1986 - 6 ABR 39/85 - juris und klarstellend Beschlüsse vom 6. November 1996 a.a.O.).

    Bei der Übernahme von Auszubildenden gehe es dagegen um die Begründung eines Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG, Beschluss vom 12. Juni 1986 a.a.O.).

  • BVerwG, 13.09.2001 - 6 PB 9.01

    Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und

    Auszug aus VGH Hessen, 18.12.2004 - 22 TL 312/04
    Denn der von vorneherein auszuräumende Verdacht einer Benachteiligungsabsicht wegen dieser Tätigkeit richtet sich naturgemäß in erster Linie auf die ihm gegenüberstehende Dienststellenleitung (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13. September 2001 - 6 PB 9/01 - PersP 2001 S. 524 = juris).

    Entscheidend war, dass alle Beschäftigten in gleicher Weise von den Einsparungsmaßnahmen betroffen waren, so dass auch nicht der geringste Verdacht einer Benachteiligung von örtlichen Personalratsmitgliedern entstehen konnte (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13. September 2001 a.a.O).

  • LAG Niedersachsen, 26.04.1996 - 16 (3) TaBV 110/95

    Auflösung eines kraft gesetzlicher Fiktion begründeten Dauerarbeitsverhältnisses;

    Auszug aus VGH Hessen, 18.12.2004 - 22 TL 312/04
    Bezugspunkt für die Prüfung ihrer Weiterbeschäftigung sei schließlich nicht nur die FH A-Stadt-Friedberg, sondern es seien darüber hinaus auch die anderen Hochschulen des Landes, eventuell sogar andere Verwaltungszweige einzubeziehen, weil sie ihren Berufsausbildungsvertrag nicht mit der FH, sondern mit dem Land als Anstellungskörperschaft abgeschlossen habe und die Prüfung und Gewährleistung einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit unternehmensbezogen sei, wie etwa das LAG Niedersachsen (PersR 1997 S. 82) entschieden habe.

    Wenn demgegenüber das LAG Niedersachsen in dem von der Beteiligten zu 1. herangezogenen Beschluss vom 26. April 1996 - 16(3) TaBV 110/95 - (PersR 1997 S. 82 ff.) nicht nur auf den Ausbildungsbetrieb, sondern auf die (gesamte) unternehmerische Ebene abstellen will, übersieht es in seiner ausführlichen Begründung, dass der Begriff der Unzumutbarkeit des § 78 a BetrVG nicht dem des Kündigungsschutzrechtes gemäß § 626 BGB und § 15 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) entspricht (vgl. schon BAG, Beschluss vom 12. Juni 1986 - 6 ABR 39/85 - juris und klarstellend Beschlüsse vom 6. November 1996 a.a.O.).

  • BVerwG, 15.10.1985 - 6 P 13.84

    Mitglied einer Jugendvertretung - Personalvertretung -

    Auszug aus VGH Hessen, 18.12.2004 - 22 TL 312/04
    Dabei ist allein auf den Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses (st. Rspr., vgl. insbes. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1994 - 6 P 48/93 - u.a. NVwZ-RR 1995 S. 330 ff. = juris), also hier auf den 27. Juni 2003, und auf die konkrete Dienststelle abzustellen, bei der das frühere Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung seine Berufsausbildung erhalten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 6 P 13/84 - NJW 1986 S. 1825; Hess. VGH, Beschlüsse vom 24. Juni 1993 - HPV TL 1105/90 - IÖD 1994 S. 11 = juris, vom 27. September 2000 - 22 TL 4474/98 - und vom 18. Juli 2002 - 22 TL 716/02 -), also hier auf die FH A-Stadt-Friedberg.

    Der Weiterbeschäftigungsanspruch soll den Jugendvertreter deshalb davor schützen, die Dienststelle verlassen zu müssen; er soll ihm das Verbleiben in der Dienststelle im Rahmen des Zumutbaren sichern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 a.a.O.).

  • BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 48.93

    Personalvertretung - Einstellungsstopp - Deutsche Telekom - Weiterbeschäftigung

    Auszug aus VGH Hessen, 18.12.2004 - 22 TL 312/04
    Dabei ist allein auf den Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses (st. Rspr., vgl. insbes. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1994 - 6 P 48/93 - u.a. NVwZ-RR 1995 S. 330 ff. = juris), also hier auf den 27. Juni 2003, und auf die konkrete Dienststelle abzustellen, bei der das frühere Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung seine Berufsausbildung erhalten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 6 P 13/84 - NJW 1986 S. 1825; Hess. VGH, Beschlüsse vom 24. Juni 1993 - HPV TL 1105/90 - IÖD 1994 S. 11 = juris, vom 27. September 2000 - 22 TL 4474/98 - und vom 18. Juli 2002 - 22 TL 716/02 -), also hier auf die FH A-Stadt-Friedberg.

