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   VGH Bayern, 22.08.2006 - 23 C 06.2143   

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VGH Bayern, 22.08.2006 - 23 C 06.2143 (https://dejure.org/2006,57019)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.08.2006 - 23 C 06.2143 (https://dejure.org/2006,57019)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. August 2006 - 23 C 06.2143 (https://dejure.org/2006,57019)
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Wird zitiert von ... (5)

  • VG Ansbach, 27.09.2011 - AN 1 K 10.01457

    Entwässerungsherstellungsbeitrag; Übergangsregelung des Art. 19 Abs. 4 KAG;

    In einem Abgabebescheid muss deshalb in der Regel für jedes Buchgrundstück ein eigener Beitrag festgesetzt und zur Begründung aufgezeigt werden, aufgrund welcher Faktoren sich dieser errechnet (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2006, 23 C 06.2143; U. v. 23.7.1998, 23 B 95.3002).

    Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen darf bei der Berechnung einer Kommunalabgabe jedoch anstelle des grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriffs der wirtschaftliche Grundstücksbegriff zugrunde gelegt werden, wenn und soweit dadurch die Abgeltung des durch die öffentliche Einrichtung vermittelten Vorteils gerechter erfolgen kann (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2006, 23 C 06.2143; U. v. 20.9.1985, 23 B 93 A.1034, BayVBl 1986, 339; Thimet / Nöth, Gemeindliches Satzungsrecht, Teil III Frage 2 Nr. 2).

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs begründet eine die Grenze zwischen zwei Buchgrundstücken desselben Eigentümers (vgl. BayVGH, B. v. 19.5.2008, 20 CS 08.861) nicht unbedeutend überschreitende Bebauung nachhaltig und auf Dauer deren einheitliche Nutzung, so dass von einer wirtschaftlichen Einheit auszugehen ist (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2006, 23 C 06.2143; U. v. 12.5.2005, 23 B 04.1761; U. v. 4.10.2001, 23 B 00.3686, BayVBl 2002, 148).

  • VG Ansbach, 15.10.2012 - AN 1 S 12.01385

    Vorauszahlung auf einen Verbesserungsbeitrag; Satzung mit vorläufigen

    In einem Abgabebescheid muss deshalb in der Regel für jedes Buchgrundstück ein eigener Beitrag festgesetzt und zur Begründung aufgezeigt werden, aufgrund welcher Faktoren sich dieser errechnet (BayVGH, Beschluss vom 22.8.2006 - 23 C 06.2143; Urteil vom 23.7.1998 - 23 B 95.3002).

    Der wirtschaftliche Grundstücksbegriff lässt jedoch bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Beitragsveranlagung in Abweichung vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff zu (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.8.2006 - 23 C 06.2143).

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs begründet eine die Grenze zwischen zwei oder mehreren Buchgrundstücken desselben Eigentümers nicht unbedeutend überschreitende Bebauung nachhaltig und auf Dauer deren einheitliche Nutzung, so dass von einer wirtschaftlichen Einheit auszugehen ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 4.10.2001 - 23 B 00.3686, BayVBl 2002, 148; Urteil vom 12.5.2005 - 23 B 04.1761; Beschluss vom 22.8.2006 - 23 C 06.2143).

  • VG Ansbach, 01.03.2011 - AN 1 K 09.00002

    Unzulässiger Erlass eines Gebührenbescheides durch eine juristische Person des

    Mit gerichtlichem Schreiben vom 21. April 2010 wurde darauf hingewiesen, dass § 12 Abs. 5 BGS/EWS nach seinem Wortlaut die einheitliche Veranlagung verschiedener Gründstücke auch bei nicht bestehender Eigentümeridentität ermögliche (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.5.2008 - 20 CS 08.861, juris RdNr. 15; Beschluss vom 22.8.2006 - 23 C 06.2143, juris RdNr. 5).

    Nichts anderes gilt für die Regelung des § 12 Abs. 5 BGS/EWS, die es unzulässigerweise ermöglicht, mehrere nebeneinander oder getrennt liegende Grundstücke, die einem gemeinsamen Zweck dienen, als Einheit zu behandeln, auch wenn keine Eigentümeridentität vorliegt (vgl. zum Beitragsrecht: BayVGH, Beschluss vom 19.5.2008 - 20 CS 08.861, juris RdNr. 15; Beschluss vom 22.8.2006 - 23 C 06.2143, juris RdNr. 5).

  • VG Bayreuth, 04.02.2019 - B 4 S 18.656

    Beitragsrechtliche Erschließung eines Hinterliegergrundstücks

    In einem Abgabebescheid muss deshalb in der Regel für jedes Buchgrundstück ein eigener Beitrag festgesetzt und zur Begründung aufgezeigt werden, aufgrund welcher Faktoren sich dieser errechnet (BayVGH, B.v. 22.8.2006 - 23 C 06.2143; U.v. 23.7.1998 - 23 B 95.3002; vgl. Thimet, in: Thimet [Hrsg.], Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern, Stand: 11/2018, Frage 6 zu Art. 5 Abschn. A, S. 1).

    Der wirtschaftliche Grundstücksbegriff lässt jedoch bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Beitragsveranlagung in Abweichung vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff zu (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2006 - 23 C 06.2143).

  • VG Bayreuth, 25.11.2022 - B 4 K 20.1482

    Herstellungsbeitrag, Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (bejaht),

    Denn der wirtschaftliche Grundstücksbegriff lässt eine Beitragsveranlagung in Abweichung vom buchgrundstücksbezogenen Grundstücksbegriff zu (vgl. BayVGH, B.v. 22.08.2006 - 23 C 06.2143 - juris).
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