    Der Arbeitgeber muss sich vielmehr gegen die gesetzliche Begründung des unbefristeten und ausbildungsgerechten Arbeitsverhältnisses vor dem Verwaltungsgericht zur Wehr setzen und trägt hier die (materielle) Darlegungs- und Beweislast für die von ihm im Einzelnen darzulegenden Ablehnungsgründe, um jeden Verdacht auszuräumen, die Tätigkeit des Auszubildenden in einem Personalvertretungsorgan könne seine Entscheidung beeinflusst haben (vgl. BVerwG, u.a. Beschlüsse vom 2. November 1994 - 6 P 39/93 und 6 P 48/93 - NVwZ-RR 1995 S. 330 und 333).

  • VGH Hessen, 24.06.1993 - HPV TL 1105/90

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Jugendvertreters und Auszubildendenvertreters

    Auszug aus VGH Hessen, 18.12.2004 - 22 TL 312/04
    Dabei ist allein auf den Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses (st. Rspr., vgl. insbes. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1994 - 6 P 48/93 - u.a. NVwZ-RR 1995 S. 330 ff. = juris), also hier auf den 27. Juni 2003, und auf die konkrete Dienststelle abzustellen, bei der das frühere Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung seine Berufsausbildung erhalten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 6 P 13/84 - NJW 1986 S. 1825; Hess. VGH, Beschlüsse vom 24. Juni 1993 - HPV TL 1105/90 - IÖD 1994 S. 11 = juris, vom 27. September 2000 - 22 TL 4474/98 - und vom 18. Juli 2002 - 22 TL 716/02 -), also hier auf die FH A-Stadt-Friedberg.

    Der Weiterbeschäftigungsanspruch würde danach den Zweck der Sicherung der Amtskontinuität verfehlen, wenn er zu einer Beschäftigung außerhalb der Dienststelle und damit zum Ausscheiden aus der Jugendvertretung führen würde (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24. Juni 1993 a.a.O.).

  • BAG, 24.07.1991 - 7 ABR 68/90

    Jugendvertreter - Übernahme in befristetes Arbeitsverhältnis

    Auszug aus VGH Hessen, 18.12.2004 - 22 TL 312/04
    Der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entspricht es aber, dass die Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden dem Arbeitgeber unzumutbar ist, wenn im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, wobei der Arbeitgeber - entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1. - nicht verpflichtet ist, durch organisatorische Maßnahmen Arbeitsplätze neu zu schaffen, um die Weiterbeschäftigung zu gewährleisten (vgl. u.a. BAG, Beschluss vom 24. Juli 1991 - 7 ABR 68/90 - DB 1992 S. 483 = juris m.w.N.).
  • BVerwG, 13.03.1989 - 6 P 22.85

    Weiterbeschäftigung - Jugend- oder Personalvertretung - Verwaltungsinterner

    Auszug aus VGH Hessen, 18.12.2004 - 22 TL 312/04
    Ein allgemeiner Einstellungsstopp, der von dem die Funktion des Arbeitgebers wahrnehmenden Verwaltungsorgan beschlossen worden sei, führe nicht zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines (früheren) Mitglieds einer Jugend- oder Personalvertretung, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt in dem Stellenplan der entsprechenden Dienststelle nicht besetzte adäquate Planstellen vorhanden seien (vgl. Beschluss vom 13. März 1989 - 6 P 22/85 - NVwZ-RR 1989 S. 373 = juris).
  • VGH Hessen, 23.05.2000 - 22 TL 4241/99

    Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters nach

    Auszug aus VGH Hessen, 18.12.2004 - 22 TL 312/04
    Dem hat sich auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof noch mit Beschluss vom 23. Mai 2000 - 22 TL 4241/99 - (vgl. PersR 2000 S. 463 = juris) angeschlossen und entschieden, dass die Übernahme Auszubildender nicht schon deswegen unzumutbar sei, weil auf Grund der in einer Koalitionsvereinbarung zum Ausdruck gebrachten Absicht, eine Behörde aufzulösen, ein verwaltungsinterner Einstellungsstopp verfügt worden sei.
  • BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 39.93

    Personalvertretung - Behördlicher Einstellungsstopp - Weiterbeschäftigung von

    Auszug aus VGH Hessen, 18.12.2004 - 22 TL 312/04
    Der Arbeitgeber muss sich vielmehr gegen die gesetzliche Begründung des unbefristeten und ausbildungsgerechten Arbeitsverhältnisses vor dem Verwaltungsgericht zur Wehr setzen und trägt hier die (materielle) Darlegungs- und Beweislast für die von ihm im Einzelnen darzulegenden Ablehnungsgründe, um jeden Verdacht auszuräumen, die Tätigkeit des Auszubildenden in einem Personalvertretungsorgan könne seine Entscheidung beeinflusst haben (vgl. BVerwG, u.a. Beschlüsse vom 2. November 1994 - 6 P 39/93 und 6 P 48/93 - NVwZ-RR 1995 S. 330 und 333).
  • BAG, 06.11.1996 - 7 ABR 54/95

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78 a Abs. 4 BetrVG

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2007 - 60 PV 10.06

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit einem Mitglied der Jugend- und

    Ebenso, wie es im hier interessierenden Zusammenhang auf Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers für Personaleinsparungen im Rahmen der sog. Budgetierung - d.h., der Zuweisung beschränkter Haushaltsmittel an einzelne Dienststellen zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung - nicht ankommen kann, weil die entsprechenden Behörden weitgehend nach privat-wirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden sollen (so Hessischer VGH, Beschluss vom 18. November 2004 - 22 TL 312/04 -, PersR 2005, 198, 200), gilt dies auch für die im Rahmen des Berliner Betriebe-Gesetzes (BerlBG) geregelte Antragstellerin (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerlBG).

    Wäre der öffentliche Arbeitgeber gehalten, in einem solchen Falle einen bisherigen Auszubildenden nur wegen dessen Zugehörigkeit zur Jugend- und Auszubildendenvertretung weiterzubeschäftigen, würde sich dies als Gewährung einer Bevorzugung gegenüber solchen Auszubildenden darstellen, die keiner Personalvertretung zugehörig sind bzw. waren und mangels Einstellungsbedarfs - selbst bei einer deutlich höheren Qualifikation - nicht einmal die Chance einer Einstellung erhalten würden; eine derartige Bevorzugung des Jugendvertreters lässt sich aus § 9 Abs. 4 BPersVG freilich nicht herleiten (ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 18. November 2004, a.a.O., PersR 2005, 198, 200).

  • VGH Hessen, 25.06.2009 - 22 A 1895/08

    Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern bei einer Stadtverwaltung

    Eine Unzumutbarkeit kann dann angenommen werden, wenn ein besetzbarer, der Ausbildung entsprechender und auf Dauer angelegter Arbeitsplatz in der Dienststelle nicht zur Verfügung steht (Hess. VGH, Beschluss vom 18.12.2004, - 22 TL 312/04 -, PersR 2005, 198, juris).

    Allerdings kommt es für die Frage des Vorhandenseins eines ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatzes auf die Planung der jeweiligen Dienststelle an (vgl. dazu schon Hess. VGH, Beschluss vom 18.12.2004 - 22 TL 312/04 - a.a.O.), worunter im Falle einer Stadt die gesamte unmittelbare Stadtverwaltung anzusehen ist.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2008 - 60 PV 1.07

    Personalvertretungsrecht: Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Jugend- und

    Wesen der Budgetierung ist es gerade, dass der verantwortlichen Dienststelle die nach privat-wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu treffende Entscheidung überlassen bleiben soll, wie und wofür Stellenreste im Rahmen des zugewiesenen Budgets eingesetzt werden sollen; aus § 9 Abs. 4 BPersVG heraus wäre danach lediglich (noch) zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein freier Arbeitsplatz vorhanden gewesen ist oder nicht, wobei die eigentliche Entscheidung über Einrichtung oder Nichteinrichtung eines solchen Arbeitsplatzes nicht auf ihre Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit hin zu prüfen wäre (so Hessischer VGH, Beschluss vom 18. November 2004 - 22 TL 312/04 -, PersR 2005, 198, 200; ferner Beschluss des Senats vom 6. September 2007 - OVG 60 PV 10.06 -, S. 7 EA).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.08.2007 - 62 PV 11.06

    Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters; Bereich der

    Für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter zur Verfügung gestellt werden kann, kommt es zunächst allein auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 6 P 13.84 -, BVerwGE 72, 154, 160; mit umfassenden Erwägungen: BVerwG, Beschluss vom 1. November 2005 - 6 P 3/05 -, Juris, Rdn. 22 ff. des Ausdrucks; Hessischer VGH, Beschluss vom 18. November 2004 - 22 TL 312/04 -, PersR 2005, 198; Thüringer OVG, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - 5 PO 1488/04 -, PersV 2006, 391, 393; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Februar 2006 - 5 A 11117/05.OVG -, PersV 2006, 432, 433).
  • VG Frankfurt/Main, 05.09.2005 - 23 L 1926/05

    Jugendvertreter; Auszubildender; freier Arbeitsplatz; Budget;

    Dies ergibt sich auch aus den Ausführungen des HessVGH in seinem Beschluss vom 18.11.2004 (22 TL 312/04 - PersR 2005, 198 ff).
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